Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
Abschnitt 2 Zuschläge

58. Altersteilzeit

58.1

Hinweise zu den dienstrechtlichen Regelungen der Altersteilzeit ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die Übergangsregelung zur Altersteilzeit in Art. 142a BayBG hingewiesen.

58.2 Besoldungsrechtliche Auswirkungen der Altersteilzeit

1Während der bewilligten Altersteilzeit erhält der Beamte oder die Beamtin entsprechend dem gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG reduzierten Beschäftigungsumfang seine oder ihre nach Art. 6 im gleichen Umfang gekürzte Besoldung. 2Zusätzlich zu dieser arbeitszeitanteilig gekürzten Besoldung wird ein nichtruhegehaltfähiger, steuerfreier Zuschlag (Altersteilzeitzuschlag) gewährt (Art. 58 Abs. 1 Satz 1).
Seine Berechnungsgrundlagen sind die Brutto- und Nettobesoldung, die in Art. 58 abschließend definiert sind.

58.3 Berechnungsgrundlagen des Altersteilzeitzuschlags

58.3.1

1 Art. 91 BayBG knüpft bei der Festlegung der in Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit an die in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleistete Arbeitszeit an. 2In Konsequenz orientiert sich die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags an der Besoldung auf der Grundlage einer Beschäftigung im Umfang des Fünf-Jahres-Durchschnitts.
1Das besagt auch die Regelung des Art. 58 Abs. 1 Satz 2. 2Danach bildet die Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, die Basis für die obere Bemessungsgrundlage des Altersteilzeitzuschlags.

58.3.2

Der Altersteilzeitzuschlag errechnet sich somit aus der Differenz zwischen
80 v.H. der fiktiven Nettobesoldung wie sie bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde (= fiktive Nettobesoldung)
und
der Nettobesoldung, die sich aus Art. 6 für die Altersteilzeitbeschäftigung im Umfang von 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt (= arbeitszeitanteilige Nettobesoldung).

58.4 Berechnung der fiktiven Nettobesoldung

58.4.1

1Bei der Berechnung der fiktiven Nettobesoldung ist von der (fiktiven) Bruttobesoldung auszugehen, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit (= Fünfjahresdurchschnitt der Arbeitszeit) zustehen würde. 2Nach der abschließenden Aufzählung in Art. 58 Abs. 2 gehören hierzu
das Grundgehalt,
die Strukturzulage,
die Amtszulagen und die Zulagen für besondere Berufsgruppen,
der Familienzuschlag,
die Zulagen (Stellenzulagen, die Ausgleichszulagen für den Wegfall von Stellenzulagen, die Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen, die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes, die besondere Zulage für Richter und Richterinnen, die Zulage für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen),
die Zuschläge bei begrenzter Dienstfähigkeit und zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit sowie der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag,
die Leistungsbezüge (Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, die besonderen Leistungsbezüge, die Funktions-Leistungsbezüge),
die jährliche Sonderzahlung,
die vermögenswirksamen Leistungen,
Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen.

58.4.2

Nicht zur Bruttobesoldung gehören Erschwerniszulagen, Leistungsstufen, Leistungsprämien, Vergütungen (z.B. Mehrarbeitsvergütung), sonstige Leistungen (z.B. Aufwandsentschädigungen, Fürsorgeleistungen) und steuerfreie Bezüge.

58.4.3

1Die (fiktive) Bruttobesoldung wird um die gesetzlichen Abzüge vermindert. 2Gesetzliche Abzüge in diesem Sinn sind
die gesetzliche Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle entsprechend der Steuerklasse (§§ 38a, 38b Einkommensteuergesetz (EStG); die gesetzliche Lohnsteuer ist dabei als pauschalisierte Lohnsteuer zu verstehen, so dass nur der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag sowie die Vorsorgepauschale einbezogen werden),
der Solidaritätszuschlag in der sich aus § 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 in der geltenden Fassung ergebenden Höhe und
unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ein Kirchensteuerhebesatz von pauschal 8 v.H. der Lohnsteuer.

58.4.4

1Freibeträge (§ 39a EStG) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben bei der Berechnung der fiktiven Nettobesoldung unberücksichtigt. 2Zweck der Außerachtlassung ist es, jedem Beamten bzw. jeder Beamtin in Altersteilzeit für die gleiche Arbeit eine gleiche Nettobesoldung zukommen zu lassen. 3Um die Höhe des Altersteilzeitzuschlags möglichst gerecht und einfach zu gestalten, wird bei der Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage auf die Einbeziehung individueller Merkmale verzichtet. 4Zudem besitzt der Altersteilzeitzuschlag Anreiz-, hingegen nicht Alimentationsfunktion, so dass auch diesbezüglich keine Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse genommen zu werden braucht. 5Zu den sonstigen individuellen Merkmalen zählen u. a.:
der Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG,
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie die Vorsorgepauschale des § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG übersteigen,
der Faktor des Faktorverfahrens gemäß § 39f EStG.

58.4.5

Der so ermittelte Betrag ergibt die „fiktive Nettobesoldung“ im Sinn von Art. 58 Abs. 1 Satz 3, von der im Ergebnis 80 v.H. gezahlt werden (= obere Bemessungsgrundlage).

58.4.6

1Eine Besonderheit gilt für Berechtigte mit begrenzter Dienstfähigkeit, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen (vgl. dazu auch Abschnitt 11 Nr. 2.5 der VV-BeamtR), da die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit in die Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage einbezogen wird, soweit sie höher war als die zeitanteilige Besoldung nach Art. 7 Satz 1. 2Sinn und Zweck dieser Begünstigungsregelung ist es, einen etwaigen finanziellen Vorteil, den begrenzt Dienstfähige vor Beginn der Altersteilzeit hatten, auch in der Altersteilzeit zu erhalten (vgl. BT-Drs. 14/5198 S. 16 ff.). 3Ob sich dieser Vorteil in der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit in den Altersteilzeitbezügen tatsächlich auswirkt, hängt entscheidend von der Fallgestaltung im Einzelnen ab. 4Im Regelfall wird es so sein, dass begrenzt dienstfähige Berechtigte, deren Arbeitszeit entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG herabgesetzt ist, aus dieser Teildienstfähigkeit heraus die Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollen.
1Die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit wurde mit Wirkung vom 1. April 2014 neu geregelt; dabei ist unter anderem die Anknüpfung an das (fiktive) Ruhegehalt (Art. 7 Sätze 2 und 3 a. F.) entfallen. 2Da für die fiktive Nettobesoldung jedoch ein Zeitraum von fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit betrachtet werden muss, gelten die folgenden Ausführungen zur Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage auch im Hinblick auf die Art. 7, 59 BayBesG a. F. weiter fort. 4Ergänzend wird auf das FMS vom 3. September 2015 (Gz. 23-P 1502.1-6/9) verwiesen:
a)
Zunächst ist die fiktive Nettobesoldung festzustellen, die bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zustehen würde (d.h. die nach Art. 6 zeitanteilig gekürzte Besoldung).
b)
1Für Zeiträume bis zum 31. März 2014 (Geltung von Art. 7, 59 a. F.) in den fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit ist der sich aus Buchst. a ergebende Vomhundertsatz (vgl. Abschnitt 11 Nr. 2.1.1 der VV-BeamtR) mit dem der (letzten) Besoldung nach Art. 7 Satz 2 zugrunde liegenden Ruhegehaltssatz unter Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren zustehenden Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (Art. 59) zu vergleichen. 2Zur Berücksichtigung des Zuschlags ist dieser in einen Prozentsatz umzurechnen, da der (fiktive) Ruhegehaltssatz durch einen Prozentsatz dargestellt wird und der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit betragsmäßig ermittelt wurde. 3Für die Umrechnung ist dieser Zuschlag in Verhältnis zu den (fiktiven) Bezügen nach Art. 59 Abs. 2 zu setzen, so dass sich folgende Formel ergibt: Prozentsatz = (zu zahlender Zuschlag x 100) : fiktive Bezüge nach Art. 59 Abs. 2. 4Ist der sich aus Buchst. a ergebende Vomhundertsatz des durchschnittlichen Arbeitszeitumfangs der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit höher als der der (letzten) Besoldung nach Art. 7 Satz 2 zugrunde liegende Ruhegehaltssatz unter Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren zustehenden Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (Art. 59), kann vorbehaltlich anderweitiger Feststellung im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass sich die Vorteilsregelung für die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit in Altersteilzeit nicht auswirken wird. 5Grundlage für die Altersteilzeitbezüge ist dann der durchschnittliche Arbeitszeitumfang des Fünfjahreszeitraums nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG.
c)
1Für Zeiträume ab dem 1. April 2014 (d.h. ab Geltung der gesetzlichen Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) in den fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit ist der Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitszeitumfangs der letzten fünf Jahre ebenfalls als Prozentsatz darzustellen und auf diesem Wege in die Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 2Für die Umrechnung des Zuschlags in einen Prozentsatz ergibt sich folgende Formel: Prozentsatz = (zu zahlender Zuschlag x 100) : Besoldung nach der regelmäßigen Arbeitszeit.
d)
1Die Umrechnung nach Buchst. b und c ist streng abschnittsweise vorzunehmen. 2Das bedeutet, dass in Fällen, in denen der Berechtigte bzw. die Berechtigte nicht in den gesamten letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit den Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit in gleicher Höhe erhalten hat (z.B. weil in den ersten zwei Jahren noch keine begrenzte Dienstfähigkeit vorlag), der Fünfjahreszeitraum in Abschnitte zu unterteilen ist und ein durchschnittlicher Prozentsatz zu ermitteln ist.
e)
1Ist der sich aus Buchst. a ergebende Vomhundertsatz des durchschnittlichen Arbeitszeitumfangs der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit gleich oder niedriger als der der (letzten) Besoldung unter Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren zustehenden Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (Art. 59, vgl. Buchst. b und c), muss die obere Bemessungsgrundlage nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 besonders berechnet werden. 2Dabei ist im Fünfjahreszeitraum nicht der Arbeitszeitumfang, sondern der Ruhegehaltssatz ergänzt um den Zuschlag nach Art. 59 a. F. (bis zum 31. März 2014) bzw. die arbeitszeitanteilige Besoldung ergänzt um den Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 n. F. (ab 1. April 2014) zugrunde zu legen. 3Der Vomhundertsatz des der Besoldung in Teildienstfähigkeit zugrunde gelegten (fiktiven) Ruhegehalts unter Hinzurechnung des Zuschlags nach Art. 59 a. F. bzw. der Vomhundertsatz der arbeitszeitanteiligen Besoldung unter Hinzurechnung des nach Buchst. c berechneten prozentualen Zuschlags nach Art. 59 Abs. 1 n. F. ergeben auf den Fünfjahreszeitraum umgerechnet sodann eine vom Arbeitszeitstatus abweichende durchschnittliche Besoldung (vgl. dazu Nr. 58.4.7 Beispiel 2).
f)
1Ergibt sich aus der Durchschnittsberechnung nach Buchst. e ein höherer Vomhundertsatz als der, der sich ohne Berücksichtigung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit ergäbe (vgl. Buchst. a), ist der höhere Vomhundertsatz als obere Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Altersteilzeitbezüge anzusetzen. 2Der Arbeitszeitstatus für die untere Bemessungsgrundlage bleibt davon unberührt.

