Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2011

14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

14.1 

1Diese Richtlinien treten am 1. März 2011 in Kraft. 2Mit Ablauf des 28. Februar 2011 treten die Vorläufigen Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern vom 18. Dezember 1981 (StAnz Nr. 53) außer Kraft.

14.2 

1Für die Umsetzung der Nr. 2 wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien. 2Während dieser Zeit hat die oberste Dienstbehörde Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Maßgabe der Vorläufigen Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Bayern vom 18. Dezember 1981 zu bestellen.

14.3 

Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bestimmen, dass die in den Nrn. 2.1, 3 und 5 genannten Aufgaben und Verpflichtungen in bestimmten Dienststellen oder Dienststellenbereichen nicht oder nur zu einem Teil erfüllt zu werden brauchen.