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FAGOBek
Text gilt ab: 01.08.2017

4.   Zeichnung, Zeichnungsrecht

Hierzu gelten auch die gesonderten Bestimmungen der Anlagen 1 bis 4 (ZeiReFÄ).

4.1   Zeichnung

(1)
Wer eine Verfügung erstellt, weitergibt oder beteiligt ist, zeichnet sie. Die/der Zeichnungsberechtigte zeichnet abschließend. Zeichnungen erfolgen durch Namenszeichen und Datum. Bei elektronischer Bearbeitung tritt an die Stelle des Namenszeichens die eindeutige elektronische Kennzeichnung der/des Beschäftigten und das Datum der elektronischen Zeichnung.
(2)
Wer eine Verfügung zeichnet, übernimmt damit in dem der Funktion entsprechenden Umfang die Verantwortung für deren Inhalt. Die Verantwortung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verfügung auch von Anderen gezeichnet wird.
(3)
Die/der Beteiligte übernimmt mit der Mitzeichnung die Verantwortung insoweit, als der eigene Aufgabenbereich betroffen ist.
(4)
Wer eine Verfügung auf Weisung fertigen muss, kann dies durch den Zusatz „auf Anordnung (aA)“ kenntlich machen.

4.2   Beteiligung

(1)
In Angelegenheiten, die mehrere Arbeitsgebiete berühren, hat das federführende Arbeitsgebiet die anderen zu beteiligen. Federführend ist das Arbeitsgebiet, das nach der Geschäftsverteilung überwiegend zuständig ist. Zweifel über die Zuständigkeit sind unverzüglich zu klären; sie dürfen die Bearbeitung nicht verzögern. Bis zu ihrer Klärung bleibt das mit der Angelegenheit zuerst befasste Arbeitsgebiet zuständig. Können sich die beteiligten Arbeitsgebiete nicht einigen, entscheidet die/der nächste gemeinsame Vorgesetzte.
(2)
Bei der Bearbeitung rechtlich schwieriger Fälle ist die/der zuständige HSGL – sofern eingesetzt – zu beteiligen.
(3)
Die Beteiligung geschieht in der Form der Mitzeichnung. Die/der Beteiligte ist nicht berechtigt, die Verfügung selbständig zu ändern. Ist die/der Beteiligte nicht bereit mitzuzeichnen und werden die Bedenken von dem federführenden Arbeitsgebiet nicht geteilt, so entscheidet die/der nächste gemeinsame Vorgesetzte.
(4)
Die Mitzeichnung geht der abschließenden Zeichnung durch einen Vorgesetzten voraus.

4.3   Zeichnungsrecht

(1)
Die (Sach-)Bearbeiterin/der (Sach-)Bearbeiter hat für ihr/sein Arbeitsgebiet das Zeichnungsrecht, soweit kein Zeichnungsvorbehalt besteht.
Die Zeichnungsvorbehalte der Leiterin/des Leiters des Finanzamts und der/des SGL sind in den Anlagen 1 und 2 zusammengefasst.
(2)
Die/der SGL zeichnet abschließend, soweit die Zeichnung nicht der Amtsleitung vorbehalten ist.
Soweit die Leiterin/der Leiter des Finanzamts nach Abschnitt 2.2 Abs. 5 FAGO die Wahrnehmung bestimmter Teile ihres/seines Aufgabenbereichs der ständigen Vertreterin/dem ständigen Vertreter, der Leiterin/dem Leiter der Außenstelle, der Aufgabenbereichsleiterin/dem Aufgabenbereichsleiter oder einer/einem anderen SGL übertragen hat, zeichnen diese abschließend.
(3)
Die einzelnen Zeichnungsvorbehalte werden durch die obersten Landesfinanzbehörden – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen – bestimmt.
Mit Genehmigung des Bayerischen Landesamts für Steuern kann im Einzelfall auf einen in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Zeichnungsvorbehalt verzichtet bzw. eine für einen Zeichnungsvorbehalt maßgebende Betragsgrenze erhöht werden. Die Aufhebung des Verzichts ist nicht zustimmungsbedürftig; sie ist dem Bayerischen Landesamt für Steuern anzuzeigen.
(4)
Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält nach Maßgabe näherer Bestimmungen für bestimmte Aufgaben innerhalb des Arbeitsgebiets ein Zeichnungsrecht.
Der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter wird das Zeichnungsrecht für die in den Anlagen 3 und 4 näher bezeichneten Vorgänge allgemein übertragen.
Die Sachbearbeiterin/der Sachbearbeiter kann sich bei Vorgängen der Anlagen 3 und 4 die abschließende Zeichnung vorbehalten. Sie/er hat sie sich vorzubehalten, wenn die Vorgänge von erheblicher Bedeutung oder von rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit sind.
(5)
Während der Einarbeitungszeit oder aus wichtigem Grund kann das Zeichnungsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Einarbeitungszeit soll im Allgemeinen sechs Monate nicht überschreiten.
Während der Einarbeitungszeit haben die Sachbearbeiterin/der Sachbearbeiter, die Bearbeiterin/der Bearbeiter und die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ein eingeschränktes Zeichnungsrecht. Es umfasst die abschließende Zeichnung nicht sachentscheidender Vorgänge (vgl. Anlage 3 ). Einer förmlichen Anweisung zur Einschränkung des Zeichnungsrechts während der Einarbeitungszeit bedarf es nicht.
Eine Einarbeitungszeit im vorstehenden Sinn ist gegeben, wenn eine Sachbearbeiterin/ein Sachbearbeiter, eine Bearbeiterin/ein Bearbeiter oder eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter erstmals in einem Aufgabengebiet eingesetzt wird. Bei Umsetzungen innerhalb gleichartiger Arbeitsgebiete ist keine neue Einschränkung des Zeichnungsrechts gegeben. Wird eine Sachbearbeiterin/ein Sachbearbeiter, eine Bearbeiterin/ein Bearbeiter oder eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter an ein anderes Finanzamt oder eine Außenstelle abgeordnet oder versetzt, hat die Leiterin/der Leiter des Finanzamts bei der Zuweisung des Arbeitsgebiets über eine evtl. Einarbeitungszeit zu entscheiden.
Die Einarbeitungszeit soll regelmäßig drei Monate betragen. Den Beginn der allgemeinen Zeichnungsbefugnis hat die Leiterin/der Leiter des Finanzamts der/dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen.
Eine Einschränkung des Zeichnungsrechts außerhalb der Einarbeitungszeit sowie den Umfang der Einschränkung hat die Leiterin/der Leiter des Finanzamts der Sachbearbeiterin/dem Sachbearbeiter, der Bearbeiterin/dem Bearbeiter bzw. der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Ausschluss des Zeichnungsrechts.
Die Aufhebung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des Zeichnungsrechts hat schriftlich zu erfolgen.
(6)
Zeichnungsrechtregelungen, die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Bestimmungen festgelegt sind, bleiben unberührt.