58.4.7

Aus der sich nach Nr. 58.4.6 – je nach Fallgestaltung – ergebenden Nettobesoldung errechnet sich sodann die Obergrenze (80 v.H.) für die Altersteilzeitbezüge.
Beispiel 1:
1 Eine Beamtin beginnt ihre Altersteilzeit zum 1. Februar 2014 (d.h. noch vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) und war in den fünf Jahren, die der Altersteilzeit vorausgehen, während der ersten beiden Jahre vollbeschäftigt, im dritten und vierten Jahr jeweils zu 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt und im fünften Jahr zu 50 v.H. begrenzt dienstfähig. 2 Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt damit 80 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit. 3 Nach diesem Vomhundertsatz richtet sich auch die Nettobesoldung als Basis für die obere Bemessungsgrundlage des Altersteilzeitzuschlags, weil der Ansatz der Bezüge in Höhe des Ruhegehalts nach Art. 7 Satz 2 a. F. unter Berücksichtigung des im fünften Jahr erhaltenen Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Art. 59 a. F. selbst dann zu keinem günstigeren Ergebnis führen kann, wenn diesen der Höchstruhegehaltssatz zugrunde liegt.
1 Altersteilzeit im Blockmodell wird hier allerdings nicht in Betracht kommen, weil der erforderliche Arbeitszeitumfang in der Ansparphase den Grad der begrenzten Dienstfähigkeit überschreitet (vgl. Abschnitt 11 Nr. 2.5.2 der VV-BeamtR). 2 Für die Altersteilzeit im Teilzeitmodell ergäbe sich eine Teilzeitbeschäftigung von 48 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit, was den im Beispielsfall unterstellten Grad der begrenzten Dienstfähigkeit nicht tangiert.
Beispiel 2:
1 Ein Beamter beginnt seine Altersteilzeit zum 1. April 2016 (d.h. nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit) und war in den fünf Jahren, die der Altersteilzeit vorausgehen, während der ersten drei Jahre mit 60 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt und in den letzten zwei Jahren zu 60 v.H. begrenzt dienstfähig. 2 Die durchschnittliche Arbeitszeit, die für die Bemessung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit maßgebend ist, beträgt damit 60 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit (= Arbeitszeitstatus). 3 Unter Berücksichtigung des in den letzten zwei Jahren erhaltenen Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (hier insgesamt 80 v.H. nach der ab 1. April 2014 geltenden Rechtslage) ergibt sich davon abweichend allerdings ein Durchschnittswert von 68 v.H. (60 v.H. x drei Jahre + 80 v.H. x zwei Jahre = 340 : fünf Jahre = 68 v.H.). 4 Gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 bildet dieser vom Arbeitszeitstatus abweichende spezielle Durchschnittswert die Ausgangsgrundlage für die Altersteilzeitbezüge.

58.5 Berechnung der arbeitszeitanteiligen Nettobesoldung

58.5.1

Bei der Berechnung der arbeitszeitanteiligen Nettobesoldung ist von der arbeitszeitanteilig gekürzten Bruttobesoldung auszugehen, die sich bei einer Beschäftigung im Umfang von 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit gemäß Art. 6 ergibt.

58.5.2

Art. 7 Satz 2 findet hier keine Berücksichtigung (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 2).

58.5.3

1Zur Bruttobesoldung gehören die in Art. 58 Abs. 2 genannten Bezüge. 2Außer Betracht bleiben dabei Leistungsstufen und -prämien, Erschwerniszulagen, Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Fürsorgeleistungen und steuerfreie Bezüge.

58.5.4

1Die arbeitszeitanteilig gekürzte Bruttobesoldung wird vermindert um die individuellen gesetzlichen Abzüge (= untere Bemessungsgrundlage). 2Steuerfreibeträge (vgl. § 39a EStG) werden berücksichtigt, nicht aber auf den Berechtigten oder die Berechtigte zurückzuführende Einbehalte (z.B. Bausparbeiträge, Pfändungen, Mitgliedsbeiträge) oder Mitversteuerungsbeträge.

58.6 Altersteilzeitzuschlag

1Die Differenz zwischen 80 v.H. der fiktiven Nettobesoldung (Nr. 58.4) und der arbeitszeitanteiligen Nettobesoldung (Nr. 58.5) ergibt den Altersteilzeitzuschlag. 2Dieser wird zusätzlich zu den tatsächlichen (Altersteilzeit-) Nettobezügen gezahlt (Nr. 58.7).
Beispiel 1:
1 Eine Beamtin tritt am 1. Mai 2016 eine Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell an. 2 Sie war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit (1. Mai 2011 bis 30. April 2016) vollbeschäftigt und ist ledig:
Altersteilzeitzuschlag für lfd. Bezug
Ab 1. Mai 2016
Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage (fiktive Nettobesoldung)
Grundgehalt BesGr. A 9
Stufe 10
3.175,97 €
Familienzuschlag

0,00 €
Strukturzulage
87,31 €
= Bruttobesoldung
3.263,28 €
durchschnittlicher Arbeitsumfang
100,00 v.H.

maßgebliche Bruttobesoldung
3.263,28 €
abzüglich gesetzliche Abzüge:
Lohnsteuer (ohne Freibetrag) Stkl. 1
625,41 €
Abzug in Höhe von 8 v.H. (immer)
50,03 €
Solidaritätszuschlag
34,39 €
Differenz
2.553,45 €
davon 80 v.H. = Betrag 1 (obere Bemessungsgrundlage)
2.042,76 €
Berechnung der unteren Bemessungsgrundlage (arbeitszeitanteilige Nettobesoldung):
Bruttobesoldung
3.263,28 €
Altersteilzeit
60,00 v.H.

maßgebliche Bruttobesoldung (mit Altersteilzeit)
1.957,97 €
abzüglich individueller gesetzlicher Abzüge

Lohnsteuer (evtl. mit Freibetrag) Stkl. 1
225,91 €
Abzug in Höhe von 8 v.H.
18,07 €
Solidaritätszuschlag
12,42 €
Nettobesoldung = Betrag 2 (untere Bemessungsgrundlage)
1.701,57 €
Berechnung des laufenden Altersteilzeitzuschlags:

Altersteilzeitzuschlag (Betrag 1 - Betrag 2)
341,19 €
Beispiel 2:
1 Ein Beamter tritt am 1. August 2016 eine Altersteilzeitbeschäftigung im Teilzeitmodell mit 45 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit an. 2 Er war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit (1. August 2011 bis 31. Juli 2016) durchschnittlich mit 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, erhält eine Steuerprüferzulage und ist verheiratet (Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst):
Altersteilzeitzuschlag für lfd. Bezug
Ab 1. August 2016
Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage (fiktive Nettobesoldung)

Grundgehalt BesGr. A 12
Stufe 11
4.383,85 €

Familienzuschlag
Stufe 1
129,08 €

Strukturzulage
87,31 €

Steuerprüferzulage
40,06 €

= Bruttobesoldung
4.640,30 €

durchschnittlicher Arbeitsumfang
75,00 v.H.


maßgebliche Bruttobesoldung
3.480,23 €

abzüglich gesetzliche Abzüge:

Lohnsteuer (ohne Freibetrag) Stkl. 4
700,75 €

Abzug in Höhe von 8 v.H. (immer)
56,06 €

Solidaritätszuschlag (ohne Kinderfreibeträge)
38,54 €

Differenz
2.684,88 €

davon 80 v.H. = Betrag 1 (obere Bemessungsgrundlage)
2.147,90 €

Berechnung der unteren Bemessungsgrundlage (arbeitszeitanteilige Nettobesoldung):

Bruttobesoldung
4.640,30 €

Altersteilzeit
45,00 v.H.


maßgebliche Bruttobesoldung (mit Altersteilzeit)
2.088,14 €

abzüglich individueller gesetzlicher Abzüge


Lohnsteuer (evtl. mit Freibetrag) Stkl. 4
261,58 €

Abzug in Höhe von 8 v.H.
20,92 €

Solidaritätszuschlag
14,38 €

Nettobesoldung = Betrag 2 (untere Bemessungsgrundlage)
1.791,26 €

Berechnung des laufenden Altersteilzeitzuschlags:


Altersteilzeitzuschlag (Betrag 1 - Betrag 2)
356,64 €

58.7 Tatsächliche Altersteilzeitnettobezüge

58.7.1

1Nach Art. 58 Abs. 2 sind bestimmte Bezügebestandteile bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags außer Ansatz zu lassen. 2Diese Bezüge sind jedoch bei der Zahlung der tatsächlichen Nettoteilzeitbezüge zu berücksichtigen.

58.7.2

Es handelt sich dabei um die Bezügebestandteile, für die auch bei „normaler“ Teilzeitbeschäftigung besondere – von dem Grundsatz der arbeitszeitanteiligen Kürzung abweichende – Regelungen gelten oder die in Altersteilzeit speziell zu behandeln sind.
1Im Einzelnen sind dies
Erschwerniszulagen. 2Soweit sie in festen Monatsbeträgen gewährt werden (z.B. Sondereinsatzzulage), unterliegen sie zwar grundsätzlich der anteiligen Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung. 3Gleichwohl sind solche Erschwerniszulagen in Altersteilzeit entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu gewähren. 4Damit wird sichergestellt, dass diese Bezüge im „Blockmodell“ in der Arbeitsphase nicht nach Art. 6 nur anteilig, sondern entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung gezahlt werden. 5In der Freistellungsphase entfallen diese Erschwerniszulagen, weil der Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit in dieser Phase gleich Null ist.
Werden Erschwernisse nicht pauschal mit einer Zulage, sondern einzeln abgegolten (z.B. Dienst zu ungünstigen Zeiten), stehen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auch für Teilzeitbeschäftigte die ungeminderten Stundensätze zu.
Vergütungen wie z.B. die Vollstreckungsvergütung. 2Diese wird bei den Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen, den Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie den Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Justiz unabhängig vom Beschäftigungsumfang für einen bestimmten Vollstreckungserfolg gewährt. 3Sie unterliegt daher nicht der arbeitszeitanteiligen Kürzung. 4Dies gilt auch in Altersteilzeit. 5Die für die Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 3 Abs. 2 und 3 und für die Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Justiz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und 3 geltenden Höchstbeträge der Bayerischen Vollstreckungsvergütungsverordnung (BayVollstrVV) sind hingegen entsprechend dem tatsächlich zu leistenden Arbeitszeitanteil zu kürzen. 6Die Vollstreckungsvergütung der Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Finanzverwaltung richtet sich nach dem jeweiligen Verhältnis des zeitlichen Umfangs der im Kalendermonat erfolgten Verwendung im Außendienst zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten basierend auf einem Höchstbetrag; sie ist also im „Blockmodell“ in der Arbeitsphase entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit im Außendienst zu gewähren. 7In der Freistellungsphase entfällt die Vollstreckungsvergütung, weil der Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit in dieser Phase gleich Null ist.
Mehrarbeitsvergütung. 2Mehrarbeit kann auch von teilzeitbeschäftigten Berechtigten geleistet werden. 3Mehrarbeit wird nach Art. 61 nur vergütet, wenn sie mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht und die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann (Art. 87 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayBG). 4Regelmäßige Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte ist die aufgrund der Teilzeitbeschäftigung individuell ermäßigte Arbeitszeit. 5Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Mehrarbeitsvergütung ungekürzt gewährt.
1Nichts anderes gilt auch für Berechtigte in Altersteilzeit. 2Das bedeutet, dass für angeordnete Mehrarbeit, die über 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit (= Altersteilzeit) hinaus geleistet wird, Mehrarbeitsvergütung nach Art. 61 gezahlt werden kann, wenn ein Ausgleich durch Dienstbefreiung nicht möglich ist. 3Dies gilt auch für angeordnete Mehrarbeit, die in Form von Dienstreisen oder dienstlichen Fortbildungen geleistet wird.
Leistungsstufen. 2Die Gewährung einer Leistungsstufe nach Art. 66 ist auch während der Altersteilzeit nicht gänzlich ausgeschlossen. 3Sie ist entsprechend der Arbeitszeit nach Art. 6 zu kürzen und steht anteilig (sowohl im Block- als auch im Teilzeitmodell) neben den Teilzeitbezügen zu.
Leistungsprämien. 2Die maximale Höhe bemisst sich bei Teilzeitbeschäftigung nach dem ungekürzten Anfangsgrundgehalt (Art. 67 Abs. 2 Satz 4). 3Bei Altersteilzeit ist das maßgebliche Anfangsgrundgehalt entsprechend zu berücksichtigen.

58.8 Auszahlungsbetrag der Altersteilzeitbezüge

Arbeitszeitanteilig gekürzte Bruttobesoldung (Nr. 58.5)
+
die nach Art. 58 Abs. 2 nicht bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags zu berücksichtigender Bezügebestandteile (Nr. 58.7),
individuellen Abzüge
+
(steuerfreier) Altersteilzeitzuschlag (Nr. 58.6)
=
Zahlbetrag der Nettoaltersteilzeitbezüge.

58.9 Jährliche Sonderzahlung

1Die jährliche Sonderzahlung ist nach Art. 58 Abs. 2 bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags zu berücksichtigen.
1Für die Berechnung des 80-prozentigen Nettobetrags der jährlichen Sonderzahlung ist die Jahres-Steuertabelle anzuwenden. 2Dabei ist entsprechend § 39b Abs. 3 EStG und R 39b.6 LStR 2015 das steuerpflichtige Jahreseinkommen im Sinn von Art. 58 Abs. 2 zugrunde zu legen, das der oder die Berechtigte in Altersteilzeit bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit erhalten hätte. 3Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Jahreseinkommens sind alle Veränderungen (z.B. Beförderung, Familienstand usw.) dieses Jahreseinkommens einzubeziehen. 4Für die gesetzlichen Abzüge gilt Nr. 58.4.3 entsprechend.
Beginnt die Altersteilzeit nicht am 1. Januar eines Jahres, sondern im Laufe eines Kalenderjahres, sind die bis zum Beginn der Altersteilzeit tatsächlich zustehenden Bezüge im Sinn von Art. 58 Abs. 2, danach die fiktiven Bezüge auf der Grundlage des Fünfjahresdurchschnitts der Arbeitszeit für die Ermittlung der auf die jährliche Sonderzahlung entfallenden Abzüge zu berücksichtigen.

58.10 Steuerliche Behandlung des Altersteilzeitzuschlags

1Der steuerfreie Altersteilzeitzuschlag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG). 2Der Zuschlag ist auf der vom Dienstherrn erstellten Lohnsteuerbescheinigung gesondert anzugeben (vgl. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG). 3Hierdurch wird es in der Regel bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen.

58.11 Rückwirkender Widerruf der Altersteilzeit (Störfälle)

58.11.1

1Wird die Altersteilzeit rückwirkend widerrufen, so steht dem oder der Berechtigten für den Widerrufszeitraum der Altersteilzeitzuschlag nicht mehr zu und ist in voller Höhe nach den allgemeinen Vorschriften zurückzufordern (Art. 15 Abs. 2). 2Die Rückzahlung ist steuerlich im Jahr der Rückzahlung als Rückzahlung von Arbeitslohn zu behandeln. 3Da steuerfreier, nur dem Progressionsvorbehalt unterliegender Arbeitslohn zurückgezahlt wird, wirkt sich die Rückzahlung auch nur hinsichtlich des Progressionsvorbehalts aus (negativer Progressionsvorbehalt im Jahr der Rückzahlung). 4In der Lohnsteuerbescheinigung des Rückzahlungsjahres ist die Rückzahlung nach Verrechnung mit im Rückzahlungsjahr gewährten steuerfreien Leistungen (ggf. als Minusbetrag) einzutragen.

58.11.2

1Wird für den Widerrufszeitraum zugleich die maßgebliche Arbeitszeitquote rückwirkend höher festgesetzt (vgl. etwa Art. 91 Abs. 2 Satz 5 BayBG), kommt es zu einer entsprechenden Nachzahlung von Bezügen, die nach allgemeinen Vorschriften dem Lohnsteuerabzug unterliegt. 2Dem Lohnsteuerabzug ist die gesamte Nachzahlung von steuerpflichtigen Bezügen zu unterwerfen, auch soweit ihr Ansprüche auf Rückzahlung von steuerfreiem Altersteilzeitzuschlag (Nr. 58.11.1) gegenüberstehen. 3Soweit die Nachzahlung eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit darstellt, ist die Lohnsteuer durch Anwendung der Fünftelregelung (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG) zu ermäßigen.

58.11.3

1Gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Dienstherrn (Nr. 58.11.1) ist die Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) unbeachtlich, soweit ihm aufgrund des Widerrufs ein Nachzahlungsanspruch des oder der Berechtigten (Nr. 58.11.2) für den gleichen Zeitraum gegenübersteht. 2Denn insoweit decken sich Vermögensabfluss und gleich hoher Vermögenszufluss, sodass das Vermögen des oder der Berechtigten nicht nachteilig berührt ist (Gedanke der Saldierung, vgl. Nr. 15.2.7.3). 3Nachzahlungsanspruch des oder der Berechtigten ist insoweit die Bruttonachzahlung einschließlich der für Rechnung des oder der Berechtigten einbehaltenen Lohnsteuer, da auch diese das Vermögen des oder der Berechtigten (als Vorauszahlung auf seine oder ihre spätere Einkommensteuerschuld, vgl. BFHE 167, 152 [155]) mehrt.

58.12 Stellenzulagen im Blockmodell

1Bei Altersteilzeit im Blockmodell werden Stellenzulagen auch in der Freistellungsphase gezahlt, denn die in der Ansparphase vorab erbrachte zulageberechtigende Tätigkeit kann der Freistellungsphase zugerechnet werden. 2Wurde der oder die Berechtigte nur während eines Teils der Ansparphase zulageberechtigend verwendet, so erhält er oder sie die Stellenzulage auch nur für einen zeitlich entsprechenden Teil der Freistellungsphase (Zurechnungszusammenhang).

58.13 Altersteilzeit für Richter und Richterinnen

58.13.1

1Das BayRiG und damit auch die in Art. 8c BayRiG geregelte Altersdienstermäßigung für Richter und Richterinnen ist mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft getreten. 2Ab 1. April 2018 ist Art. 10 des BayRiStAG die maßgebliche Vorschrift für die Altersteilzeit für Richter und Richterinnen.

58.13.2

Für diese Altersteilzeit gelten die Regelungen unter Nrn. 58.2 bis 58.12 grundsätzlich entsprechend mit folgender Maßgabe:
1In Abweichung zu Art. 91 BayBG kann die Altersteilzeit für Richter und Richterinnen höchstens mit 60 v.H. des in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes gewährt werden. 2Bei der Berechnung der fiktiven Nettobesoldung kann daher maximal eine (fiktive) Bruttobesoldung zugrunde gelegt werden, die sich bei einer Beschäftigung im Umfang der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlichen geleitsteten Arbeitszeit ergibt. 3Auch bei der Berechnung der arbeitszeitanteiligen Nettobesoldung kann maximal von der arbeitszeitanteilig gekürzten Bruttobesoldung ausgegangen werden, die sich aus dem Zweijahresdurchschnitt ergibt.
Wird diese „Höchstgrenze“ nicht überschritten, wird Altersteilzeit für Richter und Richterinnen jedoch grundsätzlich mit 60 v.H. des in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes gewährt.
Die Höhe der Besoldung bei Altersteilzeit für Richter und Richterinnen richtet sich somit nach dem der Berechnung der Altersdienstermäßigung zugrunde gelegten durchschnittlich geleisteten Dienst.

58.14 Versorgungsrecht

Hinweise zu den versorgungsrechtlichen Auswirkungen der Altersteilzeit ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht.

59. Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

59.1.1

1Nach Art. 7 Satz 1 findet auf die bei begrenzter Dienstfähigkeit zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung, so dass die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen ist. 2Art. 7 Satz 2 bestimmt, dass die Bezüge darüber hinaus um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt werden. 3Der Zuschlag beträgt in jedem Fall 50 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre. 4Eine Aufzehrung des Zuschlags wie nach der bis zum 31. März 2014 geltenden Rechtslage erfolgt nicht.
Beispiel:
Der vollzeitbeschäftigte Beamte A erhält folgende Bezüge:
Grundgehalt BesGr. A 9, Stufe 5
2.799,14 €
Familienzuschlag
239,46 €
Strukturzulage
87,31 €
Gesamt
3.125,91 €
1 Nachdem bei A eine begrenzte Dienstfähigkeit im Umfang von 80 v.H. festgestellt wird, wird seine Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt. 2 Die Besoldung wird daraufhin im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit, d.h. um 20 v.H. gekürzt (Art. 7 Satz 1):
Grundgehalt BesGr. A 9, Stufe 5
2.239,31 €
Familienzuschlag
191,57 €
Strukturzulage
69,85 €
Gesamt
2.500,73 €
1 Die Bezüge werden nach Art. 7 Satz 2 um einen Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 ergänzt. 2 Dieser beträgt 50 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre:
3.125,91 € (Besoldung bei Vollzeit) ./.
2.500,73 € (Gekürzte Besoldung, 80 v.H.)
= 312,59 €
50 v.H.
Damit ergibt sich folgende Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit:
Gekürzte Besoldung (80 v.H.)
2 500,73 €
Zuschlag nach Art. 59
312,59 €
Gesamt
2.813,32 €

59.1.2

1 Auch bei begrenzt dienstfähigen Beamten und Beamtinnen kann nach Art. 88 bis 91 BayBG auf ihren Antrag hin die Arbeitszeit unter den Umfang der festgestellten Dienstfähigkeit reduziert werden (Abschnitt 8 Nr. 3.2.8 Satz 1 VV-BeamtR). 2Für die Besoldung gilt in diesem Fall Art. 59 Abs. 1 Satz 2. 3Nach dieser Regelung verringert sich der Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
Beispiel:
1 Der Beamte A, der im Umfang von 80 v.H. begrenzt dienstfähig ist. (vgl. Nr. 59.1.1 Beispiel), reduziert seine Arbeitszeit im Rahmen einer familienpolitischen Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG auf 25 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2 Dies wirkt sich nach Art. 6 wie folgt auf die Grundbezüge aus:
Grundgehalt BesGr. A 9, Stufe 5
699,79 €
Familienzuschlag
59,87 €
Strukturzulage
21,83 €
Gesamt
781,49 €
Der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (ursprünglich 312,59 €, vgl. Beispiel 1) verringert sich nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit:
25 v.H. (Umfang freiwillige Teilzeitbeschäftigung)
x 312,59 €
= 97,68 €
80 v.H. (Umfang begrenzte Dienstfähigkeit)
Die Besoldung des Beamten A (bei begrenzter Dienstfähigkeit im Umfang von 80 v.H. und weiterer Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 v.H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) beträgt damit insgesamt:
Gekürzte Besoldung (25 v.H.)
781,49 €
Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2
97,68 €
Gesamt
879,17 €
1 Art. 59 Abs. 1 Satz 2 ist auch im Fall der Teilzeitbeschäftigung mit unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf Antrag (Art. 88 Abs. 4 BayBG) anzuwenden. 2Bei dieser Form der Teilzeitbeschäftigung wird während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit bzw. durch eine ununterbrochene vollständige Freistellung vom Dienst ausgeglichen. 3Der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit ist für den gesamten Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit zu kürzen.

59.1.3

1Die Unterrichtspflichtzeiten der Lehrer und Lehrerinnen der unterschiedlichen Schularten werden durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst festgesetzt. 2Diese sehen Ermäßigungen der Unterrichtspflichtzeiten wegen Schwerbehinderung sowie wegen Alters vor, um der mit fortschreitendem Alter bzw. einer Schwerbehinderung regelmäßig einhergehenden herabgesetzten Belastbarkeit Rechnung zu tragen. 3Durch die Ermäßigungsstunden vermindern sich die Unterrichtspflichtzeiten der Lehrer und Lehrerinnen, ohne dass sich dies auf die Bezüge auswirkt. 4Beim Zusammentreffen von begrenzter Dienstfähigkeit und Ermäßigungsstunden werden die Ermäßigungsstunden nur anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Dienstfähigkeit (d.h. ohne Ermäßigungsstunden) gewährt und von den Wochenstunden, die sich nach dem Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit ergeben, abgezogen.

60. Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

60.0

1 Art. 60 ersetzt die bis 31. Dezember 2010 geltende Regelung des § 72 in Verbindung mit § 85 BBesG. 2In Art. 60 werden die in § 72 BBesG a. F. normierten Vergabegrundsätze zusammengeführt. 3Der Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gehört zu den Nebenbezügen der Besoldung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 2). 4Er ist kein Bestandteil der jährlichen Sonderzahlung.
1Ziel des Zuschlags nach Art. 60 ist es, mit einer punktuell besseren Bezahlung flexibel auf einen Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal reagieren zu können und so zum einen die Besetzung vakanter Stellen zu ermöglichen und zum anderen die Abwanderung von vorhandenem Personal zu verhindern. 2Da die Vorschrift eine erhebliche Verbesserung in der Höhe der Bezüge des betreffenden Beamten bzw. der betreffenden Beamtin erlaubt, ist sie als Ausnahmetatbestand restriktiv zu handhaben; der Zuschlag dient – auch aufgrund der nicht auf Dauer ausgelegten Zahlung - nicht als generelles Personalgewinnungsinstrument. 3Da der Zuschlag nach Art. 60 auch ein Instrument der Nachwuchsgewinnung ist, ist gerade die Gewährung an Beamte und Beamtinnen im Eingangsamt gewollt. 4Eine Zahlung an Anwärter und Anwärterinnen kommt nicht in Betracht; hierfür wird auf Art. 78 verwiesen.
1Die Vergabe von Zuschlägen nach Art. 60 ist grundsätzlich personell auf die Kernbereiche der IuK-Technik (z.B. Programmierer und andere mit gewichtigen Funktionen im Datenverarbeitungsbereich betraute Beamte und Beamtinnen), räumlich auf Ballungsräume, insbesondere München zu beschränken. 2Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Einzelfällen möglich. 3Hierzu ist vor der Gewährung das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einzuholen.

