Text gilt ab: 01.03.2011
3.
3.1
1Die Betriebsärztinnen/Betriebsärzte haben die Aufgabe, die/den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortliche/Verantwortlichen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. 2Sie haben vor allem
- a)
- die/den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortliche/Verantwortlichen zu beraten, insbesondere bei
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- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Verwaltungs- und Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
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- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
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- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
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- arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
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- der Organisation der „Ersten Hilfe“ in der Dienststelle,
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- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsprozess,
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- der Gefährdungsbeurteilung,
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- Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements,
- b)
- die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
- c)
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
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- die Dienststellen in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
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- auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
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- Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
- d)
- darauf hinzuwirken, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Ersthelferinnen/Ersthelfer und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
3.2
Zu den Aufgaben der Betriebsärztinnen/Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprüfen.