Text gilt ab: 01.03.2011

1. Allgemeines

1.1 

1In den Verwaltungen und Betrieben des Freistaates Bayern (im Folgenden: Dienststellen) ist gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBI I S. 1885), zuletzt geändert durch Art. 226 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. 2Soweit im Folgenden auf Dienststellen abgestellt wird, sind die Verhältnisse in den einzelnen Behörden, Gerichten und Betrieben maßgebend.

1.2 

1Dieser Arbeitsschutz ist gewährleistet, wenn nach Maßgabe dieser Richtlinien Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt werden. 2Sie sollen die/den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortliche/Verantwortlichen unterstützen. 3Damit soll erreicht werden, dass
a)
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Verhältnissen der Dienststelle entsprechend angewandt werden,
b)
gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
c)
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

1.3 

Diese Richtlinien gelten für Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Dienstanfängerinnen/Dienstanfänger und sonstige außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigte Auszubildende, Praktikantinnen/Praktikanten usw. des Freistaates Bayern (im Folgenden: Beschäftigte).