60.1 Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

60.1.1

1Die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60 soll bei ausreichendem Volumen an Haushaltsmitteln und freien Vergabemöglichkeiten nur dann erfolgen, wenn nach kritischer Prüfung im Einzelfall feststeht, dass ohne Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60 ein bestimmter Dienstposten insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. 2Die Regelung erfasst die Fälle einer bereits bestehenden Vakanz sowie die Fälle, in denen durch die Zahlung des Zuschlags eine Vakanz vermieden werden soll. 3Der Zuschlag ist nicht zu gewähren, wenn der freie Dienstposten auch ohne Zahlung des Zuschlags anforderungsgerecht wiederbesetzt werden kann.
1Der Zuschlag kann auch in Fällen gewährt werden, in denen ein bestimmter Dienstposten nachbesetzt werden müsste, weil der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin ohne Zahlung des Zuschlags eine andere Tätigkeit aufnehmen würde. 2In diesen Fällen ist die Gewährung des Zuschlags davon abhängig, dass der betreffende Beamte oder die Beamtin seine bzw. ihre hinreichend konkretisierte Bereitschaft, eine andere Tätigkeit aufzunehmen, aufgibt und so eine Vakanz vermieden werden kann.
1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat hierzu in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzustellen, ob – bezogen auf den jeweiligen Dienstposten, dessen Inhaber einen Zuschlag nach Art. 60 erhalten soll – ein Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal und Personalgewinnungsprobleme bestehen. 2Personalmangel und Personalgewinnungsprobleme, die zu einer nicht möglichen anforderungsgerechten Besetzung führen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Stelle in der Vergangenheit mehrfach nachbesetzt werden musste, weil die Stelleninhaber sich für Tätigkeiten in anderen Verwendungsbereichen oder in der Privatwirtschaft entscheiden und keine Aussicht auf kurzfristige Änderung dieser Verhältnisse besteht. 3Keine kurzfristige Änderung dieser Verhältnisse bedeutet hier insbesondere auch, dass die Möglichkeit besteht, dass auch der aktuelle Stelleninhaber oder die aktuelle Stelleninhaberin die Stelle wieder verlässt. 4Personalmangel oder Personalgewinnungsprobleme bestehen auch dann, wenn für einen bestimmten Dienstposten zwar Bewerber zur Verfügung stehen, diese jedoch dem Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens qualitativ nicht oder nicht umfassend entsprechen und auch eine Einarbeitung in angemessenem Zeitrahmen nicht möglich ist. 5Die globale Festlegung von hohen qualitativen Anforderungen an ein gesamtes Arbeitsgebiet ist für die Gewährung eines Zuschlags nicht zulässig. 6Die Prüfung muss jeweils für den zu besetzenden Dienstposten und zum Zeitpunkt der geplanten Vergabe erfolgen. 7Personalmangel oder Personalgewinnungsprobleme liegen hingegen nicht vor, wenn der Dienstposten durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus einem anderen Bereich unter Berücksichtigung einer angemessenen Einarbeitungszeit anforderungsgerecht besetzt werden kann oder die Deckung des Personalbedarfs und damit die Besetzung der Planstelle durch gezielte andere Anreize am Arbeitsmarkt erreicht werden kann und qualifizierte Bewerber und Bewerberinnen vorhanden sind.

60.1.2

1Ein Zuschlag nach Art. 60 kann nur Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A gewährt werden, wobei die Gewährung nur an Beamte und Beamtinnen im Eingangsamt sowie im ersten Beförderungsamt erfolgen soll. 2Entsprechendes gilt auch, wenn Beamten und Beamtinnen nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung das Eingangsamt entsprechend der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen wird. 3Ein Beförderungsamt liegt auch dann vor, wenn eine unwiderrufliche Amtszulage gewährt wird. 4Ausnahmen hiervon sind im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich. 5Hierzu ist vor der Gewährung das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einzuholen.
Im Bereich der Besoldungsordnung W kann die Bewilligung nur an Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppe W 1 erfolgen.

60.2 Zuschlagshöhe und Zeitraum der Gewährung

60.2.1 Ermittlung des zustehenden Betrages

1Der Zuschlag darf bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A monatlich 10 v.H. der ersten Stufe des Grundgehalts (Anfangsgrundgehalt) nicht übersteigen. 2Das Grundgehalt und der Zuschlag dürfen zusammen den Betrag der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 3Die entsprechende Besoldungsgruppe ist hierbei immer die Besoldungsgruppe, der der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschlags nach Art. 60 angehört.
1Da für die Besoldungsgruppe W 1 nur ein Grundgehaltsbetrag ausgebracht ist, darf in diesen Fällen die Höhe des Zuschlags maximal 10 v.H. des Grundgehalts aus W 1 betragen. 2Eine Grenzbetragsprüfung entfällt in diesen Fällen.

60.2.1.1 Auswirkungen von Besoldungsanpassungen

1Der Zuschlag nach Art. 60 nimmt nicht per se an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. 2Wird der Zuschlag in Höhe eines festen Betrages bewilligt und wird nicht explizit festgelegt, dass der Zuschlag an Besoldungsanpassungen teilnehmen soll, so wird dieser bei künftigen Besoldungsanpassungen nicht erhöht. 3Wird der Zuschlag in Höhe eines Vomhundertsatzes des Grundgehalts gewährt, so ist dieser aufgrund der betragsmäßigen Änderung der Bemessungsgrundlage bei jeder Besoldungsanpassung zu prüfen und gegebenenfalls zu überrechnen. 4Für die Prüfung des Grenzbetrages ist hierbei immer der aktuelle, dynamisierte Betrag der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe heran zu ziehen.
Beispiel:
1 Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 7 erhält ab 1. Januar 2016 einen Zuschlag nach Art. 60 in Höhe von 10 v.H. der ersten Stufe des Grundgehalts. 2 Die Zahlung ist befristet bis 31. Dezember 2016.
Grundgehalt BesGr. A 10, Stufe 7
3.225,52 €
Zuschlag (10 v.H. aus BesGr. A 10, Stufe 1)
253,88 €
Summe
3.479,40 €
Endstufe BesGr. A 10, Stufe 10
3.483,01 €
1 Da die Summe aus Grundgehalt und Zuschlag nach Art. 60 den Grenzbetrag (Endstufe der entsprechenden BesGr. A 10) nicht übersteigt, wird der Zuschlag in Höhe von 253,88 € gezahlt. 2 Zum 1. März 2016 werden die Bezüge um 2,3 v.H. erhöht. 3 Da der Zuschlag in Höhe von 10 v.H. aus der ersten Stufe des Grundgehalts der BesGr. A 10 gewährt worden ist, nimmt er aufgrund der Dynamisierung der Bemessungsgrundlage auch an der Besoldungsanpassung teil. 4 Da sowohl das Grundgehalt, als auch der Zuschlag und der Grenzbetrag in gleichem Maße an dieser Erhöhung teilnehmen, ist zu diesem Zeitpunkt keine neue Grenzbetragsberechnung durchzuführen.
Fortführung des Beispiels:
1 Der Beamte steigt zum 1. April 2016 in der Stufe und erhält damit das Grundgehalt der Stufe 8 der BesGr. A 10. 2 Aufgrund des damit ab 1. April 2016 zustehenden höheren Grundgehalts ist erneut eine Grenzbetragsprüfung durchzuführen.
Grundgehalt BesGr. A 10, Stufe 8
3.387,51 €
Zuschlag (10 v.H. aus BesGr. A 10, Stufe 1)
261,38 €
Summe
3.648,89 €
Endstufe BesGr. A 10, Stufe 10
3.563,12 €
1 Da die Summe aus Grundgehalt und Zuschlag nach Art. 60 den Grenzbetrag (Endstufe der entsprechenden BesGr. A 10) übersteigt, kann der Zuschlag nicht in voller Höhe (261,38 €), sondern nur in Höhe der Differenz zwischen Grundgehalt und Endstufe der BesGr. A 10 gezahlt werden. 2 Somit ist lediglich eine Zahlung in Höhe von 175,61 € möglich (Endstufe BesGr. A 10, Stufe 10 in Höhe von 3.563,12 € ./. Grundgehalt BesGr. A 10, Stufe 8 in Höhe von 3.387,51 €).

60.2.1.2 Auswirkungen einer Beförderung

1Bei einer zwischenzeitlichen Beförderung nach Bewilligung eines Zuschlags nach Art. 60 bleibt für die grundsätzliche Höhe des Zuschlags weiterhin die Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschlags maßgeblich. 2Es darf keine Neuberechnung auf Basis des Anfangsgrundgehalts der neuen Besoldungsgruppe erfolgen. 3Auch der Grenzbetrag wird weiterhin auf Basis des zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschlags maßgeblichen Amtes ermittelt. 4Nach Art. 60 Abs. 2 Satz 3 kann festgelegt werden, dass der Zuschlag im Fall einer Beförderung bereits vor Ablauf der Befristung entfällt.
Fortführung des Beispiels aus Nr. 60.2.1.1:
1 Der Beamte wird zum 1. Oktober 2016 nach A 11 befördert. 2 Eine Festlegung nach Art. 60 Abs. 2 Satz 3 wurde nicht getroffen.
Grundgehalt BesGr. A 11, Stufe 8
3.703,55 €
Gekürzter Zuschlag
175,61 €
Summe
3.879,16 €
Endstufe BesGr. A 10, Stufe 10
3.563,12 €
1 Da bereits das Grundgehalt aus BesGr. A 11, Stufe 8 den Grenzbetrag (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 10) übersteigt, entfällt die Zahlung des Zuschlags ab 1. Oktober 2016. 2 Der Zuschlag kann ab 1. Oktober 2016 bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Nr. 60.1) erneut an einen anderen Beamten oder eine andere Beamtin gewährt werden.

