Text gilt ab: 01.03.2011
5. Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
1Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, die/den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortliche/Verantwortlichen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. 2Sie haben vor allem
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- die/den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortliche/Verantwortlichen zu beraten, insbesondere bei
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- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Verwaltungs- und Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
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- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
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- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
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- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
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- der Gefährdungsbeurteilung,
- b)
- die Verwaltungs- und Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer Einführung, sicherheitstechnisch zu überprüfen,
- c)
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
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- die Dienststellen in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
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- auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
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- Ursachen von Arbeits- und Dienstunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeits- und Dienstunfälle vorzuschlagen,
- d)
- darauf hinzuwirken, dass sich alle in der Dienststelle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, sie insbesondere über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.