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VV-FachV-StMF
Text gilt ab: 01.01.2013

1. Zuständigkeit und Verfahren

1Die jeweiligen Ernennungsbehörden sind zuständig für die Organisation sowie die Durchführung der modularen Qualifizierung. 2Sie können die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrveranstaltungen auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen oder im fachlichen Schwerpunkt technischer Dienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen auch auf sonstige geeignete Behörden oder externe Veranstalter übertragen, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 FachV-StMF. 3Soweit mehrere Ernennungsbehörden mit der modularen Qualifizierung innerhalb desselben fachlichen Schwerpunkts befasst sind, koordinieren sie die Organisation und Durchführung.
1Sie tragen dafür Sorge, dass die jeweils vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf durchgeführt werden. 2Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
1Die Ernennungsbehörden stellen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können, fest. 2Sie unterrichten anschließend die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 3Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen, den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Ernennungsbehörde.