Inhalt

Text gilt ab: 27.09.2011

4. Kompensationsmaßnahmen

4.1 Kompensationsmaßnahmen nur bei besonderen gesetzlichen Regelungen

Da der Waldwegebau zur sachgemäßen Bewirtschaftung und Pflege des Waldes erforderlich ist und Waldwege dem Wald gesetzlich gleichstehen, bedarf der Wegebau, der den fachlichen Anforderungen der Nr. 3 in Verbindung mit dem Anhang dieser Bekanntmachung entspricht, keiner Kompensation. Diese ist nur dann erforderlich, wenn besondere gesetzliche Regelungen dies erfordern (vgl. Nrn. 2.2 bis 2.6). Ziel von Kompensationsmaßnahmen ist die Herstellung – soweit möglich – gleichartiger oder zumindest gleichwertiger ökologischer Funktionen. Der Ausgleich oder Ersatz ist auf Maßnahmen zu beschränken, die im Rahmen des Waldwegebaus oder der Waldbewirtschaftung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit mit zumutbarem Aufwand realisierbar sind. Der Herleitung der erforderlichen Kompensation ist die Qualität der tatsächlich in Anspruch genommenen ökologisch wertvollen Flächen (z.B. gesetzlich geschütztes Biotop, Lebensstätte von Arten) zugrunde zu legen. Sonstige in Anspruch genommene Waldflächen werden nicht einbezogen.

4.2 Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen

Bei der Auswahl der Maßnahmen sind die naturschutzfachlichen Programme und Pläne (z.B. Arten- und Biotopschutzprogramm, Landschaftsplanung) unter Berücksichtigung der forstwirtschaftlichen Gegebenheiten einzubeziehen. Kompensationsmaßnahmen sollen nach Möglichkeit im Wald stattfinden und in Anlehnung an den Teil D des Anhangs zum Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen zu Eingriffsregelungen in der Bauleitplanung – Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft vom Januar 2003 (2. Auflage, S. 37 ff.) erfolgen; dies schließt auch die Durchführung spezieller Artenschutzmaßnahmen im Sinn der Nr. 2.6 ein. Die Maßnahmen werden von der verfahrensführenden Behörde in Abstimmung mit der unteren Forstbehörde festgelegt. Ist diese nicht die Naturschutzbehörde, bedarf es der einvernehmlichen Festlegung mit der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde.