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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

4.   Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle (Art. 4 BayHintG)

4.1  

Die Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle kann von Amts wegen oder auf Anregung eines Beteiligten erfolgen.

4.2  

Sachdienlich ist die Abgabe insbesondere
a)
bei der Hinterlegung von Mieten oder Pachten an die Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das überlassene Grundstück liegt,
b)
bei der Hinterlegung für unbekannte Erben an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, das zugleich Nachlassgericht ist.

4.3  

Die Abgabe an eine außerbayerische Hinterlegungsstelle kommt nur in Betracht, wenn sich die Hinterlegungsstellen einigen.