Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2011

11. Überbetriebliche Dienste

Die Verpflichtung, Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, dass ein überbetrieblicher Dienst von Betriebsärztinnen/Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 3 oder Nr. 5 bestellt wird.