Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2011

5. Beförderungen in Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Schulleiterstellvertreterinnen und Schulleiterstellvertreter

5.1 Grundsatz

Die Einstufung der Ämter von Schulleiterinnen bzw. Schulleitern und Schulleiterstellvertreterinnen bzw. Schulleiterstellvertretern an Volksschulen sowie an Förderschulen und Schulen für Kranke ist an eine bestimmte Schülerzahl geknüpft. Bei Schulen, die gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayEUG unter einer gemeinsamen Leitung geführt werden (z.B. anlässlich der Einführung der Mittelschule in Grund- und Hauptschulen geteilten ehemaligen Vollschulen), sind die Schülerzahlen der getrennten Schulen zusammenzuzählen. Beförderungen sind nur entsprechend der am 1. Oktober tatsächlich erreichten Schülerzahlen möglich. Die Übertragung der Funktion soll dessen ungeachtet bereits zu Schuljahresbeginn erfolgen.

5.2 Nachhaltige Sicherung der Schülerzahl

Die für die Beförderung erforderliche Schülerzahl muss nachhaltig gesichert sein. Bei der Neubesetzung einer Funktionsstelle (Ausschreibung) ist eine nachhaltige Sicherung gegeben, wenn die Schülerzahl in den nächsten drei Schuljahren ab Ausübung der Funktion nach der letzten amtlichen Statistik (Stichtag: 1. Oktober) voraussichtlich vorliegt. Dazu ist eine Prognose vorzunehmen. Als Grundlage für diese Prognose sind insbesondere die Geburtenzahlen, die Erfahrungswerte aus den Schullaufbahnentscheidungen sowie schulorganisatorische Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Prognose für die nachhaltige Sicherung der Schülerzahlen ist bei der Stellenausschreibung zu beachten. Zum Ernennungszeitpunkt muss die erforderliche Schülerzahl nach der letzten amtlichen Statistik (Stichtag: 1. Oktober) und der aktualisierten Prognose der Schuljahre nach Satz 2 noch vorliegen.
Bei einer Beförderung infolge gestiegener Schülerzahlen muss die Schülerzahl in den nächsten drei Schuljahren einschließlich des aktuellen Schuljahres (Stichtag: 1. Oktober) gesichert sein.

5.3 Ermittlung der Schülerzahl an Förderschulen

Bei der Ermittlung der erforderlichen Schülerzahl bleiben Schulvorbereitende Einrichtungen unberücksichtigt.
An einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine bzw. einer.
Sonderpädagogische Förderzentren gelten als sonstige Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung. Bei der Berechnung der für die Einstufung der Ämter in der Schulleitung maßgebenden Schülerzahl werden Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Lehrplans der Schule zur Lernförderung unterrichtet werden, und Schülerinnen und Schüler in Schulen bzw. Klassen für Kranke mit dem Faktor 0,67 berücksichtigt.
Bei der Einstufung von Schulleiterinnen bzw. Schulleitern und Schulleiterstellvertreterinnen bzw. Schulleiterstellvertretern der Förderschule wird für jeweils vier angefangene Lehrerwochenstunden, die im Rahmen der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste geleistet werden, eine Schülerin bzw. ein Schüler berechnet.

5.4 Erforderliche Qualifikation von Führungskräften

Für die Beförderung in Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter ist Voraussetzung, dass zur Qualifikation dieser Führungskräfte das Modul A des Ausbildungscurriculums belegt wurde oder dass gegebenenfalls die erfolgreiche Tätigkeit in einem Amt auf den geforderten Lehrgangsumfang angerechnet werden kann (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Dezember 2006, KWMBl I 2007 S. 7).

5.5 Erforderliche dienstliche Beurteilungen

Für die Beförderung in Funktionsämter ist Voraussetzung, dass in der aktuellen dienstlichen Beurteilung neben einer entsprechenden Verwendungseignung jeweils im genannten Amt mindestens folgende Bewertungsstufe erreicht wurde.
Sofern einzelne höherwertige Ämter nicht genannt sind, wird bei Bewerberinnen und Bewerbern aus diesen Ämtern kein Mindestprädikat verlangt.

