Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020

4. Hinweise zum Vollzug der vorstehenden Richtlinien

4.1 

Begriff der Beschäftigten:
Beschäftigte im Sinne des BayPVG sind die Beamtinnen bzw. Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; zum Begriff des Beschäftigten vgl. Art. 4 BayPVG. Zu den Beschäftigten an den Schulen zählen daher insbesondere
die Lehrkräfte ohne Rücksicht auf den Umfang ihres Einsatzes;
die an der Schule tätigen Lehrkräfte (bei Seminarschulen also nicht die Referendarinnen bzw. Referendare während des Zweigschuleinsatzes); maßgeblich ist jeweils die Zahl der zugewiesenen Referendarinnen bzw. Referendare zu Unterrichtsbeginn des Schuljahres oder Schulhalbjahres.
Ändert sich die Zahl der Beschäftigten zum Schulhalbjahr (wegen Neueinstellungen, Zuweisung weiterer Studienreferendarinnen bzw. Studienreferendare, Weggang von Studienreferendarinnen bzw. Studienreferendaren) und wird dadurch die dem Personalrat auf Antrag zustehende Stundenentlastung verändert, so ist dies ab dem Schulhalbjahr zu berücksichtigen.

4.2 

Umfang der Stundenentlastung:
Die auf Antrag zu gewährende Stundenentlastung in dem mit diesen Richtlinien festgelegten Umfang steht dem örtlichen Personalrat als solchem zu. Dieser entscheidet, welches seiner Mitglieder im Einzelfall die Anrechnungsstunde(n) erhalten soll. Dabei werden vom Personalrat zunächst die nach Art. 32 Abs. 2 BayPVG gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen sein (Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayPVG). In der Regel wird danach die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des örtlichen Personalrats die Stundenentlastung in Anspruch nehmen; werden zwei oder mehr Anrechnungsstunden zugebilligt, kann auch eine Aufteilung zwischen der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter in Betracht gezogen werden.

4.3 

Die Richtlinien für die Freistellung von Personalratsmitgliedern bei den staatlichen Schulämtern mit in der Regel weniger als 400 Beschäftigten (Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. Dezember 1976 Az.: III A 6-4/109 395) bleiben unberührt.