Text gilt ab: 01.04.2011
- (1)
- Beschlüsse, die gemäß Art. 119 Abs. 2 Satz 1 BayBG bekannt zu machen sind, werden im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, Bayerischen Staatsanzeiger und in der Datenbank Bayernrecht veröffentlicht.
- (2)
- Den beteiligten Staatsministerien kann die Bekanntmachung von Beschlüssen in ihren Amtsblättern anheimgestellt werden, soweit diese nur für einen oder mehrere Geschäftsbereiche von grundsätzlicher Bedeutung sind.