5.5.1 Volksschule

5.5.1.1 Beförderung in Ämter der Schulleitung

a)
Beförderung zur Konrektorin bzw. zum Konrektor der BesGr. A 13 + AZ (170,37 €) oder zur Zweiten Konrektorin bzw. zum Zweiten Konrektor der BesGr. A 13 + AZ (170,37 €)
für Lehrkräfte der BesGr. A 12 und BesGr. A 12 + AZ mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die den Anforderungen entspricht“ (EN)
b)
Beförderung zur Konrektorin bzw. zum Konrektor der BesGr. A 13 + AZ (220,00 €)
für Lehrkräfte der BesGr. A 12 und der BesGr. A 12 + AZ mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
c)
Beförderung zur Rektorin bzw. zum Rektor der BesGr. A 13 + AZ
für Lehrkräfte der BesGr. A 12 und BesGr. A 12 + AZ mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
d)
Beförderung zur Rektorin bzw. zum Rektor der BesGr. A 14
mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) in einem Amt der BesGr. A 13 + AZ und grundsätzlich eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dieser Funktion
e)
Beförderung zur Rektorin bzw. zum Rektor der BesGr. A 14 + AZ
mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG) aus dem Amt
einer Konrektorin bzw. eines Konrektors der BesGr. A 13 + AZ oder einer Rektorin bzw. eines Rektors der BesGr. A 13 + AZ oder
einer Seminarrektorin bzw. eines Seminarrektors der BesGr. A 13 + AZ
und eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dieser Funktion
oder
mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) aus dem Amt
einer Rektorin bzw. eines Rektors der BesGr. A 14 oder
einer Seminarrektorin bzw. eines Seminarrektors der BesGr. A 14
und eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dieser Funktion

5.5.1.2 Beförderung in Ämter für Seminarleiterinnen bzw. Seminarleiter

a)
Beförderung zur Seminarrektorin bzw. zum Seminarrektor der BesGr. A 13 + AZ als Leiterin bzw. Leiter eines Seminars für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Hauptschulen
für Lehrkräfte der BesGr. A 12 oder BesGr. A 12 + AZ mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
b)
Beförderung zur Seminarrektorin bzw. zum Seminarrektor der BesGr. A 14 als Leiterin bzw. Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Hauptschulen
mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) als Seminarrektorin bzw. Seminarrektor der BesGr. A 13 + AZ

5.5.1.3 Beförderung in Ämter für Beratungsrektorinnen bzw. Beratungsrektoren

a)
Beförderung in ein Amt für qualifizierte Beratungslehrkräfte
Beförderung zur Beratungsrektorin bzw. zum Beratungsrektor der BesGr. A 13 + AZ als qualifizierte Beratungslehrerin bzw. qualifizierter Beratungslehrer an Grundschulen und Hauptschulen
für Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung und grundsätzlich einer Erweiterung der Ersten Staatsprüfung gemäß § 111 LPO I im Fach Beratungslehrkraft mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) im Amt einer Lehrerin bzw. eines Lehrers der BesGr. A 12 oder der BesGr. A 12 + AZ
b)
Beförderung in ein Amt für Systembetreuerinnen bzw. Systembetreuer
Beförderung zur Beratungsrektorin bzw. zum Beratungsrektor der BesGr. A 13 + AZ als Systembetreuerin bzw. Systembetreuer an Volksschulen, wenn mindestens 60 Computerarbeitsplätze betreut werden
für Lehrkräfte der BesGr. A 12 oder der BesGr. A 12 + AZ mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
c)
Beförderung zur Schulpsychologin bzw. zum Schulpsychologen mit einem Erweiterungsstudium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt im Rahmen des Lehramtsstudiums
Beförderung zur Beratungsrektorin bzw. zum Beratungsrektor der BesGr. A 13 + AZ (auch als Koordinatorin bzw. Koordinator für die Schulberatung an Grund- und Hauptschulen)
für Lehrkräfte, die das Studium für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Hauptschulen durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle eines Unterrichtsfaches getreten ist, erweitert haben, mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
d)
Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen mit einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie
Beförderung zur Beratungsrektorin bzw. zum Beratungsrektor der BesGr. A 13 + AZ an Grundschulen und Hauptschulen
für Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung mit abgeschlossenem Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) im Amt einer Lehrerin bzw. eines Lehrers der BesGr. A 12 oder der BesGr. A 12 + AZ
Beförderung zur Beratungsrektorin bzw. zum Beratungsrektor der BesGr. A 14 als Koordinatorin bzw. Koordinator für die Schulberatung an Grund- und Hauptschulen
mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) als Beratungsrektorin bzw. Beratungsrektor der BesGr. A 13 + AZ (Schulpsychologen mit abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie)

