Text gilt ab: 01.02.2011
9.
Voraussetzung für die Übertragung des Amtes Förderlehrerin bzw. Förderlehrer als Koordinatorin bzw. Koordinator fachlicher Aufgaben und als Fachberaterin bzw. Fachberater der Schulaufsicht auf Schulamtsebene der BesGr. A 11 ist in der aktuellen dienstlichen Beurteilung neben einer entsprechenden Verwendungseignung mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG).