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Text gilt ab: 01.04.2011

§ 9
Umlaufverfahren

(1)
¹Ist die rechtzeitige mündliche Behandlung einer Angelegenheit aus wichtigem Grund, insbesondere wegen ihrer Eilbedürftigkeit oder Termingebundenheit, in einer Sitzung nicht möglich, so kann der oder die Vorsitzende durch die Geschäftsstelle die Zustimmung der Mitglieder des Landespersonalausschusses auf schriftlichem Weg innerhalb einer angemessenen Frist einholen (Umlaufverfahren). ²Widerspricht innerhalb dieser Frist ein Mitglied oder im Fall der Verhinderung der Stellvertreter oder die Stellvertreterin dem schriftlichen Verfahren, so muss mündlich beraten werden.
(2)
Auf die Beschlüsse im Umlaufverfahren finden die Bestimmungen über die in Sitzungen gefassten Beschlüsse entsprechend Anwendung.