Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2014

7. Leistungsfeststellung als Grundlage für die Vergabe einer Leistungsstufe

7.1 

Die Leistungsfeststellung für die Entscheidung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBesG ist nur mit der periodischen Beurteilung zu verbinden. Das Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen ist verbal zu begründen.

7.2 

Die Leistungsfeststellung für die Entscheidung nach Art. 66 Abs. 2 BayBesG erfolgt auf der Grundlage der vergebenen Bewertungen in den Leistungskriterien gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG durch die beurteilenden Dienstvorgesetzten.

7.3 

Die Vergabe einer Leistungsstufe, die das Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen voraussetzt, kommt während der Probezeit nicht in Betracht.

7.4 

Über die tatsächliche Vergabe einer Leistungsstufe und deren Dauer wird im Rahmen einer gesonderten Auswahlentscheidung (Vergabeentscheidung) entschieden.

7.5 

Sofern im Einzelfall eine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich ist, erfolgt diese nach dem Muster der Anlage 5. Maßgeblich ist der seit der letzten periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung vergangene Zeitraum. Ist die letzte dienstliche Beurteilung älter als drei Jahre, so ist maximal der Zeitraum der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.