Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2014

5. Zwischenbeurteilungen

5.1 

Die Zwischenbeurteilung (Art. 57 LlbG) ist auf Antrag des Beamten oder der Beamtin mit einem Gesamturteil abzuschließen. Die Beamten und Beamtinnen sind auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

5.2 

Eine Zwischenbeurteilung unterbleibt in den in Nr. 2.2 genannten Fällen, wenn kein Antrag auf Zwischenbeurteilung gestellt wird.