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Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 16.03.2011
Nr. 19
Sitzungsdienst
(1) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung regelt der Behördenleiter. Die Vertretung soll möglichst dem Verfasser der Anklage übertragen werden. Die Abteilungsleiter sind zum Sitzungsdienst heranzuziehen, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies zulässt; Hauptabteilungsleiter können nach dieser Maßgabe zum Sitzungsdienst herangezogen werden.
(2) Bei den Schwurgerichten sollen grundsätzlich nur planmäßige Staatsanwälte die Staatsanwaltschaft vertreten.
(3) Der Behördenleiter kann die Einteilung des Sitzungsdienstes seinem Vertreter, einem Hauptabteilungsleiter oder einem Abteilungsleiter übertragen.