Inhalt

Text gilt ab: 04.04.2011

1. Aufgaben und Organisation

1.1 Ziele und Aufgaben

1.1.1 

Die Tätigkeit des Bayerischen Amts für forstliche Saat- und Pflanzenzucht (ASP) hat zum Ziel, im Zusammenwirken von Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in Zusammenarbeit mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) und den anderen Behörden der Forstverwaltung, der Bayerischen Staatsforsten, dem Zentrum Wald-Forst-Holz Weihenstephan, dem Wissenschaftszentrum Weihenstephan der Technischen Universität München, dem Fachbereich Forstwirtschaft der Fachhochschule Weihenstephan und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland sowie mit anderen Behörden des Freistaats Bayern die ihm zugewiesenen Aufgaben bestmöglich zu erfüllen.

1.1.2 

1Der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des ASP ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in dieser Geschäftsordnung festgelegt. 2Das ASP hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Landesstelle gemäß Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
b)
Führung des Bayerischen Erntezulassungsregisters
c)
Qualitätssicherung von forstlichem Vermehrungsgut und genetische Überprüfung von Erntebeständen
d)
Forschung und Entwicklung zu Fragen der forstlichen Herkunft (einschließlich der Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel) sowie der Saat- und Pflanzenzucht
e)
Sortenprüfung für Energiewälder
f)
Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zum Erhalt forstlicher Genressourcen
g)
Durchführung des Samenplantagenprogramms der Forstverwaltung
h)
Beratung in Fragen des forstlichen Vermehrungsgutes; Erstellung von Fachgutachten, Merkblättern, Veröffentlichungen und sonstigen aufgabenbezogenen Veröffentlichungen
i)
Mitwirkung bei der forstlichen Aus- und Fortbildung
j)
Vertretung des Freistaats Bayern im Gutachterausschuss nach dem FoVG und in anderen einschlägigen Fachgremien
3Das ASP kann im Rahmen seiner Kapazität Leistungen für Stellen außerhalb der Forstverwaltung erbringen. 4Dies geschieht, abgesehen von einfachen Auskünften, grundsätzlich gegen Entgelt. 5Die gesetzlichen Bestimmungen über Amtshilfe bleiben unberührt.

1.1.3 

Das Staatsministerium kann dem ASP weitere Aufgaben zuweisen.

1.1.4 

Die Genehmigung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erfolgt durch das Staatsministerium.

1.2 Organisatorischer Aufbau

1.2.1 

Das ASP untersteht direkt dem Staatsministerium.

1.2.2 

1Der Wirkungskreis des ASP umfasst das Gebiet des Freistaats Bayern. 2Arbeiten außerhalb Bayerns bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.

1.2.3 

Zusammenhängende Fachaufgaben des ASP können in Sachgebiete gegliedert werden.

1.3 Organisationsübersicht und Geschäftsverteilungsplan

1.3.1 

Der organisatorische Aufbau des ASP wird in einer Organisationsübersicht dargestellt.

1.3.2 

Die Organisationseinheiten werden mit ihren Aufgaben, Leiterinnen und Leitern sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern in einem Geschäftsverteilungsplan benannt.

1.3.3 

1Die Amtsleitung bestimmt die Geschäftsverteilung. 2Das Staatsministerium kann die Organisation und die Geschäftsverteilung ändern.

1.3.4 

Die Aufgaben innerhalb des ASP werden im Rahmen von Stellenbeschreibungen verteilt.