60.2.2 Anrechnung auf die Ballungsraumzulage

1Nach Art. 94 Abs. 5 kann ein Zuschlag nach Art. 60 auf die Ballungsraumzulage ganz oder zum Teil angerechnet werden; die näheren Einzelheiten dazu bestimmt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Verwaltungsvorschrift. 2Eine entsprechende Verwaltungsvorschrift wurde bis dato nicht erlassen, weshalb eine Anrechnung aktuell unterbleibt.

60.2.3 Kürzung im Rahmen von Disziplinarmaßnahmen

1Als Disziplinarmaßnahme gegen Beamte und Beamtinnen kann eine Kürzung der Dienstbezüge nach Art. 9 BayDG erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 BayDG). 2Dienstbezüge im Sinne des BayDG sind die in Art. 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 4 genannten Bestandteile. 3Somit unterliegt auch der Zuschlag nach Art. 60, der zu den Nebenbezügen der Besoldung gehört (vgl. Art. 2 Abs. 3 Nr. 2), der Kürzung der Dienstbezüge bei Disziplinarmaßnahmen. 4Während einer Kürzung der Dienstbezüge im Zuge einer Disziplinarmaßnahme ist die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60 nicht zulässig.

60.2.4 Dauer der Gewährung

1Ein Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit kann längstens für den Zeitraum gewährt werden, für den im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn entsprechende Haushaltsmittel veranschlagt und bewilligt wurden. 2Im staatlichen Bereich ist außerdem eine Gewährung nur möglich, wenn durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat entsprechende Vergabemöglichkeiten zugewiesen wurden.

60.2.5 Rückwirkende Gewährung

1Der Zuschlag kann nach Art. 60 Abs. 2 Satz 4 rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. 2Zur Berechnung des Drei-Monats-Zeitraums ist dabei auf die Fälligkeit der Bezüge nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 abzustellen.
Beispiel:
1 Die Personal verwaltende Stelle bewilligt mit Schreiben vom 10. April 2018 die Zahlung eines Zuschlags nach Art. 60. 2 Der Zuschlag soll neben der laufenden Zahlungsaufnahme auch rückwirkend für drei Monate gewährt werden.
1 Da zum Zeitpunkt der Bewilligung die Bezüge für den Monat April 2018 bereits fällig waren, kann die rückwirkende Zahlungsaufnahme erst ab 1. Februar 2018 erfolgen. 2 Eine rückwirkende Zahlungsaufnahme ab 1. Januar 2018 ist nicht mehr möglich.
Bezüglich der Auswirkungen einer Beförderung auf die Dauer der Gewährung wird auf Nr. 60.2.1.2 und Nr. 60.2.6.2 verwiesen.

60.2.6 Wegfall des Zuschlags

60.2.6.1 Ausscheiden aus der zuschlagsbegründenden Tätigkeit

1Bei einem Ausscheiden aus der zuschlagsbegründenden Tätigkeit entfällt die Zahlung des Zuschlags nach Art. 60. 2Bei einem untermonatigen Wechsel wird der für den laufenden Monat gezahlte Zuschlag belassen. 3Eine Rückforderung für den Teilmonat erfolgt nicht.
1Eine Fortzahlung des Zuschlags nach dem Verwendungswechsel ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen übergeordneter Gründe des Personaleinsatzes und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat möglich. 2Das Einvernehmen ist in diesen Fällen vor dem Verwendungswechsel einzuholen.

60.2.6.2 Erreichen des zweiten Beförderungsamtes

1Bei Erreichen des zweiten Beförderungsamtes entfällt grundsätzlich die Zahlung des Zuschlags. 2Ausnahmen hiervon sind in besonders zu begründenden und dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vorab vorzulegenden Ausnahmefällen möglich.

60.2.6.3 Abordnung

1Wird im Zuge einer Abordnung der Verwendungsbereich gewechselt, entfällt ab dem Zeitpunkt der Abordnung die Zahlung des Zuschlags nach Art. 60. 2Zum untermonatigen Wechsel siehe Nr. 60.2.6.1.

60.2.7 Erneute Vergabe

1Der Zuschlag kann grundsätzlich bei vollständigem Wegfall gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 5 erneut an denselben Beamten oder dieselbe Beamtin gewährt werden. 2Ab dem Zeitpunkt des betragsmäßigen Wegfalls kann der Zuschlag für den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum und bei Erfüllung der Voraussetzungen auch einem anderen Beamten oder einer anderen Beamtin gewährt werden. 3Im Fall der wiederholten Vergabe an denselben Beamten oder dieselbe Beamtin im unmittelbaren Anschluss muss erneut eingehend geprüft werden, ob die in Nr. 60.1 genannten Voraussetzungen immer noch vorliegen.
1Bei der Prüfung der Möglichkeit einer erneuten Vergabe muss berücksichtigt werden, dass der konkrete Dienstposten bereits mit diesem Beamten bzw. dieser Beamtin besetzt ist und der Beamte oder die Beamtin durch die im öffentlichen Dienst geleistete Zeit bereits eine gewisse Bindung zum Dienstherrn entwickelt hat. 2An die Prüfung und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. 3Eine erneute Bewilligung aus Besitzstandsgründen ist nicht zulässig.
1Die Vergabe eines Zuschlags nach Art. 60 an denselben Beamten oder dieselbe Beamtin ist maximal für insgesamt vier Jahre möglich. 2Hierbei ist es unschädlich, ob der Beamte oder die Beamtin den Zuschlag zusammenhängend über einen Zeitraum von vier Jahren oder mit Unterbrechungen erhalten hat.
1Eine Zahlung über den Zeitraum von mehr als vier Jahren hinaus ist nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich, die dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zusammen mit einer detaillierten Würdigung der Gesamtumstände vorzulegen sind. 2Die Höchstbezugsdauer von vier Jahren ist nicht an einen konkreten Dienstposten gebunden. 3Dies bedeutet, dass ein Beamter oder eine Beamtin für maximal vier Jahre einen Zuschlag nach Art. 60 erhalten kann, unabhängig davon, auf welchem Dienstposten der Beamte oder die Beamtin eingesetzt war oder ist.

60.3 Ausgabevolumen

1Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn nach Art. 60 dürfen 0,1 v.H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten. 2Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit dürfen gemäß der entsprechenden Vorschrift des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind.
1Die Vergabemöglichkeiten werden den Ressorts durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zugewiesen. 2Eine Vergabemöglichkeit kann jeweils nur zur Zahlung eines Zuschlags an einen Beamten oder eine Beamtin führen, unabhängig davon ob der Zuschlag in Höhe von 10 v.H. der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe oder in geringerer Höhe gewährt wird. 3Eine Gewährung an mehrere Beamte oder Beamtinnen ist nur für aneinander anschließende Zeiträume möglich. 4Eine Parallelzahlung ist nicht möglich.
Beispiel:
Einer Dienststelle wurde eine Vergabemöglichkeit für die Jahre 2017/2018 zugewiesen.
Von 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 wird der Zuschlag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit dem Beamten 1 gewährt, von 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 dem Beamten 2.

60.4 Entscheidung

Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.
1Das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat gilt bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen für einen Bewilligungszeitraum von insgesamt bis zu vier Jahren generell als erteilt. 2Bei einer längeren Gewährung ist vor der erneuten Gewährung das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat einzuholen. 3Hierzu sind dem Staatsministerium frühzeitig die entsprechenden begründenden Unterlagen sowie eine aussagekräftige Würdigung der Gesamtumstände zu übermitteln.

60.4.1 Textvorschlag für das Bewilligungsschreiben

Um Missverständnisse zu vermeiden, wird angeregt, die Bewilligungsschreiben für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A künftig beispielsweise wie folgt zu formulieren:
„Ihnen wird gem. Art. 60 BayBesG für die Zeit vom […] bis einschließlich […] ein monatlicher nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 10 v.H. des Anfangsgrundgehalts Ihrer derzeitigen Besoldungsgruppe gewährt. Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der bei der Vergabe maßgeblichen Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
[Textergänzung bei Wegfall aufgrund einer möglichen Beförderung: Im Fall einer zwischenzeitlichen Beförderung entfällt der Zuschlag ab diesem Zeitpunkt.]“
Für Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppe W 1 ist dieser Text entsprechend anzupassen.

60a. Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften

60a.0

1Für den öffentlichen Arbeitgeber hat sich der Einsatz von Informationstechnologie zu einem wesentlichen Element einer modernen und bürgernahen Verwaltung entwickelt. 2Mit fortschreitender Digitalisierung erhöhen sich zudem auch die Anforderungen an die IT-Sicherheit.
Um dem Fachkräftemangel im IT-Bereich des öffentlichen Dienstes zu begegnen und die verfügbaren Stellen mit qualifiziertem Personal besetzen zu können, wurde mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2018 mit Art. 60a ein neuer Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag) eingeführt.
1Dieser Zuschlag ermöglicht eine signifikante Erhöhung der Gehälter in Ämtern ab der 3. Qualifikationsebene im IT-Bereich und stellt damit ein Instrument dar, mit dem auf dringenden Personalbedarf zielgenau reagiert werden kann. 2Hierdurch wird eine anforderungsgerechte Dienstpostenbesetzung ermöglicht, drohende Vakanzen können verhindert werden. 3Der Zuschlag stellt kein flächendeckendes, sondern ein auf einzelne Dienstposten bezogenes Instrument innerhalb der haushaltsrechtlichen Grenzen dar. 4Dementsprechend ist die Vergabe im Einzelfall zu prüfen und hinsichtlich Höhe und Vergabedauer an die jeweiligen Anforderungen anzupassen.
1Der Zuschlag nach Art. 60a zählt zu den Nebenbezügen der Besoldung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 2). 2Er ist bei Teilzeitbeschäftigung nach Art. 6 entsprechend zu kürzen (Art. 60a Abs. 2 Satz 3, Nr. 60a.2.3). 3Der Zuschlag nach Art. 60a wird bei der Berechnung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Art. 59 berücksichtigt. 4Er fließt nicht in die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ein. 5Der Zuschlag nach Art. 60a nimmt nicht an Bezügeerhöhungen teil.

60a.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis

60a.1.1

1Anspruchsberechtigt sind Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik mit dem Einstieg in der 3. Qualifikationsebene, die auf einem Dienstposten in der Informationstechnologie eingesetzt sind. 2Voraussetzung für eine Gewährung ist damit ein erfolgreicher Abschluss im Studiengang Diplom-Verwaltungsinformatik (FH) an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern beziehungsweise ein erfolgreich abgeschlossener Diplom-Studiengang (FH) oder Bachelor-Studiengang der Informatik, Wirtschafts- oder Verwaltungsinformatik, Mathematik, Physik oder in vergleichbaren Studiengängen. 3Die Informationstechnologie im Sinne des Art. 60a umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. 4Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit dar.
Die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a ist damit beispielsweise möglich an Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A, die in folgenden Bereichen und Aufgabengebieten tätig sind:
IT-Koordination und IT-Planung einschließlich damit zusammenhängender Prozesse (z.B. Projektleiter),
Architekturdesign (z.B. Systemarchitekten),
Erstellung, Test, Qualitätssicherung und Implementierung von Software (z.B. Softwareentwickler),
Administration und Überwachung von Systemen der Informationstechnik und damit zusammenhängender Prozesse (z.B. Systemadministratoren),
Sicherstellung der IT-Sicherheit (z.B. Verantwortliche für IT-Sicherheit).

60a.1.2

1Die schlichte Anwendung von IT-Systemen oder rein unterstützende Aufgaben (z.B. Haushalt oder Beschaffung) sind keine Tätigkeit im IT-Bereich im Sinne des Art. 60a. 2Ebenso sind Tätigkeiten, die sich auf das Bereitstellen der Bürokommunikation beziehen (z.B. die Einweisung und Betreuung von Nutzern der Kommunikationstechnik), nicht anspruchsbegründend für die Zahlung eines Zuschlags nach Art. 60a.
Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des Art. 60 Abs. 1 für die anforderungsgerechte Besetzung des Dienstpostens (vgl. Nr. 60.1.1).

60a.1.3

1Die Vergabe ist möglich an Beamte und Beamtinnen, die zum Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens erstmalig in ein Beamtenverhältnis bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des BayBesG berufen werden oder von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des BayBesG in ein Beamtenverhältnis beim Freistaat Bayern übernommen werden. 2Zeiten als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, die zur Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung in das Beamtenverhältnis erforderlich sind, sind für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals unschädlich.

60a.1.4

Eine Gewährung ist auch in den Fällen möglich, in denen während eines bestehenden Beamtenverhältnisses oder nach Beendigung eines vorhergehenden Beamtenverhältnisses eine berufliche Höher- oder Weiterqualifizierung durch ein Studium im IT-Bereich erfolgt ist, der Beamte oder die Beamtin nach dem erfolgreichen Abschluss der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik oder der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik in einem Amt der der 3. Qualifikationsebene angehört und ab dem Jahr 2018 ein entsprechender Dienstposten entsprechend der 3. Qualifikationsebene erstmalig mit diesem Beamten oder dieser Beamtin im anspruchsberechtigten Bereich besetzt wird.
Beamte und Beamtinnen, die sich im Rahmen der modularen oder Ausbildungsqualifizierung höher qualifizieren, sind hiervon nicht erfasst.
Beispiel:
1 Ein Regierungshauptsekretär (Beamter der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene) hat nach Entlassung aus diesem Beamtenverhältnis im Jahr 2014 von 2015 bis 2018 erfolgreich das Studium der Verwaltungsinformatik an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern als Verwaltungsinformatikanwärter absolviert. 2 Er wird im Anschluss zum Technischen Oberinspektor ernannt und als Softwareentwickler auf einem Dienstposten eingesetzt, den die Beschäftigungsdienststelle bislang mangels geeigneter Bewerber nicht anforderungsgerecht besetzen konnte.
1 Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a liegen – mit Ausnahme der erstmaligen Ernennung in ein Beamtenverhältnis – vor. 2 Um eine Schlechterstellung des Beamten gegenüber neu eingestellten Beamten und Beamtinnen ohne vorhergehendes Beamtenverhältnis zu vermeiden, kann in diesem Fall auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der erstmaligen Ernennung verzichtet werden.

60a.1.5

1Ausnahmen von den vorstehend beschriebenen Fallgestaltungen sind nur in besonders zu begründenden Einzelfällen möglich. 2Diese sind vor der Gewährung eines IT-Fachkräftegewinnungszuschlags dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur Zustimmung vorzulegen.

60a.1.6

Beschäftigte, die in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen eingesetzt sind, müssen zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a mit dem überwiegenden Anteil ihrer regelmäßigen Arbeitszeit auf einem zuschlagsberechtigenden Dienstposten eingesetzt sein.

60a.1.7

1Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens. 2Die Fortzahlung des Zuschlags ist jedoch möglich, wenn ein Wechsel innerhalb einer Dienststelle erfolgt und auch auf dem neuen Dienstposten die Anforderungen des Art. 60a erfüllt sind.

60a.2 Zahlung des Zuschlags

60a.2.1 Höhe des Zuschlags und Bezugsdauer

1Der Zuschlag nach Art. 60a kann monatlich bis zu 400 € betragen. 2Er vermindert sich nach fünf Jahren der tatsächlichen Zahlung um 40 v.H., nach weiteren drei Jahren um 30 v.H. des Ausgangsbetrags und entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt zehn Jahren. 3Bei der Gewährung ist deshalb immer zu berücksichtigen, dass die IT-Fachkräftegewinnungszuschläge auch das jeweilige Budget der folgenden Haushaltsjahre binden.
Veränderungen in der persönlichen Arbeitszeit haben keine Auswirkungen auf die höchstmögliche Gesamtbezugsdauer.
1Die Entscheidung, ob der Zuschlag in voller Höhe und für den Gesamtzeitraum von insgesamt zehn Jahren bewilligt wird, obliegt der Personal verwaltenden Dienststelle. 2Der Zuschlag kann in geringerer Höhe und auch befristet für einen kürzeren Zeitraum als zehn Jahre vergeben werden. 3Mehrere aufeinander folgende Befristungen sind zulässig, sofern diese jeweils im ununterbrochenen Anschluss erfolgen. 4Es ist darauf zu achten, dass die Gesamtbezugsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden darf und die Abschmelzungsschritte nach einer Gesamtbezugsdauer von fünf und acht Jahren zwingend durchzuführen sind. 5Maßgeblich für die Durchführung der Abschmelzung nach Art. 60a Abs. 2 Satz 2 ist nicht die Dauer der einzelnen Befristung, sondern die Gesamtbezugsdauer. 6Die Kürzung erfolgt dabei immer auf Basis des Betrags, der für den Zeitraum, in dem die Kürzung erfolgt, bewilligt wurde.
Beispiel:
1 Dem Beamten A wird ab 1. August 2018 ein Zuschlag nach Art. 60a in Höhe von 400 € gewährt. 2 Die Zahlung ist befristet bis 31. Juli 2022. 3 Ab 1. August 2022 erfolgt eine erneute Bewilligung des Zuschlags nach Art. 60a in Höhe von 400 € für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2024.
1 Da damit zum 1. August 2023 eine Gesamtbezugsdauer von fünf Jahren erreicht wird, ist der Zuschlag ab 1. August 2023 um 40 v.H. des Ausgangsbetrags zu kürzen. 2 Ab 1. August 2023 wird damit ein gekürzter IT-Fachkräftegewinnungszuschlag in Höhe von 240 € gezahlt.
Abwandlung des Beispiels:
1 Dem Beamten A wird ab 1. August 2018 ein Zuschlag nach Art. 60a in Höhe von 400 € gewährt. 2 Die Zahlung ist befristet bis 31. Juli 2022. 3 Ab 1. August 2022 erfolgt eine erneute Bewilligung des Zuschlags nach Art. 60a für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2024. 4 Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag soll jedoch nur noch 300 € betragen.
1Da aufgrund der erneuten Bewilligung am 1. August 2023 eine Gesamtbezugsdauer von fünf Jahren erreicht wird, ist der Zuschlag ab 1. August 2023 um 40 v.H. des Betrages zu kürzen, der für den Zeitraum gewährt wurde in dem die Kürzung erfolgt. 2Ab 1. August 2023 wird damit ein gekürzter IT-Fachkräftegewinnungszuschlag in Höhe von 180 € gezahlt. 3Ausgangsbetrag für die Abschmelzung ist der bewilligte IT-Fachkräftegewinnungszuschlag in Höhe von 300 €.

