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Text gilt ab: 01.03.2011

3. Aufgaben der Betriebsärztinnen/Betriebsärzte

3.1 

1Die Betriebsärztinnen/Betriebsärzte haben die Aufgabe, die/den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortliche/Verantwortlichen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. 2Sie haben vor allem
a)
die/den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortliche/Verantwortlichen zu beraten, insbesondere bei
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der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Verwaltungs- und Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
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der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
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der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
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arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
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der Organisation der „Ersten Hilfe“ in der Dienststelle,
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Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsprozess,
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der Gefährdungsbeurteilung,
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Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements,
b)
die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
c)
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
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die Dienststellen in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
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auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
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Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
d)
darauf hinzuwirken, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Ersthelferinnen/Ersthelfer und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

3.2 

Zu den Aufgaben der Betriebsärztinnen/Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprüfen.