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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
Abschnitt 1 Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

21. Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes

21.0 Systemwechsel

1Unter der Geltung des Bundesbesoldungsrechts wurden das Grundgehalt und die Amtszulagen als Kernbestandteile der Besoldung in Form einer den Rechtsstand wahrenden Ausgleichszulage geschützt, wenn sich diese Bezüge durch das Statusamt berührende oder ändernde Maßnahmen des Dienstherrn verringert haben. 2Maßgebend war die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 85 BBesG, die für die dort abschließend bestimmten Tatbestände eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG vorsah. 3Eine im Ergebnis entsprechende Besitzstandsregelung enthielt die Vorschrift des § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 BBesG. 4Beide Regelungen werden, soweit es das Grundgehalt und ihm vergleichbare Bezügebestandteile (Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen, Strukturzulage) betrifft, durch Art. 21 abgelöst. 5Durch die Neuregelung wird der oder die von einer Status berührenden Maßnahme des Dienstherrn betroffene Beamte oder Beamtin in seinem oder ihrem Besoldungsstatus dadurch geschützt, dass die genannten Bezüge seines oder ihres früheren Amtes in ihrer Gesamtheit fortgezahlt werden, wenn die entsprechenden Bezüge des neuen Amtes niedriger sind. 6Dadurch soll, dem Vertrauensschutzgedanken Rechnung tragend, ein einmal erreichter Besoldungsstatus auch dann aufrechterhalten werden, wenn das Statusamt dem aufgrund einer dienstlichen Maßnahme nicht mehr entspricht. 7Im Übrigen dient die Neuregelung der Verwaltungsvereinfachung.

21.1 Geltungsbereich der Vorschrift

21.1.1

1Die Vorschrift setzt voraus, dass sich die maßgeblichen Bezüge während eines zu einem bayerischen Dienstherrn bestehenden Dienstverhältnisses verringern. 2Sie kommt demnach zur Anwendung bei Änderungen des Statusamtes bei demselben Dienstherrn z.B. oder beim Wechsel eines Beamten oder einer Beamtin vom Staat zu einem außerstaatlichen bayerischen Dienstherrn und umgekehrt.

21.1.2

Im Fall eines länderübergreifenden Wechsels oder einem Wechsel aus einem Beamtenverhältnis zu einem bayerischen Dienstherrn in die Bundesverwaltung im Sinn der §§ 16 bis 18 BeamtStG ist ein etwa erforderlicher Ausgleich in gesonderten Vorschriften geregelt.

21.2 Dienstliche Gründe für eine Bezügeverringerung

21.2.1

Dienstliche Gründe im Sinn der Vorschrift liegen insbesondere vor bei
Versetzung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayBG,
Übernahme oder Übertritt nach Art. 53 Satz 2 BayBG,
anderweitiger Verwendung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG (Rehabilitation vor Versorgung),
anderweitiger Verwendung wegen Nichterfüllung der geforderten besonderen gesundheitlichen Anforderungen (z.B. Polizeidienstfähigkeit),
Rückernennung, wenn Einstufungskriterien wie Planstellen, Schülerzahlen oder Einwohnerzahlen nicht mehr erfüllt werden, soweit im Einzelfall nicht Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Anwendung findet.

21.2.2

1Sonstige Maßnahmen aus dienstlichen Gründen, die zur Verleihung eines anderen Amtes mit niedrigerem Grundgehalt führen, sind nicht ausgeschlossen. 2Sie ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls und sind von der Personal verwaltenden Stelle schriftlich zu begründen.

21.2.3

1Dienstliche Gründe liegen nicht vor, wenn für die Status berührende oder verändernde Maßnahme ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe des Beamten oder der Beamtin maßgebend waren. 2Ein Indiz für persönliche Gründe liegt vor, wenn die Initiative für die Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger oder von der Besoldungsempfängerin ausgeht. 3Eine Bewerbung auf eine Stellenausschreibung kann regelmäßig als dienstlicher Grund angenommen werden, es sei denn, die Umstände des Einzelfalls stehen dem entgegen.

21.2.4

1Die Neuregelung gilt für die Beamten und Beamtinnen, bei denen sich die in Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 3 bezeichneten Bezüge aufgrund einer nach dem 31. Dezember 2010 eintretenden Status berührenden oder verändernden Maßnahme verringern. 2Sie gilt gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 3 entsprechend für Richter und Richterinnen sowie für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. 3Bei Richtern und Richterinnen sind für die einschlägigen Statusmaßnahmen die Besonderheiten des Richterrechts zu berücksichtigen (§§ 30, 31, 34 DRiG). 4Im Fall einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG) bestimmt sich die Rechtsstandswahrung ausschließlich nach § 33 DRiG.

21.2.5

1Steht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung (1. Januar 2011) eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 85 BBesG für die Verringerung des Grundgehalts oder vergleichbarer Bezügebestandteile zu, regelt sich das Weitere nach Art. 108 Abs. 2. 2Das gilt auch, wenn eine solche Ausgleichszulage am Stichtag ruht und später wieder auflebt.

21.3 Gegenstand der Verringerung

21.3.1

Eine Verringerung setzt voraus, dass die maßgeblichen Bezüge in der Summe im neuen Amt niedriger sind als im früheren Amt. Dies ist zu bejahen, wenn
im neuen Amt ein niedrigeres Grundgehalt als im bisherigen Amt zusteht,
im neuen Amt keine oder eine geringere Amtszulage zusteht,
für die Besoldungsgruppe des neuen Amtes keine Strukturzulage mehr gewährt wird bzw.
im neuen Amt nicht mehr die in Art. 34 Abs. 2 bezeichneten Funktionen wahrgenommen werden
und – insbesondere von Bedeutung bei Tiret 2 bis 4 – keine „Kompensation“ erfolgt, z.B. in Form eines höheren Grundgehalts bei einer Beförderung.

21.3.2

In den Fällen des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 ist der Verringerungstatbestand auch dann gegeben, wenn ein Verwendungswechsel vorliegt, der das Statusamt nicht berührt (z.B. ein Polizeioberkommissar, dessen Verwendung als Hubschrauberführer wegen Fluguntauglichkeit endet, wird im Innendienst der Polizei weiterverwendet).

21.3.3

Keine Verringerung des Grundgehalts liegt vor, wenn einem Beamten oder einer Beamtin eine Leistungsstufe nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlichen und der nächsthöheren Grundgehaltsstufe gewährt wird, die im Fall einer Versetzung zu einem anderen bayerischen Dienstherrn von diesem nicht fortgezahlt wird.

21.3.4

1Tritt in dem Amt, dessen Grundgehalt gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 im Wege der gesetzlichen Fiktion fortgezahlt wird, eine strukturelle Veränderung ein (z.B. besoldungsrechtliche Neubewertung des Amtsinhalts), bleibt diese für die Anwendung der Vorschrift unberücksichtigt. 2Entsprechendes gilt bei Anwendung des Art. 21 Abs. 1 Satz 3.

21.3.5

1Wird die Besoldungsgruppe des früheren Amtes betragsmäßig, z.B. durch Beförderung, wieder erreicht oder die frühere Amtszulage, Strukturzulage oder Berufsgruppenzulage wieder gewährt, endet gleichzeitig die Anwendung der Vorschrift. 2Dies gilt auch, wenn eine andere Amtszulage, Strukturzulage oder Berufsgruppenzulage mindestens in Höhe des nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 fortgezahlten Betrags gewährt wird. 3Ist die neue Amts-, Struktur- oder Berufsgruppenzulage niedriger als die frühere, wird die frühere Amts-, Struktur- oder Berufsgruppenzulage nur noch insoweit fortgezahlt, als sie die neue Zulage betragsmäßig übersteigt. 4Das fortzuzahlende Grundgehalt mit entsprechenden Stufensteigerungen wie auch die fortzuzahlenden Zulagen nehmen an den linearen Bezügeanpassungen teil.
Beispiel:
1 Ein Beamter mit Statusamt der Besoldungsgruppe A 13/Stufe 7 erhält das Grundgehalt nach dem „Besoldungsamt“ R 1/Stufe 4. 2 Mit Beförderung zum Oberregierungsrat der Besoldungsgruppe A 14 (Stufe 7) erreicht der Beamte betragsmäßig seinen früheren Rechtsstand bzw. Status (Grundgehalt aus A 14/Stufe 7 > Grundgehalt aus R 1/Stufe 4). 3 Damit endet die Anwendung des Art. 21.

21.3.6

1Nach Art. 45 Abs. 7 BayBG läuft die Amtszeit weiter, wenn ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit aus einem Amt mit leitender Funktion in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt wird. 2Gehört das neue Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe an wie das frühere Amt, findet die Vorschrift bis zum Ende der Amtszeit Anwendung (Art. 21 Abs. 1 Satz 4). 3Entsprechendes gilt für einen solchen Amtswechsel im Beamtenverhältnis auf Probe nach Art. 46 Abs. 2 BayBG. 4Die Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 findet dann keine Anwendung, wenn der Beamte oder die Beamtin im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe die mit dem früheren Amt verbundenen Anforderungen nicht erfüllt. 5Bei Beamten oder Beamtinnen auf Zeit, die keine leitende Funktion ausüben, ergibt sich bereits aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, dass die Fortzahlung längstens bis zum Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses erfolgen kann.

21.4 Leistungsfeststellung

Ist nach einem Wechsel der Besoldungsordnungen Art. 21 anzuwenden, sind für die Frage des Erfordernisses einer Leistungsfeststellung die für das aktuelle Statusamt geltenden Vorschriften maßgebend.
Beispiel 1:
1 Eine Beamtin wechselt aus einem Amt der Besoldungsordnung A in ein Amt der Besoldungsordnung R. 2Gemäß Art. 21 erhält sie übergangsweise Bezüge aus dem Amt der Besoldungsordnung A. 3Fünf Monate nach dem Wechsel wäre in der Besoldungsordnung A ein Stufenaufstieg angestanden.
Für die Zahlung der Bezüge aus der nächsthöheren Stufe der Besoldungsordnung A bedarf es keiner Leistungsfeststellung, da die frühere Beamtin nunmehr ein Statusamt der Besoldungsordnung R innehat (vgl. Art. 47 Abs. 2).
Beispiel 2:
1 Ein Richter wechselt aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A. 2Gemäß Art. 21 erhält er übergangsweise Bezüge aus dem Amt der Besoldungsordnung R. 3Zwei Monate nach dem Wechsel, noch während des Anwendungszeitraums von Art. 21, steht in der Besoldungsordnung A (aus der zu diesem Zeitpunkt keine Grundgehaltszahlungen erfolgen) ein Stufenaufstieg an.
1 Maßgebend für das Erfordernis der Leistungsfeststellung ist das Statusamt der Besoldungsordnung A. 2Obwohl die Bezahlung aus dem Amt der Besoldungsordnung R erfolgt, bedarf es deshalb zum Zeitpunkt des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung A an sich einer Leistungsfeststellung. 3Allerdings ist die Leistungsfeststellung aufgrund der kurzen Zeitspanne, in der sich der Beamte in der Besoldungsordnung A befand, gegebenenfalls nach dem Rechtsgedanken des Art. 30 Abs. 4 Satz 4 entbehrlich (vgl. dazu Nr. 30.3.5.).