60a.2.2 Unterbrechung der Zahlung durch Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6

1Eine Unterbrechung der Bezugsdauer durch Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 ist für die Gesamtbezugsdauer unschädlich und wird auch nicht auf diese angerechnet. 2Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 können jedoch zu einer taggenauen Verlängerung der Zahlung über das eigentliche Ende des Bewilligungszeitraums hinaus führen.

60a.2.3 Änderung der Arbeitszeit während des Bezugszeitraums

1Bei Gewährung des Zuschlags an Beamte und Beamtinnen, die zum Gewährungszeitpunkt teilzeitbeschäftigt sind, verringert sich der höchstmöglich zu gewährende Betrag entsprechend im Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit. 2Wird die Arbeitszeit in der Folge wieder erhöht, kann auch der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag entsprechend erhöht werden. 3Hierzu ist jedoch das bisherige Bewilligungsschreiben aufzuheben und eine erneute Vergabeentscheidung unter Berücksichtigung der maximalen Gesamtbezugsdauer zu treffen. 4Für die beiden Abschmelzungsschritte sind die einzelnen Gewährungszeiträume als ein Gesamtzeitraum zu betrachten und entsprechend aufzuaddieren.
Beispiel:
1 Dem Beamten B, der mit 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt ist, wird ab 1. August 2018 ein Zuschlag nach Art. 60a in Höhe von 200 € für die Maximaldauer von zehn Jahren gewährt. 2 Zum 1. August 2020 erhöht B seine Arbeitszeit auf 75 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit.
1 Der Zuschlag von 200 € erhöht sich ab 1. August 2020 nicht automatisch mit der Erhöhung der Arbeitszeit. 2 Da die Personal verwaltende Stelle dem Beamten B jedoch ab dem Zeitpunkt der Erhöhung der Arbeitszeit einen Zuschlag von 300 € zahlen möchte, ist das ursprüngliche Bewilligungsschreiben ab diesem Zeitpunkt aufzuheben und eine erneute Vergabeentscheidung zu treffen. 3 Mit der erneuten Bewilligung beginnt der Zehn-Jahreszeitraum nicht neu zu laufen. 4 Da der Zuschlag bereits für zwei Jahre gezahlt wurde, ist nur mehr eine Zahlung für maximal weitere acht Jahre möglich.
1 Für die Abschmelzung nach Art. 60a Abs. 2 Satz 2 sind die beiden Zeiträume ebenfalls als ein Gesamtzeitraum zu betrachten. 2 Da damit zum 1. August 2023 eine Gesamtbezugsdauer von fünf Jahren erreicht wird, ist der Zuschlag ab 1. August 2023 um 40 v.H. des Ausgangsbetrags zu kürzen. 3 Ab 1. August 2023 wird damit ein gekürzter IT-Fachkräftegewinnungszuschlag in Höhe von 180 € (300 € ./. 40 v.H.) gezahlt.
1Im Gegensatz zu vorstehender Fallgestaltung ist in den Fällen, in denen ein vollbeschäftigter Beamter, dem ein IT-Fachkräftegewinnungszuschlag gewährt wird, seine Arbeitszeit verringert, keine Anpassung des Bewilligungsschreibens erforderlich. 2In diesem Fall wird aufgrund Art. 6 der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag entsprechend teilzeitgekürzt.

60a.2.4 Rückwirkende Zahlungsaufnahme

1 Art. 60a enthält keine Frist für eine höchstmögliche rückwirkende Gewährung, so dass bei Erfüllung der persönlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich auch eine zeitlich länger zurückreichende Zahlungsaufnahme erfolgen kann. 2Aus der Zielrichtung des IT-Fachkräftegewinnungszuschlags als Instrument der Personalgewinnung für neu einzustellende Mitarbeiter ergibt sich jedoch, dass die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a zeitnah zur Besetzung des Dienstpostens oder der Ernennung in das Beamtenverhältnis zu treffen ist. 3Länger zurückreichende Gewährungen mit einem zeitlichen Abstand von mehr als drei Monaten zum Einstellungszeitpunkt sollten deshalb vermieden werden beziehungsweise sollten nur in besonders begründeten Einzelfällen erfolgen.
Der Zeitpunkt der rückwirkenden Zahlungsaufnahme darf nicht vor dem Zeitpunkt der Besetzung des Dienstpostens oder der Ernennung in das Beamtenverhältnis liegen.

60a.3 Konkurrenz zum Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Art. 60)

1Der Zuschlag zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit nach Art. 60 und der Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften stellen zwei unterschiedliche Instrumente der Personalgewinnung und Personalbindung dar. 2Bei Art. 60a handelt es sich um eine Spezialregelung für Beamte und Beamtinnen der 3. Qualifikationsebene auf bestimmten Dienstposten; eine gleichzeitige Zahlung beider Zuschläge ist deshalb nicht zulässig.

60a.4 Budget

60a.4.1 Budgetberechnung

1Die für den IT-Fachkräftegewinnungszuschlag zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Budget) eines Dienstherrn dürfen 1 v.H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben (Art. 2) nicht überschreiten. 2Zusätzlich ist das Budget auf die bewilligten Haushaltsmittel begrenzt.
1Das Budget gilt für das gesamte Haushaltsjahr. 2Es darf auch durch Rundung nicht überschritten werden.
1Bei der Berechnung des Budgets nicht genutzte Spielräume können nicht in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. 2Legt beispielsweise ein Dienstherr das Budget im Haushaltsjahr 01 auf 0,6 v.H. der veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben fest, beträgt das zulässige Budget im Haushaltsjahr 02 maximal 1 v.H. (und nicht 1,4 v.H.) der veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben.

60a.4.2 Veranschlagung

1Das Budget ist getrennt von den übrigen Personalausgaben zu führen. 2Im staatlichen Bereich ist für die haushaltsmäßige Abwicklung der Titel 422 44 zu verwenden.

60a.4.3 Auszahlung

1Das Budget ist durch die tatsächlich veranschlagten und bewilligten Haushaltsmittel begrenzt (ergänzende haushaltsrechtliche Regelungen sind ggf. zu beachten). 2IT-Fachkräftegewinnungszuschläge dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit hierfür Haushaltsmittel veranschlagt sind.
Auf Grundlage des Art. 60a gewährte IT-Fachkräftegewinnungszuschläge für einen abgeordneten oder zugewiesenen Beamten oder eine abgeordnete oder zugewiesene Beamtin belasten das Budget des Dienstherrn, der die Zuschläge festsetzt bzw. über die Gewährung entscheidet, und zwar auch dann, wenn die Zuschläge von anderer Seite erstattet werden.
1Werden festgesetzte, bewilligte und im Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsmittel eines Haushaltsjahres nicht vollständig ausbezahlt, ist die Übertragung von Ausgaberesten in das nächste Haushaltsjahr im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften zulässig. 2Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass IT-Fachkräftegewinnungszuschläge die Budgets der folgenden Haushaltsjahre binden und daher grundsätzlich nicht aus Ausgaberesten finanziert werden können.

60a.5 Entscheidung über die Gewährung und Auszahlung

1Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a trifft die oberste Dienstbehörde. 2Die Zuständigkeit kann auf den ihr nachgeordneten Bereich übertragen werden.
Es wird vorgeschlagen, die Mitteilung über die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 60a wie folgt zu gestalten:
„Ihnen wird gemäß Art. 60a Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) ab […] ein monatlicher nicht ruhegehaltfähiger IT-Fachkräftegewinnungszuschlag gewährt.
Dieser beträgt […] €.
Er vermindert sich nach fünf Jahren des tatsächlichen Bezugs um 40 v.H., nach weiteren drei Jahren um 30 v.H. des Ausgangsbetrags.
Er entfällt nach einer Gesamtbezugsdauer von insgesamt zehn Jahren.
Er entfällt ebenfalls bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung eines IT-Fachkräftegewinnungszuschlags nach Art. 60a Abs. 1 BayBesG auf dem neuen Dienstposten nicht mehr erfüllt sind oder bei einem Wechsel zu einer anderen Dienststelle.
Der IT-Fachkräftegewinnungszuschlag nimmt nicht an Bezügeerhöhungen teil und wird bei Verringerung der Arbeitszeit entsprechend teilzeitgekürzt.“
Sofern der Zuschlag nicht für die Gesamtbezugsdauer von zehn Jahren gewährt werden soll, ist der Text entsprechend anzupassen.
Soll für Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 eine entsprechende taggenaue Weiterzahlung nach Ende des eigentlichen Bezugszeitraums erfolgen, wird vorgeschlagen, folgenden Satz in das Gewährungsschreiben aufzunehmen:
„Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BayBesG führen zu einer taggenauen Verlängerung der Zahlung über das eigentliche Ende des Bewilligungszeitraum hinaus.“
Im staatlichen Bereich erfolgt die Auszahlung über die zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen.