Inhalt

VV-FachV-StMF
Text gilt ab: 01.01.2013

3. Fachlicher Schwerpunkt nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

3.1 Teilnahme, § 8 Abs. 2 FachV-StMF

1Beamtinnen und Beamte können an der modularen Qualifizierung teilnehmen, wenn sie in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erhalten haben, Art. 20 Abs. 4 LlbG. 2Diese darf nur erteilt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 erreicht haben und die im Rahmen einer Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten auf einem nach A 7 bewerteten Dienstposten gezeigten Leistungen erwarten lassen, dass die Beamtinnen und Beamten den Anforderungen der höheren Ämter gewachsen sind.

3.2 Inhalt und Dauer der Maßnahmen

1Die folgende Übersicht enthält die nähere Ausgestaltung der modularen Qualifizierung (§§ 8 bis 10 FachV-StMF). 2Darüber hinaus wird geregelt, in welchen Ämtern die Teilnahme an den jeweiligen Maßnahmen frühestens möglich ist.
Zu absolvierende Maßnahmen in
Inhalte der Maßnahmen
Dauer der Maßnahmen
(Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten)
Abschluss der Maßnahmen
A 6
1.
Organisation; Grundzüge aufgabenspezifischer Rechtsgebiete; Zeitmanagement – fachlich
22 bis 26 UE
Mündliche Prüfung, Dauer 30 Minuten
A 5 oder A 6
2.
Praxistraining Konfliktmanagement und Kommunikation – überfachlich
24 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme