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VV-mQSteuer
Text gilt ab: 01.10.2019

1. Zuständigkeit und Verfahren

1Die Zuständigkeit für die Organisation sowie die Durchführung der modularen Qualifizierung wird in § 7 EStBAPO geregelt. 2Die nach § 7 Satz 1 EStBAPO zuständigen Behörden können die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrinhalte auf die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern übertragen.
1Die jeweils zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 2Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
1Die nach § 7 Satz 1 EStBAPO zuständigen Behörden stellen jährlich die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können, fest. 2Zudem unterrichten sie anschließend die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die – für die jeweiligen Ämter gemäß Nr. 4 – zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 3Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen, den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der nach § 7 Satz 1 EStBAPO zuständigen Behörde.