30. Bemessung des Grundgehalts der Besoldungsordnung A

30.0 Neugestaltung des Einstiegs in das Grundgehalt sowie des Aufstiegs in den Grundgehaltsstufen nach Leistung

30.0.1

1Die aufsteigenden Grundgehälter der Besoldungsordnung A bemessen sich wie bisher nach Stufen. 2Auch die Aufstiegsintervalle sind unverändert. 3Mit dem Neuen Dienstrecht wird jedoch das Besoldungsdienstalter als bisheriger Maßstab für Einstieg und Aufstieg in der Grundgehaltstabelle abgelöst. 4Stattdessen stellt das Besoldungsrecht in Zukunft auf Leistung ab. 5Die Grundlage für den Einstieg sowie den Aufstieg in den Stufen bildet deshalb grundsätzlich der tatsächliche Diensteintritt bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Gesetzes.
1Die mit dem Systemwechsel überarbeitete Besoldungstabelle und die angepassten Einstiegsstufen berücksichtigen insbesondere die üblichen Schul-, Ausbildungs- und Studienzeiten. 2Bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs wurde geprüft, wann die Bewerber und Bewerberinnen in den verschiedenen Qualifikationsebenen hauptsächlich in das Beamtenverhältnis eintreten; daran anknüpfend wurden die Eingangsstufen angepasst. 3In den Besoldungsgruppen A 3 bis A 7, A 12 bis A 14 wurde die erste mit einem Wert belegte Stufe und in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 auch die zweite mit einem Wert belegte Stufe gestrichen und wurden damit zugleich die Anfangsgrundgehälter gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2010 angehoben. 4Mit der überarbeiteten Besoldungstabelle wird mit einem notwendigerweise pauschalierenden Ansatz die bisherige Eingangsbesoldung in der Mehrzahl der Fälle abgebildet. 5Als Folge der Pauschalierung werden tendenziell jüngere Bewerber und Bewerberinnen von der neuen Regelung profitieren, während ältere Bewerber und Bewerberinnen ohne Vordienstzeiten schlechter eingestuft werden.

30.0.2

Zur Bemessung der aufsteigenden Grundgehälter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 siehe Nr. 47.

30.0.3

Zur Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen siehe Nr. 106.

30.1 Stufenzuordnung bei Diensteintritt

30.1.1

1Bei Diensteintritt erfolgt regelmäßig gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 die Zuordnung zur ersten mit einem Wert belegten Grundgehaltsstufe. 2Eine Ausnahme gilt bei Sachverhalten, in denen die für den Qualifikationserwerb erforderlichen Aus- und Vorbildungszeiten über den Zeitraum hinausgehen, der von der ersten Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe berücksichtigt wird. 3Die Stufe 2 gilt gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 in Fachlaufbahnen mit fachlichem Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Anfangsstufe, wenn für den maßgeblichen Studiengang die Regelstudiendauer an einer Fachhochschule gemäß Art. 57 BayHSchG in Verbindung mit der nach Art. 58 BayHSchG jeweils erlassenen Studienordnung auf mehr als sechs Semester festgelegt ist. 4Die Stufe 2 gilt gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 4 auch, wenn die Qualifikation nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 LlbG erworben wird; eine bestimmte Regelstudiendauer wird in diesen Fällen nicht vorausgesetzt.
Beispiel:
1 Ein Beamter auf Widerruf soll zum 1. Juli 2013 in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik ernannt werden. 2Für das Beamtenverhältnis relevante Vordienstzeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 oder 2 liegen nicht vor.
1 Kraft Gesetzes steht die Anfangsstufe zu. 2 Eine erhöhte Anfangsstufe nach Art. 30 Abs. 1 Satz 4 kommt nicht in Betracht. 3 Verwaltungsinformatiker bzw. Verwaltungsinformatikerinnen erwerben die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene durch Ableisten des in der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FachV-VI) eingerichteten Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 LlbG).
1 Ebenfalls scheidet eine erhöhte Anfangsstufe gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 aus. 2 Nach Art. 34 Abs. 3 LlbG ist neben einer technischen Ausrichtung ein Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LlbG Voraussetzung. 3 Diese Regelung betrifft den verkürzten Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene. 4 Zu einer Verkürzung kommt es nur, wenn für die Einstellung ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium anstatt lediglich der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 geforderten (Fach-)Hochschulreife gefordert ist. 5 Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik besitzt zwar eine technische Ausrichtung, es handelt sich jedoch nicht um einen verkürzten Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 34 Abs. 3 LlbG. 6 Der Vorbereitungsdienst der Verwaltungsinformatikanwärter und Verwaltungsinformatikanwärterinnen dauert nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FachV-VI drei Jahre. 7 Besondere Einstellungsvoraussetzungen, die über das in Art. 7 LlbG gesetzlich geforderte Vorbildungsniveau hinausgehen, sind nicht vorgeschrieben.

30.1.2

Abweichend vom tatsächlichen Diensteintritt kann die Festlegung eines fiktiven früheren Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 in Betracht kommen (vgl. Nrn. 31.1 und 31.2).

30.1.3

Wird bei einer Einstellung in einem höheren als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 LlbG) der Diensteintritt fiktiv nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 vorverlegt, ist bei der Stufenzuordnung auf das besoldungsrechtlich festgelegte Eingangsamt abzustellen.

30.1.4

1An die Stelle des Diensteintritts nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 tritt im Fall einer Statusänderung nach Art. 30 Abs. 4 der frühere Diensteintritt. 2Zu weiteren Einzelheiten siehe Nr. 30.4. 3Bei einem (erstmaligen) Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A ist eine Stufenzuordnung durchzuführen; an die Stelle des Diensteintritts im Sinn des Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 tritt der Diensteintritt gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 3 (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2). 4Eine bereits erfolgte fiktive Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 oder 2 entfaltet dabei auch Wirkung für die Stufenneufestsetzung im Rahmen der Besoldungsordnung A. 5Dies gilt auch dann, wenn dem Richter oder der Richterin vor dem Wechsel in die Besoldungsordnung A ein Richteramt nicht verliehen war (Art. 47 Abs. 1 Satz 3, Art. 45 Abs. 2 Satz 2). 6Die Stufenzuordnung richtet sich in den Fällen der Sätze 3 und 4 nach der Besoldungsordnung A. 7Im umgekehrten Fall (erstmaliger Wechsel von der Besoldungsordnung A in die Besoldungsordnung R) ist ebenfalls eine Stufenzuordnung durchzuführen; es gilt Art. 47 Abs. 1 Satz 4. 8Entsprechendes gilt für den Fall eines (erstmaligen) Wechsels aus einem Amt der Besoldungsordnung C kw oder W in ein Amt der Besoldungsordnung A; als Diensteintritt im Rahmen der Stufenzuordnung gilt der Tag der erstmaligen Ernennung in das Amt der Besoldungsordnung C kw oder W. 9Für den umgekehrten Fall eines Wechsels aus der Besoldungsordnung A, B, C kw oder R in ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 vgl. Art. 42 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c.

30.1.5

1Eine Stufenneuzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 findet auch bei einer Wiedereinstellung (d.h. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit nachfolgender Neubegründung eines Beamtenverhältnisses mit oder ohne zeitliche Unterbrechung) Anwendung, wenn das frühere Beamtenverhältnis zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren bestand und vorher noch keine Stufenzuordnung ab dem 1. Januar 2011 (Inkrafttreten BayBesG) erfolgt ist. 2Die Stufenzuordnung zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung richtet sich grundsätzlich (Ausnahme: höherrangiger Qualifikationserwerb, vgl. Nr. 30.1.10) nach der Besoldungsgruppe, in die der Beamte oder die Beamtin bei der Ersteinstellung eingestuft wurde. 3Dabei ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses abzustellen. 4Die Stufenlaufzeit beginnt in der ersten mit einem Wert belegten Stufe bzw. in den Fällen des Art. 30 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Stufe 2, wobei die seit 1. Januar 2011 geltende Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A (vgl. Anlage 3 BayBesG) zugrunde zu legen ist.
Beispiel:
Beamter des Freistaats Bayern (Diensteintritt in BesGr. A 13 Stufe 6): 1. Januar 2010 bis 30. April 2011.
Der Beamte wurde mit Ablauf des 30. April 2011 entlassen und am 1. September 2011 vom Freistaat Bayern wieder eingestellt.
1 Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 ist für die Stufenzuordnung auf den ersten Diensteintritt am 1. Januar 2010 abzustellen. 2 Ab diesem Zeitpunkt ist der Werdegang mit dem möglichen Stufenaufstieg nachzuzeichnen. 3 Die Zeit ohne Anspruch auf Grundgehalt vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 verzögert gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 3 den Stufenaufstieg. 4 Der Beamte ist demnach am 1. September 2011 in Stufe 4 einzuordnen. 5 In dieser Stufe hat er bereits 16 Monate verbracht.

