Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020

3. Hinweise zur Durchführung der Freistellung

3.1 

Auch das freigestellte Personalratsmitglied ist zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet.

3.2 

Eine vorübergehende höhere Belastung mit Personalratstätigkeit, die sich erfahrungsgemäß nicht ständig wiederholt, wird bei der Bemessung der Freistellung nicht berücksichtigt. Art. 46 Abs. 2 BayPVG bleibt davon unberührt.

3.3 

Für eine etwaige Aufteilung der Freistellungsquote auf die einzelnen Personalratsmitglieder ist der Personalrat zuständig. Er hat dabei Art. 46 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BayPVG zu beachten.