5.5.2 Förderschule und Schule für Kranke

5.5.2.1 Beförderung in Ämter der Schulleitung

a)
Beförderung zur Sonderschulkonrektorin bzw. zum Sonderschulkonrektor der BesGr. A 14 + AZ oder zur Zweiten Sonderschulkonrektorin bzw. zum Zweiten Sonderschulkonrektor der BesGr. A 14 + AZ
für Studienrätinnen und Studienräte im Förderschuldienst der BesGr. A 13 mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
b)
Beförderung zur Sonderschulrektorin bzw. zum Sonderschulrektor der BesGr. A 14 + AZ
für Studienrätinnen bzw. Studienräte im Förderschuldienst der BesGr. A 13 in den letzten beiden periodischen Beurteilungen mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
für Studienrätinnen bzw. Studienräte im Förderschuldienst (einschließlich Seminarleiterinnen und Seminarleiter) der BesGr. A 13 + AZ in der letzten periodischen Beurteilung mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
c)
Beförderung zur Sonderschulkonrektorin bzw. zum Sonderschulkonrektor der BesGr. A 15 oder zur Sonderschulrektorin bzw. zum Sonderschulrektor der BesGr. A 15
für Studienrätinnen bzw. Studienräte im Förderschuldienst der BesGr. A 13 + AZ, die zur Leiterin bzw. zum Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik bestellt sind, mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) sowie eine mindestens dreijährige Bewährung in dieser Tätigkeit
für Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber (aus dem Bereich der Förderschulen) der BesGr. A 14 entweder in den letzten beiden periodischen Beurteilungen mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) oder in der letzten Beurteilung mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG) sowie jeweils eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der bisherigen Funktion
für Seminarrektorinnen bzw. Seminarrektoren, Institutsrektorinnen bzw. Institutsrektoren, Sonderschulkonrektorinnen bzw. Sonderschulkonrektoren, Zweite Sonderschulkonrektorinnen bzw. Zweite Sonderschulkonrektoren sowie Sonderschulrektorinnen bzw. Sonderschulrektoren der BesGr. A 14 + AZ mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) sowie jeweils eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der bisherigen Funktion
d)
Beförderung zur Sonderschulrektorin bzw. zum Sonderschulrektor der BesGr. A 15 + AZ
für Sonderschulrektorinnen bzw. Sonderschulrektoren, Sonderschulkonrektorinnen bzw. Sonderschulkonrektoren, Zweite Sonderschulkonrektorinnen bzw. Zweite Sonderschulkonrektoren, Seminarrektorinnen bzw. Seminarrektoren oder Institutsrektorinnen bzw. Institutsrektoren der BesGr. A 14 + AZ mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG) sowie jeweils eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der bisherigen Funktion
für Sonderschulrektorinnen bzw. Sonderschulrektoren, Sonderschulkonrektorinnen bzw. Sonderschulkonrektoren der BesGr. A 15 mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) sowie jeweils eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der bisherigen Funktion

5.5.2.2 Beförderung in Ämter für Seminarleiterinnen bzw. Seminarleiter

Bestellung zur Leiterin bzw. zum Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Lehrkräften für Sonderpädagogik
für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) als Studienrätin bzw. Studienrat im Förderschuldienst der BesGr. A 13 oder der BesGr. A 13 + AZ.
Die Reihenfolge von Beförderungen in das Amt der Seminarrektorin bzw. des Seminarrektors der BesGr. A 14 + AZ wird unbeschadet der Zuständigkeit der Regierungen als Ernennungsbehörde vom Staatsministerium festgelegt.

5.5.2.3 Beförderung in Ämter für Beratungsrektorinnen bzw. Beratungsrektoren

Beförderung zur Beratungsrektorin bzw. zum Beratungsrektor der BesGr. A 14 an Förderschulen und Schulen für Kranke
für Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen mit einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern sowie mindestens der Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) im Amt als Studienrätin bzw. Studienrat der BesGr. A 13.