30.1.6

1Eine Stufenneuzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 findet hingegen bei einer Wiedereinstellung, in der eine frühere Einstellung bereits unter der Geltung des BayBesG (d.h. Einstellungen ab dem 1. Januar 2011 bei einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren) erfolgt war, nicht statt (Umkehrschluss aus Art. 30 Abs. 1 Satz 2; in diesem Fall keine „erstmalige Begründung“). 2Dies bedeutet, dass die zum Zeitpunkt der früheren Einstellung gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgte Stufenzuordnung grundsätzlich fort gilt. 3Daraus folgt, dass bei der früheren Einstellung nach Art. 31 Abs. 2 anerkannte Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden. 4Gleiches gilt für eine bereits festgesetzte erhöhte Anfangsstufe bzw. für nach Art. 31 Abs. 1 berücksichtigte Zeiten. 5Sollte aufgrund neuer Tatsachen oder Erkenntnisse eine andere Bewertung angezeigt sein (z.B. die Berücksichtigung gemäß Art. 31 Abs. 1 war fehlerhaft oder die Voraussetzungen einer erhöhten Anfangsstufe liegen nicht mehr vor bzw. liegen bei der Wiedereinstellung erstmalig vor), ist die ursprüngliche Stufenzuordnung, soweit verwaltungsverfahrensrechtlich zulässig (vgl. Art. 48 ff. BayVwVfG), abzuändern. 6Dabei ist zu beachten, dass der neue Dienstherr keine Regelungskompetenz für vor der Übernahme liegende Zeiträume hat, eine Abänderung der Stufenzuordnung nur ab dem Zeitpunkt der Versetzung möglich ist.7Für eine anderweitige Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 31 Abs. 2, die vor dem ersten Beamtenverhältnis liegen (für dazwischen liegende Zeiten gilt Art. 30 Abs. 2 Satz 3 BayBesG), ist ein entsprechender Antrag (vgl. zum Erfordernis einer Antragstellung Nr. 31.2.1) erforderlich.
Beispiel:
Beamter der bayerischen Stadt X (Diensteintritt in BesGr. A 13 Stufe 4): 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011.
Der Beamte wird von der Stadt X mit Ablauf des 30. Juni 2011 entlassen und am 1. Juli 2011 vom Freistaat Bayern eingestellt.
1 Nachdem bereits zum 1. Januar 2011 eine Stufenzuordnung gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgt ist, ist diese grundsätzlich zu übernehmen. 2 Es ist zu prüfen (Bezügestelle: Art. 30 und Art. 31 Abs. 1; oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle: Art. 31 Abs. 2), ob eine Abänderung der ursprünglichen Stufenzuordnung gemäß Art. 48 ff. BayVwVfG in Betracht kommt.

30.1.7

Eine Stufenneuzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 findet ebenso wenig bei einem (erneuten) Wechsel von der Besoldungsordnung C kw, R oder W in die Besoldungsordnung A (bzw. für den umgekehrten Fall des Wechsels von der Besoldungsordnung A in die Besoldungsordnung R, vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 4) statt, sofern bereits unter der Geltung des BayBesG eine Stufenzuordnung in dieser Besoldungsordnung erfolgte (d.h. grundsätzliche Fortgeltung der damaligen Stufenzuordnung).

30.1.8

1Keine Stufenzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgt mangels (Neu-)Begründung eines Beamtenverhältnisses im Falle einer Versetzung (vgl. § 15 BeamtStG) innerhalb des Geltungsbereichs des BayBesG (zur Versetzung von einem außerbayerischen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des BayBesG vgl. Nr. 30.4). 2Dies hat zur Folge, dass die Stufenzuordnung beibehalten wird. 3Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Stufenzuordnung gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgt ist.

30.1.9

Bestand das vorhergehende Beamtenverhältnis, aus welchem der Beamte bzw. die Beamtin entlassen wurde, zu einem nicht in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherrn, handelt es sich bei der Wiedereinstellung um eine „vergleichbare statusrechtliche Änderung“ im Sinn des Art. 30 Abs. 4 Satz 1 (vgl. Nr. 30.4).

30.1.10

1Bei einem höherrangigen Qualifikationserwerb nach erstmaliger Begründung eines Beamtenverhältnisses hat grundsätzlich eine Stufenneuzuordnung zu erfolgen. 2Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Wiedereinstellung, ein fortbestehendes Beamtenverhältnis oder eine Versetzung von einem zum anderen (innerbayerischen) Dienstherrn handelt (bei Übernahmen von einem außerbayerischen Dienstherrn erfolgt die Stufenneuzuordnung aufgrund Art. 30 Abs. 4). 3Die Stufenneuzuordnung ist ausgehend von der ersten mit einem Wert belegten Stufe des Amtes der höheren Qualifikationsebene vorzunehmen. 4Hinsichtlich des Zeitpunkts des erstmaligen Diensteintritts ist auf die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses abzustellen (vgl. Nr. 30.1.5 Satz 3). 5Davon ausgehend bestimmt sich der Stufenaufstieg nach den Vorschriften der Art. 30 und 31. 6Zur Berücksichtigung sonstiger förderlicher Zeiten nach Art. 31 Abs. 2 ist eine erneute Antragstellung erforderlich (vgl. Nr. 31.2.1 Sätze 1 und 2). 7Dabei ist zu beachten, dass sich die Förderlichkeit der beantragten Zeiten auf die Beamtentätigkeit in dem Amt der höheren Qualifikationsebene beziehen muss. 8Etwaige zwischen zwei Beamtenverhältnissen liegende Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 3 grundsätzlich die Stufenlaufzeit (vgl. auch Nr. 31.0.1 Abs. 2). 9Bei einem Qualifikationserwerb für eine höhere Qualifikationsebene im Wege der modularen Qualifizierung (Art. 20 LlbG) bzw. der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG) erfolgt dagegen keine Stufenneuzuordnung.
Beispiel:
Anwärter im gehobenen Dienst:
1. Oktober 2002
bis 30. September 2005
Beamter auf Probe/Lebenszeit:
1. Oktober 2005
bis 31. August 2012
Teilweise zeitlich überschneidend:

Studium Lehramt an Grundschulen:
1. Oktober 2007
bis 31. März 2012
Entlassung aus dem Beamten-verhältnis auf eigenen Antrag:

31. August 2012
Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärter:
12. September 2012
bis 15. September 2014
Ernennung zum Lehrer in Besoldungsgruppe A 12:

16. September 2014
Die Stufenzuordnung zum Diensteintritt am 16. September 2014 knüpft an der ersten mit einem Wert belegten Stufe in der Besoldungsgruppe aus dem Amt der höheren Qualifikationsebene an (A 12), d.h. Stufe 3.
1 Bei Zuordnung der Stufe wird grundsätzlich auf die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge abgestellt, hier der 1. Oktober 2005. 2 Der Zeitraum des Studiums verzögert den Stufenaufstieg nicht, da das Studium parallel zur Tätigkeit als Beamter auf Probe absolviert wird und ein Anspruch auf Grundbezüge bestand.
Der Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärter führt zu einer Verzögerung, da er in einem Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Grundbezüge durchlaufen wird.
Der Beamte ist mit Wirkung zum 1. September 2014 (Art. 30 Abs. 1 Satz 5) der Stufe 5 zuzuordnen; in dieser Stufe hat er bereits ein Jahr und elf Monate verbracht.

30.1.11

1Die sich aus dem tatsächlichen Diensteintritt nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 ergebende Stufe (= Anfangsstufe) steht dem Beamten oder der Beamtin kraft Gesetz zu. 2Eine schriftliche Bekanntgabe durch Verwaltungsakt ist nicht erforderlich; es genügt die Bezügemitteilung. 3In den Fällen der Festlegung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4 ist dem Beamten oder der Beamtin die erhöhte Anfangsstufe bekanntzugeben (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG). 4Bekanntzugeben sind ebenfalls die gemäß Art. 31 Abs. 1 und 2 berücksichtigten Zeiten, die Ablehnung dieser Zeiten sowie eine gemäß Art. 108 Abs. 9 erforderliche Vergleichsberechnung (nebst Ergebnis). 5Gleiches gilt für die Feststellung des Zeitpunkts des Diensteintritts beim früheren Dienstherrn in den Fällen des Art. 30 Abs. 4 und von Zeiten beim früheren Dienstherrn (Werdegang) nach Art. 30 und 31 (vgl. Nr. 30.4.3). 6Die bei einer fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts konkret zustehende Stufe zum Zeitpunkt des tatsächlichen Diensteintritts wird für den Beamten oder die Beamtin aus der Bezügemitteilung ersichtlich. 7Zuständig für die genannten Bekanntgaben ist im Fall des Art. 31 Abs. 2 (Anrechnung von Zeiten) die Personal verwaltende Stelle (vgl. auch Nr. 31.2.7) und im Übrigen (auch für die Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 2) die Bezügestelle.

30.1.12

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Richter und Richterinnen (Art. 47 Abs. 1 und 2; Nr. 47).

30.2 Stufenaufstieg

30.2.1

1Das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen ist ausschließlich leistungsbezogen ausgestaltet. 2Es wird deshalb verzögert um Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt, z.B. um Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, für die weder ein dienstliches Interesse noch öffentliche Belange vorliegen.
Beispiel 1:
Tatsächlicher Diensteintritt im Beamtenverhältnis
1. Januar 2011
Entlassung auf Antrag mit Ablauf des
28. Februar 2013
Wiedereinstellung
1. August 2016
1 Zum Zeitpunkt der Entlassung waren in Stufe 2 bereits zwei Monate verbracht. 2 Ab dem Zeitpunkt der Wiedereinstellung sind in Stufe 2 noch 22 Monate zu verbringen mit der Folge, dass am 1. Juni 2018 bei anforderungsgerechter Leistung die Stufe 3 erreicht wird.
Beispiel 2:
Tatsächlicher Diensteintritt im Beamtenverhältnis
1. Januar 2011
Beurlaubung ohne Grundgehalt (kein dienstliches Interesse)
1. März 2015
Weiterverwendung im Beamtenverhältnis nach Beendigung der Beurlaubung
1. März 2017
Entlassung auf Antrag mit Ablauf des
28. Februar 2019
Wiedereinstellung
1. August 2021
1 Zum Zeitpunkt der Beurlaubung waren in Stufe 3 bereits zwei Monate verbracht. 2 Ab dem Zeitpunkt der Weiterverwendung sind in Stufe 3 noch 22 Monate zu verbringen mit der Folge, dass ab 1. Januar 2019 bei anforderungsgerechter Leistung die Stufe 4 erreicht wird. 3 Zum Zeitpunkt der Entlassung waren in Stufe 4 bereits zwei Monate verbracht. 4 Ab dem Zeitpunkt der Wiedereinstellung sind in Stufe 4 noch 34 Monate zu verbringen mit der Folge, das am 1. Juni 2024 bei anforderungsgerechter Leistung die Stufe 5 erreicht wird.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 2 mit der Abweichung, dass die Entlassung auf Antrag mit Ablauf des 31. August 2018 erfolgt.
1 Zum Zeitpunkt der Beurlaubung waren in Stufe 3 bereits zwei Monate verbracht. 2 Ab dem Zeitpunkt der Weiterverwendung sind in Stufe 3 noch 22 Monate zu verbringen mit der Folge, dass ab 1. Januar 2019 bei anforderungsgerechter Leistung die Stufe 4 erreicht werden würde. 3 Im Zeitpunkt der vorherigen Entlassung sind von den 22 Monaten in Stufe 3 jedoch erst 18 Monate verbracht. 4 Ab dem Zeitpunkt der Wiedereinstellung sind in Stufe 3 daher noch vier Monate zu verbringen mit der Folge, das am 1. Dezember 2021 bei anforderungsgerechter Leistung die Stufe 4 erreicht wird.

