Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2014

10. Überprüfung

10.1 

Ab der Eröffnung hat der Beamte oder die Beamtin für etwaige Einwendungen eine Überlegungsfrist von zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Beurteilung der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorgelegt. Einwendungen des Beamten oder der Beamtin sind zusammen mit einer Stellungnahme des bzw. der Beurteilenden vorzulegen. Spätere Einwendungen sind mit der Stellungnahme unverzüglich nachzureichen.

10.2 

Die vorgesetzten Dienstbehörden überprüfen alle dienstlichen Beurteilungen. Die Überprüfung der Einschätzungen während der Probezeit sowie der Probezeitbeurteilungen ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Beamten oder Beamtinnen Einwendungen erhoben haben.
Die Bestimmung, in welchen Fällen eine Überprüfung der Beurteilungen durch das Ministerium stattfindet, wird für die einzelnen Bereiche gesondert getroffen. Soweit eine Überprüfung vorgesehen ist, sind die Beurteilungen dem Ministerium spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Beurteilungszeitraum zur abschließenden Überprüfung vorzulegen.

10.3 

Wird den Einwendungen des Beamten oder der Beamtin nicht oder nur zum Teil stattgegeben, ist dem Beamten oder der Beamtin nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens von dem bzw. der Beurteilenden hierüber ein Bescheid zu erteilen.