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Text gilt ab: 01.03.2011

4. Anforderungen an Betriebsärztinnen/Betriebsärzte

4.1 

Als Betriebsärztin/Betriebsarzt dürfen nur Ärztinnen/Ärzte bestellen werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

4.2 

Ärztinnen/Ärzte erfüllen die Anforderungen der Nr. 4.1, wenn sie nachweisen, dass sie berechtigt sind,
1.
die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder
2.
die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
zu führen.

4.3 

Ärztinnen/Ärzte verfügen ferner über die erforderliche Fachkunde während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits
1.
eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
2.
mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der Kurs innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis hat die Ärztin/der Arzt der obersten Dienstbehörde gegenüber zu erbringen.

4.4 

Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von den Nrn. 4.2 und 4.3 davon ausgehen, dass Ärztinnen/Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
1.
eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
2.
a)
bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
b)
bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und
c)
über die Voraussetzungen nach Nr. 2 Buchst. a oder b eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.