30.2.2

Ein Verzögerungstatbestand liegt nicht vor in den in Art. 31 Abs. 3 genannten Fällen.

30.2.3

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Richter und Richterinnen unter Beachtung des Art. 47 Abs. 2 (keine Leistungsfeststellung für Stufenaufstieg erforderlich).

30.3 Leistungsfeststellung

30.3.1

1Voraussetzung für den regelmäßigen Stufenaufstieg ist, dass der oder die Dienstvorgesetzte eine Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 trifft. 2Das Nähere ergibt sich aus Art. 62 LlbG und den VV-BeamtR. 3Gemäß Abschnitt 5 Nr. 7.1 VV-BeamtR ist eine Leistungsfeststellung ab Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat, in dem die Leistungsfeststellung eröffnet wird, folgt. 4Wird die Leistungsfeststellung mit einer periodischen Beurteilung verbunden, gilt sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung regelmäßig bis zur nächsten periodischen Beurteilung.
Beispiel:
1 Die alle drei Jahre erfolgende periodische Beurteilung wird am 1. Oktober 2013 eröffnet und mit einer positiven Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 verbunden. 2 Ab Mai 2014 entsprechen die Leistungen nicht mehr den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen. 3 Der reguläre Aufstieg in die nächste Stufe der Grundgehaltstabelle würde am 1. Dezember 2014 erfolgen.
1 Die am 1. November 2013 wirksam gewordene positive Leistungsfeststellung wirkt bis zur nächsten periodischen Beurteilung. 2 Trotz der zwischenzeitlich aufgetretenen Leistungsdefizite wird dem gemäß der Stufenaufstieg zum 1. Dezember 2014 nicht gehindert. 3 Die nicht anforderungsgerechten Leistungen können allenfalls disziplinarisch geahndet werden.

30.3.2

1Die Leistungen müssen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen. 2Amt in diesem Sinn ist das zum Zeitpunkt der letzten Leistungsfeststellung verliehene Amt, so dass eine positive Leistungsfeststellung durch eine zwischenzeitliche Beförderung nicht ihre Wirkung verliert.
Beispiel:
1 Die positive Leistungsfeststellung wird zum 1. Oktober 2013 wirksam. 2 Zum 1. März 2014 wird der Beamte von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 befördert. 3 Die nächste reguläre Stufe der Besoldungstabelle würde am 1. Mai 2015 erreicht werden.
Die auf Leistungen in der Besoldungsgruppe A 11 Bezug nehmende positive Feststellung gemäß Art. 30 Abs. 3 Satz 1 gilt auch für den in der Besoldungsgruppe A 12 verbrachten Zeitraum, so dass der reguläre Stufenaufstieg keine gesonderte Leistungsfeststellung voraussetzt.

30.3.3

1Gelangt die Leistungsfeststellung zu dem Ergebnis, dass die Leistungen des Beamten oder der Beamtin nicht den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen, wird die individuelle Stufenlaufzeit kraft Gesetz angehalten (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3). 2Das maßgebliche Zeitintervall verlängert sich in diesem Fall um mindestens ein Jahr, je nachdem, ob nach einem Jahr eine positive Leistungsfeststellung erfolgt oder nicht (vgl. Art. 62 Abs. 5 Satz 1 LlbG). 3Im Fall der positiven Leistungsfeststellung nach dem „Stufenstopp“ erfolgt das Aufsteigen in die nächste Stufe nach Ablauf der Stufenrestlaufzeit zuzüglich der Verlängerungszeit.
Beispiel:
1 Im Rahmen einer Leistungsfeststellung, die zum 1. Januar 2014 wirksam wird, wird festgestellt, dass ein Beamter die Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt. 2 In der schriftlichen Mitteilung zur Begründung der gesetzlichen Folge des „Stufenstopps“ wird darauf verwiesen, dass der Beamte ab 1. Januar 2014 in der Stufe 5 solange verbleibt, bis eine positive Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 getroffen wird. 3 Die nächste Überprüfung ist nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt des „Stufenstopps“ vorzunehmen. 4 Bei positiver Leistungsfeststellung beginnt die Restlaufzeit zuzüglich der Verlängerungszeit von – in dem Beispiel – einem Jahr ab 1. Januar 2015.

30.3.4

1Während der in Art. 31 Abs. 3 genannten Zeiten (z.B. Elternzeit) wird das Vorliegen der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen unterstellt (Art. 30 Abs. 3 Satz 5). 2Beginnt eine Zeit nach Art. 31 Abs. 3 innerhalb des Zeitraums nach Unterbleiben einer positiven Leistungsfeststellung bis zur erneuten Überprüfung, muss im Einzelfall gewertet werden, ob die überprüfende Leistungsfeststellung nach Ablauf eines Jahres positiv oder negativ ausfällt. 3Anknüpfungspunkte insoweit sind insbesondere das Verhältnis zwischen tatsächlicher Arbeitszeit und der Zeit nach Art. 31 Abs. 3 sowie die im Rahmen der tatsächlichen Arbeitszeit erbrachte Leistung.
Beispiel 1:
1 Eine zum 1. Oktober 2013 wirksam werdende Leistungsfeststellung führt zum Ergebnis, dass die Leistung einer Beamtin nicht den Mindestanforderungen entspricht. 2 Am 1. April 2014 beginnt die Elternzeit der Beamtin.
1 Im Rahmen der überprüfenden Leistungsfeststellung zum 1. Oktober 2014 ist zu berücksichtigen, dass während der bis dahin sechsmonatigen Elternzeit eine positive Bewährung der Beamtin gesetzlich fingiert wird. 2 Abgewogen werden muss diese positive Bewährung von sechs Monaten mit der in den ersten sechs Monaten erbrachten tatsächlichen Leistung.
Beispiel 2:
1 Abweichend von Beispiel 1 geht die Beamtin bereits zum 1. Dezember 2013 in Elternzeit. 2 Die zehnmonatige – gesetzlich fingierte – positive Bewährung ist ein erhebliches Indiz für eine insgesamt positiv ausfallende überprüfende Leistungsfeststellung.

30.3.5

1Die Leistungsfeststellung kann unter entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des Art. 30 Abs. 4 Satz 4 ausnahmsweise entbehrlich sein. 2Dies ist der Fall, wenn bei Wiedereinstellungen (d.h. es bestand vor dem aktuellen Beamtenverhältnis bereits ein weiteres Dienstverhältnis zu einem innerbayerischen Dienstherren mit anschließender zeitlicher Unterbrechung) oder bei Einstellungen mit fiktiver Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 zeitnah nach der (Wieder-)Einstellung ein Stufenaufstieg ansteht und die bislang erbrachten Leistungen des Beamten oder der Beamtin zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend beurteilt werden können. 3Gleiches gilt, wenn bei einem Wechsel aus der Besoldungsordnung R in die Besoldungsordnung A zeitnah nach dem Wechsel ein Stufenaufstieg ansteht. 4In diesen Fällen wird fingiert, dass die Leistungen bis zur nächsten Leistungsfeststellung den Mindestanforderungen entsprechen. 5Ist eine Bewertung der Leistungen vor dem ersten Stufenaufstieg bereits möglich, ist eine Leistungsfeststellung durchzuführen. 6Entsprechen die Leistungen nicht den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen, hat zwingend eine negative Leistungsfeststellung zu erfolgen.

30.3.6

Der Stufenaufstieg in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 regelt sich nach Art. 47 Abs. 2.

30.4 Statusänderungen

30.4.1

1Zu den Begriffen „Versetzung“, „Übernahme“ und „Übertritt“ wird auf § 15 BeamtStG sowie § 16 Abs. 1 und 2 BeamtStG verwiesen. 2Eine „vergleichbare statusrechtliche Änderung“ liegt z.B. vor bei erneuter Begründung eines Beamtenverhältnisses oder wenn ein berufsmäßig ausgeübtes kommunales Wahlbeamtenverhältnis wegen Begründung eines Beamtenverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn endet. 3Eine solche statusrechtliche Änderung liegt auch vor, wenn ein früherer Soldat auf Zeit oder eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein Berufssoldat oder eine Berufssoldatin (vgl. Nr. 31.1.2.2) nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst in ein Beamtenverhältnis bei einem bayerischen Dienstherrn eintritt. 4Ein unmittelbarer zeitlicher Anschluss ist dafür nicht Voraussetzung. 5Eine solche statusrechtliche Änderung kann auch vorliegen, wenn ein Kirchenbeamter oder eine Kirchenbeamtin nach dem Ausscheiden aus dem Kirchenbeamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis bei einem bayerischen Dienstherrn eintritt. 6Dabei sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere, ob Ausbildung, Prüfung und Tätigkeit des Beamten oder der Beamtin nach bayerischen Vorschriften erfolgte.
Beispiel:
1 Eine Beamtin mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das Beamtenverhältnis auf Probe als Kirchenbeamtin bei einer Stiftung der katholischen Kirche in Bayern berufen. 2 Die Fachlaufbahn sowie die von der Kirchenbeamtin im Rahmen der Ausbildung abzuleistenden Prüfungen richteten sich nach den bayerischen Vorschriften (FachV-Bibl). 3 Ab 1. Januar 2018 steht die Beamtin im Dienst des Freistaates Bayern. 4 Da die Ausbildung, Prüfung und Tätigkeit der Beamtin im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2017 den Anforderungen entsprachen, die auch bei einer Tätigkeit im Dienst des Freistaates Bayern an sie gestellt worden wären, kann eine vergleichbare statusrechtliche Änderung angenommen werden.

30.4.2

1Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt nur der Wechsel von einem außerbayerischen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des BayBesG. 2Nicht erfasst wird der Wechsel innerhalb des gesetzlichen Geltungsbereichs sowie die Wiedereinstellung in ein Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn. 3Hier kommt Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 zur Anwendung (vgl. Nr. 30.1.3).

