Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2011

13. Zuständigkeit

13.1 

1Der Vollzug dieser Richtlinien obliegt den einzelnen Ressorts für ihren Geschäftsbereich. 2In geeigneten Fällen sollen diese Richtlinien ressortübergreifend vollzogen werden. 3Die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde regelt die Organisation des arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes für ihren Bereich nach folgenden Grundsätzen:

13.1.1 

1Die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Dienststelle ist für den Vollzug der Richtlinien verantwortlich; er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die bestellten Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit die ihnen nach diesen Richtlinien obliegenden Aufgaben im Rahmen der vorhandenen Mittel und (Plan-)Stellen ausführen. 2Soweit gemäß Nr. 2.6 von der Bestellung von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten und von Fachkräften für Arbeitssicherheit abgesehen wird, hat die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Dienststelle darauf zu achten, dass die Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen besucht, die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Pflichtuntersuchungen durchgeführt und Angebotsuntersuchungen angeboten werden sowie bei Bedarf die Beratung durch eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt und/oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt.

13.1.2 

Im Bereich der staatlichen Schulen obliegt der Schulleiterin/dem Schulleiter die Verantwortung für den inneren Schulbereich (Schulbetrieb, Schulorganisation); für den äußeren Schulbereich (Gebäude, Anlagen und Einrichtungen) liegt die Verantwortung beim Sachaufwandsträger (Art. 8 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz).

13.2 

1Die vorgesetzte Dienstbehörde, die die Aufsicht über den Vollzug der Richtlinien führt, kann in Ausnahmefällen eine andere Verantwortliche/einen anderen Verantwortlichen bestimmen. 2Bei der obersten Dienstbehörde obliegt dies dem Amtschef. 3Die hauptamtliche Fachkraft (Nr. 2.2) soll neben unmittelbaren Vollzugsaufgaben den ressorteigenen Vollzug des § 16 ASiG organisieren und koordinieren.

13.3 

Den unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.