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Text gilt ab: 01.09.2020

2. Richtwerte

An den staatlichen Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen mit in der Regel weniger als 400 Beschäftigten können auf Antrag des örtlichen Personalrats im nachstehenden Umfang Personalratsmitglieder gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden:
Zahl der Beschäftigten an der Schule
Umfang der Freistellung (Anrechnung auf die UPZ in Wochenstunden)
bis 24
1
25 bis 49
2
50 bis 74
3
75 bis 99
4
100 bis 129
5
130 bis 169
6
für jeweils 50 Beschäftigte mehr: 1 zusätzliche Wochenstunde.
Sofern im Einzelfall eine Abweichung von diesen Richtwerten nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist, hat der Personalrat darzulegen, in welchem Umfang regelmäßig wiederkehrend personalvertretungsrechtliche Aufgaben anfallen, die eine über das in den Richtwerten vorgesehene Maß hinausgehende Freistellung rechtfertigen. Art. 46 Abs. 2 BayPVG bleibt unberührt.