Text gilt ab: 01.04.2011
- (1)
- Ablehnende Beschlüsse sowie Beschlüsse und Stellungnahmen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind schriftlich zu begründen.
- (2)
- ¹Die Beschlüsse sind durch die Geschäftsstelle nach schriftlicher Abfassung und in der Regel nach Unterzeichnung der Niederschrift auszufertigen und den antragstellenden Verwaltungen und den sonstigen Antragsberechtigten mitzuteilen. ²Entsprechendes gilt für die Stellungnahmen.
- (3)
- Der oder die Vorsitzende kann Beschlüsse und Stellungnahmen des Landespersonalausschusses den Beteiligten in der Sitzung bekanntgeben.
- (4)
- Werden durch Beschlüsse Fristen in Lauf gesetzt, so sind sie gemäß den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen.