Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2011

§ 5
Beschlussfassung

(1)
¹Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit des Landespersonalausschusses in der allgemeinen Besetzung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (Art. 117 Abs. 3 BayBG), in der Besetzung für die Angelegenheiten der Richter und der Staatsanwälte die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern (Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Richtergesetzes) erforderlich. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. ³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2)
Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung sowie über die Beschlussempfehlung der Geschäftsstelle Stillschweigen zu bewahren.
(3)
Die für die Richter und Richterinnen geltenden Vorschriften über die Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes und über die Ablehnung eines Richters oder einer Richterin (§§ 41 ff. der Zivilprozessordnung) finden auf die Mitglieder des Landespersonalausschusses sinngemäß Anwendung.