Inhalt

Text gilt ab: 04.04.2011

2. Personal

2.1 Amtsleitung

2.1.1 

Das ASP wird von einer Beamtin bzw. einem Beamten mit Großer Forstlicher Staatsprüfung oder von einer Beschäftigten bzw. einem Beschäftigten mit vergleichbarer naturwissenschaftlicher Ausbildung geleitet (Amtsleitung).

2.1.2 

1Die Amtsleitung vertritt die Behörde in der Öffentlichkeit. 2Sie pflegt im Rahmen der Aufgaben des ASP die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Einrichtungen sowie den einschlägigen Verbänden. 3Sie fördert durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Ziele und Aufgaben des ASP.

2.1.3 

1Die Amtsleitung ist Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten des ASP. 2Sie ist für die Beschäftigten im Rahmen der Zuständigkeit des ASP Vertreterin des Arbeitgebers. 3Sie ist Vorgesetzte der Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten des ASP sowie der ihr unmittelbar unterstellten anderen Beschäftigten.

2.1.4 

Die Amtsleitung lenkt und koordiniert die Arbeit der Organisationseinheiten des ASP, sorgt für eine einheitliche Vertretung nach außen und fertigt jährlich ein Arbeitsprogramm sowie einen Tätigkeitsbericht.

2.1.5 

Die Amtsleitung arbeitet mit Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragten vertrauensvoll zusammen.

2.1.6 

Das Staatsministerium regelt die Stellvertretung der Amtsleitung.

2.2 Sachgebietsleitung

2.2.1 

1Die Sachgebiete werden in der Regel von Beamtinnen bzw. Beamten geleitet, die in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind (Sachgebietsleitungen). 2Diese werden vom Staatsministerium bestellt. 3Sie leiten das zugewiesene Sachgebiet und arbeiten dabei mit den anderen Sachgebietsleitungen eng zusammen. 4Sie informieren und beraten die Amtsleitung und die fachlich zuständigen Organisationseinheiten des Staatsministeriums.

2.2.2 

Die Sachgebietsleitung ist Vorgesetzte der ihr unterstellten Beschäftigten.

2.3 Verwaltungsleitung

2.3.1 

1Die Amtsverwaltung wird in der Regel von einer Beamtin bzw. einem Beamten geleitet, die bzw. der in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist (Verwaltungsleitung).

2.3.2 

Die Verwaltungsleitung ist Vorgesetzte der ihr unterstellten Beschäftigten.

2.3.3 

1Die Stellvertretung durch eine dafür bestellte Person kann, soweit dienst- oder arbeitsrechtlich geboten, auf bestimmte Aufgaben beschränkt werden, die in der Stellenbeschreibung festgelegt sind. 2Die Sachentscheidungen in den übrigen Aufgaben trifft, sofern diese nicht bis zur Rückkehr der Verwaltungsleitung zurückgestellt werden können, die Amtsleitung oder eine von ihr bestimmte Beamtin oder ein von ihr bestimmter Beamter.

2.4 Sachbearbeitung und weitere Beschäftigte

2.4.1 

Den Sachgebieten und der Amtsverwaltung werden Beamtinnen bzw. Beamte oder Beschäftigte als Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter oder als weitere Beschäftigte zugeteilt.

2.4.2 

1Der Sachbearbeitung werden bestimmte Fachaufgaben zur eigenverantwortlichen Bearbeitung übertragen. 2Sie können als Fachvorgesetzte eingesetzt werden. 3Die weiteren Beschäftigten unterstützen ihre Organisationseinheit bzw. das ASP bei der Aufgabenerfüllung.

2.4.3 

Die Beschäftigten werden entsprechend dem jeweiligen Arbeitsvertrag und den einschlägigen tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmalen eingesetzt.