30.4.3

1Als maßgeblicher Diensteintritt gilt der Zeitpunkt der Ernennung beim früheren Dienstherrn. 2Davon ausgehend bestimmt sich der Stufenein- und -aufstieg nach den Vorschriften der Art. 30 und 31. 3Anknüpfungspunkt hierfür ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der Ernennung beim früheren Dienstherrn; ausgenommen sind Fallkonstellationen der Nr. 30.1.10 (höherrangiger Qualifikationserwerb). 4Demnach ist der Werdegang des Beamten oder der Beamtin so nachzuzeichnen als wenn er oder sie damals beim bayerischen Dienstherrn eingestellt worden wäre. 5Maßgebend sind die Vorschriften, die zum jeweiligen Zeitpunkt (vgl. Nr. 31.1.1.10) in Bayern gegolten haben (z.B. laufbahnrechtliche Qualifikationsanforderungen). 6Die Berücksichtigung der sich danach ergebenden Zeiten beurteilt sich nach dem ab 1. Januar 2011 in Bayern geltenden Recht. 7Dabei wird Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 in der Regel nicht zur Anwendung kommen (vgl. Nr. 31.1.1). 8Für den weiteren Stufenaufstieg muss keine Leistungsfeststellung vorliegen, wenn nach den Vorschriften des früheren Dienstherrn ein Stufenaufstieg regelmäßig erfolgt ist. 9Wurde der Stufenaufstieg nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 85 BBesG gehemmt, so liegt dieser Maßnahme eine negative Leistungsfeststellung zugrunde. 10Die sich nach alledem ergebende Stufe ist für die Berechnung des Grundgehalts ab dem Diensteintritt beim bayerischen Dienstherrn maßgebend. 11Für das erste Aufsteigen nach dem ab 1. Januar 2011 geltenden bayerischen Recht werden die Mindestanforderungen des Art. 30 Abs. 3 im Regelfall unterstellt, bis die erste Leistungsfeststellung erfolgt (Art. 30 Abs. 4 Satz 4). 12Werden die Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 4 Satz 4 dann als nicht erfüllt angesehen, gilt Nr. 30.3.3.

30.4.4

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Richter und Richterinnen.

30.5 Bekanntgabe der Stufe

1Zum Erfordernis der Bekanntgabe einer nach Art. 30 Abs. 1 festgesetzten Stufe wird auf Nr. 30.1.11 verwiesen. 2Darüber hinaus ist eine schriftliche Mitteilung (gemäß Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG) durch die Bezügestelle vorgeschrieben bei der
Feststellung von Zeiten nach Art. 30 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 und
der Feststellung des Zeitpunkts des Diensteintritts beim früheren Dienstherrn nach Art. 30 Abs. 4.
Die Feststellung von Zeiten nach Art. 30 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 erfolgt erst bei der tatsächlichen Wiederaufnahme der Zahlung.
Die Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 (vgl. Nr. 30.3) wird innerhalb des Anwendungsbereichs des LlbG im Rahmen der Beurteilung oder als gesonderte Leistungsfeststellung dem Beamten oder der Beamtin eröffnet (Art. 62, 61 LlbG). In den Fällen des Stufenstopps begründet der oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte (Art. 60 LlbG) diesen dem Beamten bzw. der Beamtin gegenüber schriftlich (vgl. VV-BeamtR Abschnitt 5 Nr. 6.2.3); einer zusätzlichen schriftlichen Mitteilung durch die Personal verwaltende Stelle bzw. die Bezügestelle bedarf es nicht.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Richter und Richterinnen.

31. Berücksichtigungsfähige Zeiten

31.0 Fiktive Vorverlegung des Diensteintritts

31.0.1

1 Art. 31 Abs. 1 und 2 bestimmen, welche vor dem (erstmaligen) Diensteintritt liegenden Zeiten bei der erstmaligen Stufenzuordnung von Beamten und Beamtinnen zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt werden können. 2Hierdurch ist beim Diensteintritt eines Beamten oder einer Beamtin die Festsetzung einer höheren als der Anfangsstufe nach Art. 30 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 (vgl. Nr. 30.1) möglich.
1Darüber hinaus sind in Art. 31 Abs. 3 die Unterbrechungstatbestände aufgezählt, welche das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen nach Art. 30 Abs. 2 Satz 3 nicht verzögern, obgleich während dieser Unterbrechungszeit kein Anspruch auf Besoldung bestand. 2Insbesondere werden berücksichtigungsfähige Zeiten des Art. 31 Abs. 1 und 2 erfasst, die zwischen den Beamtenverhältnissen liegen. 3D. h. in diesen Fällen wird nicht der erstmalige Diensteintritt um die berücksichtigungsfähigen Zeiten fiktiv vorverlegt, sondern diese Zeiten verzögern den Stufenaufstieg nicht. 4Bei der Anwendung des Art. 31 Abs. 3 gelten die Nrn. 31.1 und 31.2 entsprechend.

31.0.2

1Die nach Art. 31 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Zeiten sind nach Jahren und Monaten zu berechnen. 2Liegen mehrere nacheinander (d.h. unterschiedliche Tatbestände des Art. 31 Abs. 1 oder 2 ohne zeitliche Unterbrechung) zu berücksichtigende Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 und 2 vor, sind diese als ein Zeitraum zu betrachten. 3Verbleibt danach ein Teilmonat, ist dieser nach Art. 31 Abs. 4 auf einen vollen Monat aufzurunden. 4Entsprechendes gilt für unschädliche Verzögerungszeiten nach Art. 31 Abs. 3. 5Liegt zwischen den zu berücksichtigenden Zeiten eine zeitliche Unterbrechung, sind die jeweiligen Zeiten einzeln aufzurunden; dies gilt auch dann, wenn sehr kurze Zeiträume mit zeitlicher Unterbrechung vorliegen, allerdings sind einzelne unterbrochene Zeiträume innerhalb desselben Monats insgesamt auf maximal einen Monat aufzurunden. 6Sofern der maximal berücksichtigungsfähige Zeitraum im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 oder 4 überschritten wird, ist zugunsten der Beamten und Beamtinnen Art. 30 Abs. 2 Satz 4 anzuwenden, mit der Folge, dass die jeweiligen Zeiten auf volle Monate abzurunden sind.
Beispiel:
Elternzeit: 6. Mai 2011 bis 9. März 2013
Resturlaub aus 2011: 10. März 2013 bis 21. März 2013
Unbezahlter Urlaub (Art. 89 BayBG): 22. März 2013 bis 9. März 2015
Die Zeiträume der Elternzeit nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 werden durch den Resturlaub unterbrochen. Dies bedeutet, dass der jeweilige Einzelzeitraum grundsätzlich für sich zu betrachten und wegen Art. 31 Abs. 4 auf volle Monate aufzurunden ist. Für den ersten Zeitraum (6. Mai 2011 bis 9. März 2013) wären demnach 23 Monate und für den zweiten Zeitraum (22. März 2013 bis 9. März 2015) 24 Monate anzusetzen.
Allerdings kommt in dem Beispiel die Besonderheit hinzu, dass der nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 pro Kind zustehende Dreijahreszeitraum überschritten wird und diese hinausgehenden Zeiten die Stufenlaufzeit verzögern. In diesem Fall kommt für beide Zeiträume zugunsten des Beamten oder der Beamtin die Rundungsregelung des Art. 30 Abs. 2 Satz 4 zur Anwendung.
Für den ersten Zeitraum (6. Mai 2011 bis 9. März 2013) wären demnach 22 Monate und für den zweiten Zeitraum (22. März 2013 bis 9. März 2015) 23 Monate anzusetzen (jeweils getrennt abzurunden, da eine Unterbrechung vorliegt). Von den insgesamt 45 Monaten sind die (unschädlichen) 36 Monate abzuziehen, so dass im Ergebnis die Stufenlaufzeit um neun Monate verzögert wird.

31.0.3

1Berücksichtigt wird lediglich der tatsächlich in Anspruch genommene Zeitraum. 2Liegen während des gleichen Zeitraums die Voraussetzungen verschiedener Tatbestände des Art. 31 Abs. 1 und 2 vor, wird der Zeitraum somit nur einmal bei der Stufenzuordnung berücksichtigt (vgl. Art. 31 Abs. 5 Satz 2). 3Dabei ist den Tatbeständen nach Art. 31 Abs. 1 gegenüber Tatbeständen nach Art. 31 Abs. 2 ein Vorrang einzuräumen. 4Eine Mehrfachberücksichtigung ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern im gleichen Zeitraum ein Tatbestand des Art. 31 Abs. 1 bzw. 2 mehrfach erfüllt ist (z.B. Betreuung von Zwillingen oder gleichzeitiges Ausüben von zwei grundsätzlich als förderlich zu wertenden Beschäftigungen).
Beispiel 1:
1 Während der Jahre 2012 bis 2014 befindet sich eine Anwärterin in Elternzeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 und betreut gleichzeitig ihre pflegebedürftige Mutter im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 4. 2 Im Rahmen der erstmaligen Begründung des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge wird der Diensteintritt um drei Jahre gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 fiktiv vorverlegt; obwohl die Tatbestände des Art. 31 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 erfüllt sind, zählt nur der Zeitraum der tatsächlichen Abwesenheit und nicht die infolge der zu bejahenden Tatbestände aufaddierten Zeiten.
Beispiel 2:
1 Eine Beamtenbewerberin soll zum 1. Juli 2013 eingestellt werden. 2 Vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 befand sie sich in Elternzeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 und übte gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden aus. 3 Mit Antrag vom 10. Mai 2013 hat die Beamtenbewerberin die Anerkennung der in Teilzeit ausgeübten Beschäftigung als förderlich beantragt. 4 Die zuständige oberste Dienstbehörde hat die Zeit nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 als sonstige förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit anerkannt. 5 Im Rahmen der erstmaligen Begründung des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge wird der Diensteintritt um ein Jahr gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 fiktiv vorverlegt; obwohl die Tatbestände des Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 und des Art. 31 Abs. 2 erfüllt sind, ist bei der Stufenzuordnung aufgrund des Rangverhältnisses dieser Tatbestände die Zeit nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 zu berücksichtigen. 6 Eine Addition der Zeiten infolge der erfüllten Tatbestände, was im Ergebnis zu einer Mehrfachberücksichtigung des gleichen Zeitraums führen würde, scheidet nach Art. 31 Abs. 5 Satz 2 aus.

31.0.4

1 Art. 31 gilt nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 entsprechend für Richter und Richterinnen. 2Für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung C kw gilt Entsprechendes; siehe auch Art. 107 Abs. 2.

31.1 Zu berücksichtigende Zeiten

Art. 31 Abs. 1 zählt Zeiten auf, die zwingend zu berücksichtigen sind, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen feststehen.

