Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2011

§ 6
Begründung, Ausfertigung und Mitteilung der Beschlüsse

(1)
Ablehnende Beschlüsse sowie Beschlüsse und Stellungnahmen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind schriftlich zu begründen.
(2)
¹Die Beschlüsse sind durch die Geschäftsstelle nach schriftlicher Abfassung und in der Regel nach Unterzeichnung der Niederschrift auszufertigen und den antragstellenden Verwaltungen und den sonstigen Antragsberechtigten mitzuteilen. ²Entsprechendes gilt für die Stellungnahmen.
(3)
Der oder die Vorsitzende kann Beschlüsse und Stellungnahmen des Landespersonalausschusses den Beteiligten in der Sitzung bekanntgeben.
(4)
Werden durch Beschlüsse Fristen in Lauf gesetzt, so sind sie gemäß den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen.