Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2014

2. Periodische Beurteilung

2.1 

Für die periodischen Beurteilungen werden für folgende Beurteilungsgruppen die Beurteilungsstichtage wie folgt festgelegt:
Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 3 bis A 8
1. Februar 2014
Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 9 (mit A 9 mit Amtszulage) bis A 12
1. Februar 2015
Beamte und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 13 (mit A 13 mit Amtszulage) bis A 16
1. Februar 2016
Die Beamten und Beamtinnen werden im Anschluss alle drei Jahre periodisch beurteilt.
Abweichend hiervon wird für die Beamten und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 9 (mit A 9 mit Amtszulage), die zuletzt zum Stichtag 1. März 2011 beurteilt wurden, sowie für die Beamten und Beamtinnen in einem Amt der BesGr A 13 (mit A 13 mit Amtszulage), die zuletzt zum Stichtag 1. März 2012 beurteilt wurden, als erstmaliger Beurteilungsstichtag der 1. Februar 2014 festgelegt. In den darauf folgenden Beurteilungsjahren ab dem Beurteilungsjahr 2015 bzw. 2016 gilt jeweils der in Satz 1 festgelegte Stichtag.
Soweit Beamte und Beamtinnen innerhalb derselben Besoldungsgruppe sowie innerhalb eines gebildeten fachlichen Schwerpunkts während des Beurteilungszeitraums in einem die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung prägenden zeitlichen Umfang unterschiedlichen Verantwortungsebenen (z.B. herausgehobene Leitungsfunktionen oder vergleichbare Aufgaben) angehören, ist dies zu berücksichtigen. Das Ministerium kann jeweils Näheres zu den zu bildenden Vergleichsgruppen mitteilen.

2.2 

Nicht beurteilt werden Beamte und Beamtinnen,
die sich in Altersteilzeit im Blockmodell befinden, wenn ihre Freistellungsphase vor dem Beurteilungsstichtag begonnen hat oder in den sechs Monaten danach beginnt,
die innerhalb von sechs Monaten nach dem Beurteilungsstichtag in Ruhestand treten (Erreichen der Altersgrenze, bereits bewilligter Antragsruhestand) oder deren Versetzung in den Ruhestand am Beurteilungsstichtag bereits wirksam verfügt ist.
Auf schriftlichen Antrag sind diese Beamten und Beamtinnen in die periodische Beurteilung einzubeziehen.

2.3 

Der Beurteilungszeitraum beginnt grundsätzlich drei Jahre, bei Beamten und Beamtinnen, die die modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, frühestens vier Jahre vor dem Beurteilungsstichtag.
Abweichend hiervon beginnt der Beurteilungszeitraum
mit dem Ablauf der Probezeit,
bei Beamten und Beamtinnen, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind, mit dem Tag der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich,
bei Beamten und Beamtinnen, die ihre Fachlaufbahn bzw. den fachlichen Schwerpunkt gewechselt haben, mit dem Tag, an dem die Tätigkeit in der neuen Fachlaufbahn bzw. dem neuen fachlichen Schwerpunkt begonnen wurde,
bei Beamten und Beamtinnen, die die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37, 16 Abs. 5 Satz 1 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, mit Bestehen der Qualifikationsprüfung sowie erfolgreicher Bewährung gemäß Art. 16 Abs. 5 LlbG; bei Personen, die sich bereits im Eingangsamt entsprechend der nächsthöheren Qualifikationsebene befinden, gilt die Übertragung des Dienstpostens,
mit dem Ende des der vorangegangenen periodischen Beurteilung zugrunde gelegten Zeitraums.

2.4 

Der Beurteilungszeitraum muss ausreichend lang sein, um eine eindeutige und tragfähige Grundlage für die dienstliche Beurteilung zu bieten. Zurückgestellt werden deshalb die Beurteilungen
von Beamten und Beamtinnen mit abweichendem Beurteilungszeitraum nach Nr. 2.3 Satz 2, sofern der Beurteilungszeitraum in den letzten neun Monaten vor dem Stichtag beginnt,
von Beamten und Beamtinnen, die während des Beurteilungszeitraums wegen Elternzeit, Beurlaubung nach Art. 90 oder 91 BayBG oder aus sonstigen Gründen weniger als neun Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben, und
von Beamten und Beamtinnen, die wegen Sonderurlaubs gemäß § 18 UrlV im Beurteilungszeitraum weniger als neun Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben; dies gilt nicht, wenn die Zeit einer Beurlaubung oder Freistellung nach Art. 15 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 LlbG als Dienstzeit gelten.

2.5 

Die periodische Beurteilung ist nach Ablauf der Probezeit sowie in den Fällen einer Zurückstellung nach Nr. 2.4 jeweils nach neun Monaten nachzuholen, sofern nicht innerhalb der nächsten sechs Monate eine periodische Beurteilung stattfindet. Ferner ist die periodische Beurteilung in den Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG nachzuholen. Eine Nachholung kommt zudem dann in Betracht, wenn diese erforderlich ist, um zu verhindern, dass ein Beamter bzw. eine Beamtin aufgrund des Zeitpunkts einer erfolgten Beförderung und eines damit verbundenen Wechsels der Beurteilungsgruppe erst nach Ablauf von mehr als drei Jahren (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG) eine aktuelle periodische Beurteilung erlangen würde. Die Beurteilung ist neun Monate nach der Beförderung nachzuholen, sofern nicht innerhalb der nächsten sechs Monate eine periodische Beurteilung stattfindet.

2.6 

Die periodische Beurteilung ist in den Fällen des Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG nach neun Monaten zu aktualisieren. Für den Beurteilungszeitraum der nachfolgenden periodischen Beurteilung bleibt Nr. 2.3 unberührt.

2.7 

Beamte und Beamtinnen, denen gemäß Art. 46 BayBG ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen ist, unterliegen im Leitungsamt der periodischen Beurteilung.

2.8 

Aussagen zur Führungseignung und zur Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. für die modulare Qualifizierung sind nur zu treffen, wenn diese bejaht werden können. Aussagen über eine Verwendungseignung für Dienstposten außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs können nur in Abstimmung mit dem bzw. der dort jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen werden. Das Ministerium kann die Verwendungseignung für alle Dienstposten im Geschäftsbereich feststellen. Die Eignung für die Leitung einer dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörde kann nur vom Ministerium oder in Abstimmung mit dem Ministerium festgestellt werden.

2.9 

Eine vereinfachte Dokumentation der Beurteilung (Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG) ist zulässig. Bei der nachfolgenden periodischen Beurteilung ist eine weitere vereinfachte Dokumentation der Beurteilung nicht möglich.

2.10 

Die periodischen Beurteilungen sind nach Muster der Anlage 1, bei vereinfachter Dokumentation der Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.

2.11 

Einheitlicher Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist jeweils die Eröffnung der Beurteilung.