31.1.1 Zeiten einer über die beamtenrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehenden hauptberuflichen Beschäftigung

31.1.1.1

1Die Mindestanforderungen für den Einstieg in eine der vier Qualifikationsebenen der Leistungslaufbahn sind im LlbG geregelt. 2Dabei ist zwischen Regelbewerbern bzw. Regelbewerberinnen gemäß Art. 4 Abs. 1 LlbG und anderen Bewerbern bzw. Bewerberinnen gemäß Art. 4 Abs. 2 LlbG zu unterscheiden.

31.1.1.2

1Die Mindestanforderungen für Regelbewerber bzw. Regelbewerberinnen sind in Art. 6 Abs. 1 LlbG normiert. 2Hierzu zählen üblicherweise die Vorbildung gemäß Art. 7 LlbG und der Vorbereitungsdienst als Ausbildung gemäß Art. 8 LlbG. 3Statt des Vorbereitungsdienstes wird beim sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn nach den Art. 38 bis 40 LlbG eine hauptberufliche Tätigkeit vorausgesetzt.

31.1.1.3

1Diese Mindestanforderungen sind in der neuen Tabellenstruktur (vgl. Nr. 30.0.1) insbesondere durch die im Anfangsgrundgehalt um eine oder zwei Stufen angehobenen Grundgehaltssätze der maßgeblichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (im Vergleich zu den am 31. Dezember 2010 geltenden Tabellenbeträgen) bereits berücksichtigt. 2Insoweit erfolgt für die Regelbewerber und Regelbewerberinnen in jeder der vier Qualifikationsebenen grundsätzlich ein auf der Grundlage des regelmäßigen Eingangsamtes ihrer Fachlaufbahn beruhender betragsmäßig gleichwertiger Einstieg, der das Lebensalter beim Diensteintritt unberücksichtigt lässt.

31.1.1.4

Dies gilt auch in Fachlaufbahnen mit fachlichem Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gemäß Art. 34 Abs. 3 LlbG bei einer Regelstudienzeit von mehr als sechs Semestern bzw. bei einem sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn nach Art. 39 Abs. 1 LlbG (vgl. Nr. 30.1.1); hier gilt zum Ausgleich für den längeren Qualifikationserwerb die Stufe 2 als Anfangsstufe (Art. 30 Abs. 1 Satz 3 bzw. Satz 4).

31.1.1.5

1Soweit demgemäß für Regelbewerber und Regelbewerberinnen hauptberufliche Tätigkeiten im LlbG vorausgesetzt werden (z.B. im Vorfeld einer Meister- oder Meisterinnenprüfung gemäß Art. 34 Abs. 2 Nr. 2 LlbG sowie ausdrücklich normiert beim sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn gemäß Art. 39 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 LlbG) oder hauptberufliche Tätigkeiten als Ersatz für den Vorbereitungsdienst anerkannt werden, sind diese für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn vorausgesetzten hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nicht nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. 2Eine freiberufliche Tätigkeit ist ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich um kein zusätzlich vorgeschriebenes Arbeitsverhältnis handelt (vgl. Beispiel 1 zu Nr. 31.1.1.9 Abs. 2).
Beispiel 1:
1 Für die Zulassung zu einer Fachlaufbahn mit fachlichem Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist neben einem abgeschlossenen Bachelorstudium von sieben Semestern auch ein Vorbereitungsdienst von 18 Monaten erforderlich. 2 Die zuständige oberste Dienstbehörde legt fest, dass statt des 18monatigen Vorbereitungsdienstes ein Vorbereitungsdienst von zwölf Monaten und eine sechsmonatige Ausbildungszeit als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst abzuleisten ist.
Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis von sechs Monaten ersetzt für diesen Zeitraum den Vorbereitungsdienst und ist nicht nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen.
Beispiel 2:
1 Gemäß § 2 FachV-HygkontrD ist für die Zulassung von Hygienekontrolleuren und -kontrolleurinnen u. a. eine mindestens viermonatige fachtheoretische Ausbildung sowie eine ca. eineinhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit erforderlich. 2 Diese insgesamt ca. zweijährige Ausbildung wird als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst absolviert; ein Vorbereitungsdienst ist nicht vorgesehen.
Die ca. zweijährige Ausbildung ersetzt im Ergebnis den Vorbereitungsdienst; die hauptberufliche Tätigkeit ist nicht nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen.

31.1.1.6

Überschreitet die tatsächlich ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit die vom LlbG vorausgesetzte Mindestzeit, kommt eine Berücksichtigung für diese tatsächliche Überschreitungszeit nach Art. 31 Abs. 2 in Betracht (vgl. Nr. 31.2).
Beispiel:
1 Für eine Tätigkeit in der Lebensmittelüberwachung mit dem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist der Abschluss der Meister- bzw. Meisterinnenprüfung in einem Lebensmittelberuf (oder eine staatliche Abschlussprüfung einer Technikerschule in einer für die Lebensmittelüberwachung geeigneten Fachrichtung) vorgeschrieben. 2 Die Ausbildung bis zum Abschluss der Gesellenprüfung dauert drei Jahre. 3 Ein Bewerber für diese Fachlaufbahn weist eine Lehrzeit von drei Jahren bis zur Gesellenprüfung, weitere drei Jahre als Gesellenzeit und die danach erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Fleischerhandwerk nach. 4 Die Qualifikation für die Fachlaufbahn erlangt der Bewerber nach einer weiteren Ausbildung von zwei Jahren im Arbeitnehmerverhältnis mit bestandener Qualifikationsprüfung (§ 2 Nr. 4 FachV-TechnÜV).
1 Die Ausbildung zum Fleischer oder zur Fleischerin im Umfang der Mindestzeit von drei Jahren ist laufbahnrechtlich vorgeschrieben und deshalb nicht nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. 2 Auch die darüber hinausgehende tatsächlich geleistete Gesellenzeit von drei Jahren ist nicht nach dieser Vorschrift berücksichtigungsfähig. 3 Sie kann jedoch auf Antrag als förderliche Beschäftigungszeit nach Art. 31 Abs. 2 berücksichtigt werden. 4 Die nach Ablegung der Meisterprüfung verbrachte zweijährige Ausbildungszeit als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht berücksichtigungsfähig, da sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Ersatz für einen Vorbereitungsdienst (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG) abzuleisten ist.

31.1.1.7

Für den Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 ist deshalb zu prüfen, ob im konkreten Fall für den Qualifikationserwerb abweichend von der Systematik des LlbG – Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit – neben dem Vorbereitungsdienst eine (zusätzliche) hauptberufliche Tätigkeit z.B. aufgrund einer Rechtsverordnung nach Art. 67 Satz 1 Nr. 2 LlbG vorgeschrieben ist.

31.1.1.8

1Andere Bewerber und Bewerberinnen im Sinn des Art. 4 Abs. 2 LlbG erwerben ihre Qualifikation abweichend von Art. 6 Abs. 1 LlbG gemäß Art. 6 Abs. 3 LlbG in Verbindung mit Art. 52 LlbG ausschließlich durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. 2Da es bei anderen Bewerbern und Bewerberinnen demnach keine für die Mindestanforderungen maßgeblichen laufbahnrechtlichen Vorschriften gibt, kommt Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 bei anderen Bewerbern und Bewerberinnen nicht zur Anwendung.

31.1.1.9

1Der Tatbestand der „Hauptberuflichkeit“ ist dann als erfüllt anzusehen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des oder der Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde. 2Diesbezüglich ist auf die zum Zeitpunkt der Tätigkeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften abzustellen (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04, ZBR 2006 S. 169). 3Der darin zeitlich festgelegte Mindestumfang der den Beamten und Beamtinnen eröffneten Teilzeitbeschäftigung stellt die absolute zeitliche Untergrenze für die Frage der Hauptberuflichkeit im Sinn des Besoldungsrechts dar (so im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07, ZBR 2009 S. 50). 4Die maßgebliche Untergrenze hierfür ist der Mindestumfang für die familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG, wobei es für die Frage der Hauptberuflichkeit nicht darauf ankommt, dass dessen Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. tatsächliche Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren) erfüllt waren; dies gilt auch für Richter und Richterinnen der Besoldungsordnung R. 5Dabei dürfen allerdings die Umstände des Einzelfalles nicht außer Acht gelassen werden; so ist z.B. zu berücksichtigen, ob die geringe Arbeitszeit auf einer freiwilligen Entscheidung des Beamten oder der Beamtin beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005, a. a. O.). 6Das Merkmal der Hauptberuflichkeit ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn im selben Zeitraum mehrere gleichartige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden, deren Beschäftigungszeiten in Addition den für das Beamtenverhältnis zulässigen Mindestumfang überschreiten.
Beispiel 1:
1 Vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis gab eine Lehrerin im Arbeitnehmerverhältnis Unterricht im Umfang von zwölf Wochenstunden (regelmäßige Pflichtstundenzahl 28 Wochenstunden). 2 Eine Beschäftigung in einem größeren Zeitumfang war aus haushalterischen Gründen nicht möglich. 3 Anderweitige berufliche Tätigkeiten wurden nicht ausgeübt. 4 Hier liegt eine hauptberufliche Tätigkeit vor. 5 Insbesondere ist davon auszugehen, dass die geringere Wochenstundenzahl nicht auf einer freiwilligen Entscheidung der Lehrerin beruhte.
1 Wäre die Lehrerin neben dem Unterricht noch 20 Wochenstunden beratend für eine Stiftung tätig gewesen, müsste die Hauptberuflichkeit der Unterrichtstätigkeit verneint werden (Stundenumfang der Unterrichtstätigkeit geringer als der der beratenden Tätigkeit). 2 Auch die freiberufliche Tätigkeit ist nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich um kein zusätzlich vorgeschriebenes Arbeitsverhältnis handelt.
Beispiel 2:
1 Ein Beamter war vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig. 2 Der Umfang der Arbeitszeit betrug ein Drittel einer Vollzeitstelle. 3 Nebenher fertigte der Beamte seine Doktorarbeit an. 4 Weitere Verpflichtungen z.B. familiärer Art (Kindererziehung oder Pflege eines nahen Angehörigen) bestanden nicht. 5 Hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte.
Für Beschäftigungszeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit ein konjunkturelles Kurzarbeitergeld gewährt und für die deshalb die zeitliche Untergrenze unterschritten wird, ist gleichwohl das Merkmal der Hauptberuflichkeit als erfüllt anzusehen.

