Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2011

§ 1
Geschäftsstelle
(Bezeichnung, Leitung, Aufgaben)

(1)
Der Landespersonalausschuss bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und zur Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die bei dem Staatsministerium der Finanzen eingerichtet wird (Art. 120 Abs. 1 Satz 1 BayBG); sie führt die Bezeichnung „Bayerischer Landespersonalausschuss – Geschäftsstelle – “.
(2)
¹Der Generalsekretär als Leiter der Geschäftsstelle oder die Generalsekretärin als Leiterin der Geschäftsstelle wird im Verhinderungsfall durch einen ständigen Vertreter oder eine ständige Vertreterin, bei dessen oder deren Verhinderung durch den ranghöchsten Beamten oder die ranghöchste Beamtin der Geschäftsstelle vertreten. ²Bei gleichem Rang entscheidet das Dienstalter.
(3)
¹Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Landespersonalausschusses. ²Sie hat insbesondere die Sitzungsfälle durch alle der Aufklärung des Sachverhalts dienenden Maßnahmen vorzubereiten, die ergangenen Beschlüsse auszufertigen und über ihre Einhaltung zu wachen. ³Die Aufteilung der Arbeit auf Referate richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Staatsministeriums der Finanzen.
(4)
¹Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin unterrichtet den Vorsitzenden oder die Vorsitzende laufend über wichtige Fragen, die Angelegenheiten des Landespersonalausschusses betreffen, und verständigt ihn oder sie von dem Zeitpunkt wichtiger Besprechungen. ²Die Mitglieder sind in den Sitzungen über wichtige Vorgänge zu unterrichten.