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Text gilt ab: 01.01.2014

8. Verfahren bei Einwendungen der unmittelbaren Vorgesetzten

Haben unmittelbare Vorgesetzte Einwendungen gegen die von den jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten unterzeichneten Beurteilungen und können diese in einem Gespräch mit den Dienstvorgesetzten nicht ausgeräumt werden, so vermerken die unmittelbaren Vorgesetzten ihre Einwendungen am Ende der Beurteilungen. Hierbei ist zu begründen, warum das Gesamtergebnis unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsniveaus nicht mitgetragen wird. Danach sind die Beurteilungen den Dienstvorgesetzten zur abschließenden Stellungnahme zuzuleiten.