31.1.1.10

Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Ausbildung und der Einstellung ein längerer Zeitraum – was insbesondere in Fällen der Nr. 31.1.1.8 oder in Fällen des Art. 7 Abs. 2 LlbG auftreten kann –, in dem sich die für die Fachlaufbahn maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen allgemein geändert haben, gilt Folgendes:
a)
1Die Frage, welche Voraussetzungen für den Qualifikationserwerb der Fachlaufbahn an sich vorgeschrieben sind, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Leistungslaufbahnrechts zum Zeitpunkt der Einstellung zu beantworten. 2Für andere Bewerber und Bewerberinnen gilt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 LlbG.
b)
Hingegen ist die Frage, unter welchen Mindestanforderungen das jeweilige Qualifikationsmerkmal abzulegen war, der Zeitpunkt der Ausbildung maßgebend (z.B. ist eine Meisterprüfung Voraussetzung für den Qualifikationserwerb, beurteilt sich die Frage, ob und wie lange hierfür eine Gesellenzeit Qualifikationsanforderung war, nach den Vorschriften zum Zeitpunkt der Ablegung der Meisterprüfung und nicht zum späteren Zeitpunkt der Einstellung).

31.1.2 Gesellschaftlich relevante Vordienstzeiten

1 Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung ist auf Einstellungen und Stufenneufestsetzungen nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden; für Einstellungen und Stufenneufestsetzungen vor diesem Zeitpunkt ist die bis zum 31. Dezember 2011 geltende Rechtslage maßgeblich. 2Für die Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b genannten Zeiten ergibt sich folgende Prüfreihenfolge:
Ist durch den abgeleisteten Dienst die Pflicht der jeweiligen Person, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen?
1Wenn ja, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a zu prüfen, d.h. insbesondere inwieweit durch die Ableistung eine auszugleichende berufliche Verzögerung eingetreten ist (vgl. Nr. 31.1.2.1). 2Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Verzögerung eingetreten ist, ist im Anschluss in jedem Fall die Günstigerprüfung gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a letzter Halbsatz durchzuführen.
1Wenn nein, ist Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b unmittelbar anzuwenden, d.h. ohne vorherige Prüfung des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a. 2Zu prüfen ist damit lediglich, ob Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes vorliegen. 3Eine Anerkennung ist im Umfang von bis zu zwei Jahren möglich.
Beispiel:
Ende der Schulausbildung: 31. Juli 2009
Freiwilliges soziales Jahr: 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010
Vorbereitungsdienst: 1. Oktober 2010 bis 30. September 2013
Ernennung zur Beamtin auf Probe am 1. Oktober 2013
1Vorliegend ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012 heranzuziehen, da die erstmalige Einstellung der Beamtin nach dem 31. Dezember 2011 erfolgte. 2Da es sich um eine Beamtenbewerberin handelt und die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, mangels allgemeiner Wehrpflicht für Frauen im konkreten Fall nicht erloschen ist, ist unmittelbar Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zu prüfen. 3Bei einem freiwilligen sozialen Jahr handelt es sich um einen sozialen Dienst nach § 3 Jugendfreiwilligendienstegesetz, so dass die zwölf Monate des freiwilligen sozialen Jahres im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zu berücksichtigen sind.

31.1.2.1 Berücksichtigung von Zeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, durch die die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist

1Voraussetzung für die Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Zeiten ist, dass sich durch ihre Ableistung der Beginn des Beamtenverhältnisses verzögert hat und diese Verzögerung nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen auszugleichen ist. 2Für die Frage, ob und inwieweit im Einzelfall eine Verzögerung gegeben ist, wird wegen des bestehenden Sachzusammenhangs mit Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LlbG auf Abschnitt 6 der VV-BeamtR (mit Ausnahme der Nrn. 1.2.5, 1.3.3 und 1.4.3) hingewiesen. 3Wie eine festgestellte Verzögerung besoldungsrechtlich auszugleichen ist, ergibt sich aus den nachstehenden Regelungen.
1Steht demnach der zeitliche Umfang der auszugleichenden beruflichen Verzögerung fest, ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b im größeren Umfang möglich ist (sog. Günstigerprüfung aufgrund Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a letzter Halbsatz). 2Ebenso ist zu verfahren, sofern durch die abgeleisteten Dienste keine Verzögerung festgestellt werden konnte. 3Im Rahmen der Günstigerprüfung kann gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b die tatsächlich abgeleistete Zeit der in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Dienste im Umfang von insgesamt höchstens zwei Jahren berücksichtigt werden.

31.1.2.2 Nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) auszugleichende Zeiten

31.1.2.2.1

1Auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 ArbPlSchG sind anzuerkennen
Grundwehrdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§§ 5, 6b Wehrpflichtgesetz – WPflG),
Wehrübungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland oder geleisteter unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall (§§ 4 bis 6a und 6c, 6d WPflG),
Zivildienst und freiwilliger zusätzlicher Zivildienst (gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Zivildienstgesetz – ZDG – finden die Vorschriften des ArbPlSchG auf den Zivildienst entsprechend Anwendung),
soweit sie nach dem ArbPlSchG (§ 9 Abs. 8 Satz 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2 und 3 sowie §§ 16, 16a) wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerungen des Beginns eines Beamtenverhältnisses auszugleichen sind. 2Die § 4 Abs. 3, §§ 8 und 42a WPflG sind ggf. zu beachten.

31.1.2.2.2

1Wehrdienstzeiten von Soldaten und Soldatinnen auf Zeit mit einer Dienstzeit von höchstens zwei Jahren sind Zeiten mit Anspruch auf Besoldung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. 2Sie werden deshalb gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 2 ArbPlSchG von dem besoldungsrechtlichen Nachteilsausgleich des § 9 Abs. 8 Satz 3 ArbPlSchG ausdrücklich nicht erfasst. 3Ihre Berücksichtigung erfolgt nicht nach Art. 31 Abs. 1, sondern nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 (vgl. Nr. 30.4). 4Entsprechendes gilt für Soldaten und Soldatinnen auf Zeit mit längerer Dienstverpflichtung sowie für Berufssoldaten und Berufssoldatinnen. 5Bei Soldaten und Soldatinnen auf Zeit mit einer Dienstzeit von zwölf und mehr Jahren, die Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 SVG sind, ist Art. 30 Abs. 4 auch bei der Berechnung der Ausgleichsbezüge nach § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SVG zu berücksichtigen.

31.1.2.2.3

Das Arbeitsplatzschutzgesetz unterscheidet folgende Fallgestaltungen:
a)
Verzögerungstatbestand vor Beginn des Beamtenverhältnisses
Zeiten des geleisteten Grundwehrdienstes, des sich daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, des Zivildienstes, des freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes oder der anderen Wehrdienstarten (in letzteren Fällen auch mit einer Dauer von weniger als sechs Wochen) sind auszugleichen, wenn grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten im Anschluss an diese Zeiten zunächst eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Beamtin (nicht Grundwehrdienst) über die allgemeine Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) bzw. ein Vorbereitungsdienst begonnen wird.
Beispiel 1:
Ende der Schulausbildung: 31. Juli 2010
Möglicher Beginn der Hochschulausbildung: 1. Oktober 2010, aber
Grundwehrdienst: 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011
Hochschulausbildung: 1. Oktober 2011 bis 30. September 2015
Spätere Ernennung zum Beamten auf Probe
Der Beginn des Studiums in der angestrebten Fachrichtung zum 1. April 2011 ist nach der Studienordnung nicht eröffnet, sondern erst zum 1. Oktober 2011 möglich.
1 Vorliegend wurde ein Dienst im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet. 2 Die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 hat den späteren Eintritt in das Beamtenverhältnis verzögert; für die Zeit vom 1. August 2010 bis 30. September 2010 besteht kein Kausalzusammenhang. 3 Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 berücksichtigungsfähige Zeit beträgt somit zwölf Monate. 4 Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung führt demgegenüber zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von sechs Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 5 Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 im größeren Umfang möglich.
Beispiel 2:
Ende der Schulausbildung: 31. Juli 1999
Möglicher Beginn der Hochschulausbildung: 1. Oktober 1999, aber
Zivildienst: 1. September 1999 bis 30. September 2000
Hochschulstudium: 1. Oktober 2000 bis 30. September 2005
Rechtsreferendariat: 1. Oktober 2005 bis 30. November 2007
Tätigkeit als Rechtsanwalt: 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe: 1. Januar 2013
1 Vorliegend wurde ein Dienst im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet. 2 Die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2000 hat den späteren Eintritt in das Beamtenverhältnis verzögert; für die Zeit vom 1. August 1999 bis 30. September 1999 besteht kein Kausalzusammenhang. 3 Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 berücksichtigungsfähige Zeit beträgt somit zwölf Monate. 4 Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung führt demgegenüber zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von 13 Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 5 Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b im größeren Umfang möglich.
b)
Verzögerungstatbestand während des Vorbereitungsdienstes
1Soweit sich der nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 maßgebliche Diensteintritt durch die in Nr. 31.1.2.2 genannten Verzögerungstatbestände verzögert, sind diese Zeiten auszugleichen. 2Dies gilt entsprechend für die Zeiten der dort genannten anderen Wehrdienstarten, soweit deren Dauer sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet (§ 9 Abs. 8 Satz 2 ArbPlSchG).
c)
Verzögerungstatbestand nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes
1Die in Nr. 31.1.2.2 genannten Verzögerungstatbestände sind auch auszugleichen, wenn die Bewerbung um eine Einstellung als Beamter oder Beamtin auf Probe grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes erfolgt. 2Voraussetzung ist, dass die Einstellung aufgrund einer fristgerechten Bewerbung vorgenommen wird. 3Auf den Zeitpunkt der Einstellung kommt es nicht an.
Die genannten Zeiten sind zwar im ArbPlSchG (insbesondere in § 12 Abs. 3 ArbPlSchG) nicht ausdrücklich erfasst, aus Gründen der Gleichbehandlung werden sie jedoch in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 10 und § 13 Abs. 2 ArbPlSchG berücksichtigt.
d)
Absehen von der Sechsmonatsfrist
1Voraussetzung für die Berücksichtigung ist grundsätzlich, dass sich der oder die Betreffende bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes bzw. dem Abschluss der Ausbildung um eine Einstellung beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung tatsächlich eingestellt worden ist (relevant für die in Buchst. a und c genannten Fallgestaltungen). 2Eine Sechs-Monatsfrist ist grundsätzlich auch einzuhalten, wenn nach dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes zunächst eine Ausbildung begonnen wurde (also sechs Monate zwischen Ende des Wehr-/Zivildienstes und Beginn der Ausbildung und sechs Monate zwischen Ende der Ausbildung und Einstellung). 3Von der Sechs-Monatsfrist soll abgesehen werden, wenn sich nach Abschluss der Ausbildung oder des Wehr- bzw. Zivildienstes eine konsequente förderliche Entwicklung anschließt (vgl. Abschnitt 6 Nr. 1.2.3.2 der VV-BeamtR). 4Zeitliche (auch längere) Unterbrechungen zwischen dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme der Ausbildung sind auch dann unschädlich, wenn die zeitliche Verzögerung durch äußere, nicht beeinflussbare Umstände verursacht wird (z.B. späterer Studienbeginn, weil trotz Bewerbung kein Studienplatz zugeteilt wurde oder der Vorbereitungsdienst nur zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt).
Beispiel 1:
Ende Schulausbildung: 30. Juni 1999
Ausbildung zum Schreiner: 1. September 1999 bis 31. August 2002
Zivildienst: 1. September 2002 bis 30. Juni 2003
Geselle als Schreiner (nebenbei Besuch Abendgymnasium): 1. Juli 2003 bis 30. September 2005
Architekturstudium: 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2010
Mitarbeit in Architekturbüro: 1. September 2010 bis 30. September 2011
Baureferendariat: 4. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013
Ernennung zum Kreisbaumeister: 1. April 2014
1 Vorliegend wurde ein Dienst im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet. 2 Die Zeit vom 1. September 2002 bis 30. Juni 2003 hat den späteren Eintritt in das Beamtenverhältnis verzögert. 3 Unschädlich ist, dass der Beamtenbewerber nicht schon sechs Monate nach Beendigung des Zivildienstes seine für die spätere Beamtentätigkeit qualifizierende Ausbildung begonnen hat bzw. als Beamter eingestellt wurde. 4 Nach Beendigung des Zivildienstes hat sich eine konsequente förderliche Entwicklung angeschlossen, da die Gesellenzeit als Schreiner, das Hochschulstudium sowie die Mitarbeit im Architekturbüro für die spätere Beamtentätigkeit durchgängig dienlich war. 5 Auch liegen keine länger anhaltenden Unterbrechungen mit Leerzeiten (Obergrenze sechs Monate) vor. 6 Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 berücksichtigungsfähige Zeit beträgt zehn Monate. 7 Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung führt ebenfalls zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von zehn Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 8 Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 möglich, weil die Günstigerprüfung keinen größeren Umfang ergeben hat.
Beispiel 2:
Ende der Schulausbildung: 31. Juli 2005
Möglicher Beginn der Hochschulausbildung: 1. Oktober 2005, aber
Zivildienst: 1. September 2005 bis 31. Mai 2006
Ingenieurstudium (abgebrochen): 1. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007
Lehramtsstudium (abgeschlossen; Fächerkombination Deutsch, Geschichte): 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2012
Lehramtsreferendariat: 27. Februar 2012 bis 14. Februar 2014
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe: 17. Februar 2014
1 Vorliegend wurde ein Dienst im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet. 2 Die Ableistung dieses Dienstes war allerdings nicht hinreichend kausal für die verzögerte Verbeamtung. 3 Vielmehr war das abgebrochene Ingenieurstudium dafür hauptursächlich. 4 In dem Wechsel des Studiengangs liegt auch keine konsequente förderliche Entwicklung, da die beiden Studiengänge keinen gemeinsamen Fachbezug aufweisen. 5 Ein Ausgleich nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 ist daher nicht möglich. 6 Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung führt demgegenüber zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von neun Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 7 Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b im größeren Umfang möglich.

