Text gilt ab: 01.04.2011
- (1)
- Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sind berechtigt,
- 1.
- Einsicht in die dem Landespersonalausschuss zur Entscheidung oder Mitwirkung vorgelegten Akten zu nehmen,
- 2.
- vom Generalsekretär oder von der Generalsekretärin Auskünfte zu verlangen, soweit diese für die Mitwirkung im Landespersonalausschuss von Bedeutung sind,
- 3.
- bestimmte Beratungsgegenstände für die Tagesordnung einer Sitzung zu beantragen,
- 4.
- an Prüfungen (Art. 115 Abs. 1 Nr. 3 BayBG) teilzunehmen.
- (2)
- Das beratende Mitglied ist berechtigt,
- 1.
- Einsicht in die Akten zu nehmen, soweit diese für die Erstellung dienstherrenübergreifender Konzepte für Personalentwicklungsmaßnahmen (Art. 115 Abs. 1 Nr. 5 BayBG) von Bedeutung sind,
- 2.
- vom Generalsekretär oder von der Generalsekretärin Auskünfte zu verlangen, soweit diese für die Beratungstätigkeit im Landespersonalausschuss von Bedeutung sind,
- 3.
- bestimmte Beratungsgegenstände im Bereich der Personalentwicklung für die Tagesordnung einer Sitzung zu beantragen.