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VV-mQSteuer
Text gilt ab: 01.10.2019

5. Nachweis der Teilnahme

1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 4 EStBAPO ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. 2Eine nicht erfolgreiche Teilnahme ist von den Prüferinnen bzw. Prüfern schriftlich zu begründen und durch die nach § 7 Satz 1 EStBAPO zuständige Behörde der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer mitzuteilen.
1Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 EStBAPO) ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme zu übermitteln. 2Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme gilt das Gleiche wie bei einer nicht erfolgreichen Prüfung.
1Die nach § 7 Satz 1 EStBAPO zuständige Behörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest, § 12 Abs. 6 EStBAPO. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in Ämter ab A 7, A 10 bzw. A 14, Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG. 3Beamtinnen und Beamte am Staatsministerium, die sich für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 modular qualifizieren, erhalten nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahmen „Verwaltungsmanagement, Haushalts- und Dienstrecht“, „Verfahren IuK, Organisation, Controlling“ und „Rechtliche Methodenkompetenz ausgerichtet an den Dienstposten am StMFH“ eine Teilfeststellung über den erreichten Stand (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG). 4Sie ist Voraussetzung für eine Beförderung nach A 14. 5Für Beförderungen in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 15 bedarf es der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme „Vertiefung Führungskompetenz als Führungsworkshop“. 6Die Feststellung sowie die Teilfeststellung ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu übermitteln.