Inhalt

VV-FachV-StMF
Text gilt ab: 01.01.2013

4. Nachweis und Teilnahme

1Das Ergebnis der mündlichen und praktischen Prüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 FachV-StMF ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. 2Eine nicht erfolgreiche Teilnahme ist von den Prüferinnen bzw. Prüfern schriftlich zu begründen und durch die jeweils zuständige Ernennungsbehörde der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer mitzuteilen.
1Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 9 Abs. 2 Satz 3 FachV-StMF ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme zu übermitteln. 2Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme gilt das Gleiche wie bei einer nicht erfolgreichen Prüfung.
1Die jeweilige Ernennungsbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest, § 6 Abs. 6, § 10 Abs. 4 FachV-StMF. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 bzw. A 10, Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG. 3Die Feststellung ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu übermitteln.