Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2011

2. Bestellung von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, Einsatzzeiten

2.1 

1Die oberste Dienstbehörde hat Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieurinnen/Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechnikerinnen/Sicherheitstechnikertechniker, Sicherheitsmeisterinnen/Sicherheitsmeister) schriftlich zu bestellen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
a)
die Art der Dienststellen und die damit für die Beschäftigten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
b)
die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten der Dienststellen und
c)
die Organisation der Dienststellen, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
2Dabei sind die in Nr. 3 bzw. in Nr. 5 genannten Aufgaben zu übertragen. 3Die Verpflichtung zur Bestellung der Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit kann durch die oberste Dienstbehörde auf die Leiterinnen/Leiter der Dienststellen übertragen werden.

2.2 

1In jedem Ressort soll – soweit erforderlich und sachgerecht – eine hauptamtliche Fachkraft eingesetzt werden. 2Im Übrigen sollen vorrangig geeignete vorhandene Beschäftigte unter entsprechender Entlastung von anderen Aufgaben verwendet werden.

2.3 

1Für den Gesamteinsatz der für die Dienststelle zu bestellenden Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen folgende Richtwerte zugrunde gelegt werden:
Gruppe
Art der Dienststelle
Einsatzzeit
(Std./Jahr und Beschäftigte/Beschäftigter
ohne Aushilfskräfte)
der Betriebsärztinnen/
Betriebsärzte
der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
1
Medizinische Bereiche; Technische Bereiche,
in denen Beschäftigte tätig sind,
die einer besonderen arbeitsmedizinischen
Betreuung und Untersuchung
in jährlichen oder kürzeren Abständen
bedürfen
1,2
1,5
2
Technische Bereiche, in denen
Beschäftigte tätig sind, die einer
besonderen arbeitsmedizinischen
Betreuung bedürfen, weil eine
erhöhte Gesundheitsgefährdung
durch besondere Arbeitserschwernisse
besteht, oder weil aufgrund ihrer
Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr
für sie oder Dritte vorliegt oder weil
einer Berufskrankheit vorzubeugen ist
0,6
1,5
3
Technische Bereiche, die nicht
von den Gruppen 1 und 2 erfasst
werden
0,25
0,75
4
Bürobereiche (Verwaltungen)
0,2
0,3
2Die Einsatzzeit kann innerhalb eines Dreijahreszeitraumes nach Bedarf verteilt, soll aber im Durchschnitt eingehalten werden.

2.4 

1Soweit in Dienststellen, verglichen mit den Dienststellen der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind oder nach der Größe der Dienststelle eine solche Maßnahme gerechtfertigt ist, können geringere Einsatzzeiten zugrunde gelegt werden. 2Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Dienststellen, verglichen mit Dienststellen der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, können höhere Einsatzzeiten zugrunde gelegt werden.

2.5 

Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie Eignungsuntersuchungen von anderen Ärztinnen/Ärzten vorgenommen, so sollen diese auf die Einsatzzeiten nach Nr. 2.3 angerechnet werden, soweit sie den Aufgaben nach Nr. 3.1 zuzurechnen sind.

2.6 

1In den Dienststellen der Gruppe 4 (vgl. hierzu auch Nr. 2.7 Sätze 3 und 4) kann die oberste Dienstbehörde von der Bestellung von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit absehen, wenn
-
die Leiterin/der Leiter der Dienststelle oder eine/ein von der Leiterin/dem Leiter der Dienststelle schriftlich bestellte Beschäftigte/bestellter Beschäftigter an ausreichenden Schulungsmaßnahmen teilgenommen hat und die entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen besucht,
-
sich die Leiterin/der Leiter der Dienststelle bei Bedarf durch eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt und/oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lässt und
-
die Leiterin/der Leiter der Dienststelle die Durchführung der arbeitsmedizinischen Pflichtuntersuchungen sicherstellt und dafür sorgt, dass Angebotsuntersuchungen angeboten werden.
2Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Anlage 1.

2.7 

1Für die Zuordnung der Dienststellen zu den Gruppen 1 bis 4 gilt das Verzeichnis (Anlage 2). 2Nicht aufgeführte Dienststellenbereiche sind von der obersten Dienstbehörde sinngemäß zuzuordnen. 3Die Beschäftigten mit reinen Bürotätigkeiten (Verwaltung) sind in allen Dienststellen jeweils der Gruppe 4 zuzurechnen; dies gilt auch, soweit anderen Gefahrenklassen zuzuordnende Personengruppen Bürotätigkeiten ausüben. 4Im Übrigen ist bei Dienststellen mit unterschiedlichen Tätigkeiten grundsätzlich von der überwiegend von den Beschäftigten ausgeübten Tätigkeit auszugehen.

2.8 

Soweit in einzelnen Bereichen bisher anstelle der dienststellenbezogenen Betreuung eine tätigkeitsbezogene Betreuung erfolgte, bleibt diese Betreuungsform – auch in Zukunft – unberührt. Im Bereich der Polizei erfolgt eine tätigkeitsbezogene Betreuung.

2.9 

Entsprechend der Organisationsstruktur der Dienststellen kann die oberste Dienstbehörde festlegen, dass in bestimmten Bereichen eine dienststellenübergreifende Betreuung erfolgen kann.