31.1.2.2.4

Zur Anwendung des Arbeitsplatzschutzgesetzes für Richter und Richterinnen wird auf § 9 Abs. 11 ArbPlSchG verwiesen.

31.1.2.3 Nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) auszugleichende Zeiten

Zeiten einer Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz sind grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern durch einen nicht länger als dreijährigen Entwicklungshelferdienst die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist (vgl. dazu § 13b Abs. 3 WPflG, § 14a Abs. 3 ZDG) und
die Bewerbung für ein Beamtenverhältnis grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Entwicklungshelferdienstverhältnisses erfolgt (und die Einstellung aufgrund dieser Bewerbung vorgenommen wird) bzw.
im Anschluss an den Entwicklungshelferdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Beamtin vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder praktische Ausbildung) durchlaufen wird und grundsätzlich die Bewerbung für ein Beamtenverhältnis bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung erfolgt.
1In den Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a fällt jedoch nur der zeitliche Anteil des Entwicklungshelferdienstes, welcher der Dauer des ersetzten Grundwehrdienstes entspricht. 2Auszugleichen ist wiederum die dadurch entstandene Verzögerung.
Beispiel:
Dauer der Entwicklungshilfe: 24 Monate
Dauer des Grundwehrdienstes gemäß § 5 Abs. 2 WPflG: sechs Monate
1 Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a = sechs Monate; die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung kommt demgegenüber zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von 24 Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 2 Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b im größeren Umfang möglich.

31.1.2.4 Nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) auszugleichende Zeiten

1Solche Zeiten sind in der Regel nicht gegeben. 2Zwar gilt gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG in Verbindung mit § 8a Abs. 1 SVG die Vorschrift des § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG für ehemalige Soldaten bzw. Soldatinnen auf Zeit entsprechend, sofern die Bewerbung um Einstellung als Beamter bzw. Beamtin grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Soldatenverhältnisses erfolgt (und die Einstellung aufgrund dieser Bewerbung vorgenommen wird). 3Soldaten bzw. Soldatinnen auf Zeit in diesem Sinn sind jedoch nur diejenigen, deren Dienstzeit auf mehr als zwei Jahre festgesetzt wurde (§ 8a Abs. 5 SVG). 4Auszugleichen sind etwaige berufliche Verzögerungen (§ 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG). 5Solche können im Anwendungsbereich des Art. 31 regelmäßig nicht vorliegen, weil die Soldatenzeit nach Art. 30 Abs. 4 für die Stufenzuordnung einer Dienstzeit im Beamtenverhältnis gleichgestellt ist.

31.1.2.5 Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)

1Berücksichtigungsfähige Zeiten sind das freiwillige soziale Jahr oder freiwillige ökologische Jahr (§§ 3, 4 JFDG). 2Die Freiwilligeneigenschaft wird in § 2 JFDG definiert; der Freiwilligendienst kann gemäß §§ 5, 6 im In- und Ausland bei einem der in § 10 genannten Träger durchgeführt werden.
Zeiten eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sind nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern durch die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 14c Abs. 1 Satz 1 ZDG); auszugleichen ist die eingetretene Verzögerung (vgl. Nr. 31.1.2.2).

31.1.2.6 Nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)

Nr. 31.1.2.2 findet sinngemäß Anwendung in Fällen des § 125a BRRG (Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf).

31.1.2.7 Berücksichtigung von Zeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

1Zeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b werden gemäß ihrem tatsächlich abgeleisteten Umfang berücksichtigt. 2Auf den Eintritt einer beruflichen Verzögerung kommt es nicht an. 3Insgesamt kann eine Berücksichtigung von höchstens zwei Jahren erfolgen.
In den Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b fallen Zeiten eines
freiwilligen Wehrdienstes (§ 4 Abs. 3 WPflG, §§ 58b bis 58h des Soldatengesetzes)
Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres (§§ 3, 4 JDFG, vgl. Nr. 31.1.2)
Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder
Freiwilligendienstes im Sinn des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl L 327/30) oder eines anderen Dienstes im Ausland im Sinn von § 14b ZDG oder eines entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“ im Sinn der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz 2008 S. 1297) oder eines Freiwilligendienstes aller Generationen im Sinn des § 2 Abs. 1 Buchst. a SGB VII oder eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes im Sinn der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl. S. 1778) in der jeweils geltenden Fassung, vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Von ausländischen Staatsangehörigen (vgl. § 7 Abs. 1 und 3 BeamtStG) geleistete Dienste, die mit den in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder Nr. 2 Buchst. b genannten Diensten vergleichbar sind, können ebenfalls nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b berücksichtigt werden.

31.1.3 Elternzeiten

1 Elternzeiten im Sinne der Vorschrift sind regelmäßig Zeiten nach Art. 89 BayBG, § 23 UrlMV sowie den §§ 1, 15 und 20 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), bzw. sonstige Zeiten einer Kinderbetreuung, in denen ein Kind in der häuslichen Gemeinschaft überwiegend betreut wurde; Zeiten des Mutterschutzes sind keine Zeiten im Sinne dieser Vorschrift. 2Grundlage für die zu berücksichtigenden Elternzeiten ist regelmäßig die Bescheinigung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG) oder der Bewilligungsbescheid der Personal verwaltenden Stelle. 3Im Übrigen hat der Beamte oder die Beamtin das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich glaubhaft darzulegen (z.B. Zeiten einer Kinderbetreuung während eines Studiums oder während einer Arbeitslosigkeit).
1Während einer Elternzeit im Sinn der Vorschrift ausgeübte Teilzeitbeschäftigungen sind unschädlich, sofern die Beschäftigung den nach § 15 Abs. 4 BEEG in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Umfang nicht überschreitet. 2Bei der Beurteilung, ob Zeiten einer Kinderbetreuung trotz gleichzeitigem Ableisten eines Teilzeitstudiums als Elternzeiten im Sinn der Vorschrift berücksichtigt werden können, kann die zeitliche Grenze des § 15 Abs. 4 BEEG als Richtschnur herangezogen werden. 3Im Übrigen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
1Die Elternzeiten sind für jedes Kind mit max. drei Jahren berücksichtigungsfähig. 2Eltern- oder Kinderbetreuungszeiten, die bereits von § 28 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 in Verbindung mit § 85 BBesG erfasst worden sind, werden auf den Dreijahreszeitraum nicht angerechnet (vgl. Nr. 106.1.5 Satz 2). 3Der Dreijahreszeitraum bezieht sich auf das Kind, so dass er von mehreren vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Personen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. 4Bei Anspruchskonkurrenzen sind Vergleichsmitteilungen in zuverlässiger Weise auszutauschen.
Zu Elternzeiten bei mehreren Kindern gleichzeitig (z.B. bei Zwillingen) bzw. zu Konkurrenzen mit anderen Tatbeständen des Art. 31 siehe Nr. 31.0.3.

31.1.4 Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege von Angehörigen

31.1.4.1

Die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen orientiert sich begrifflich an den Vorgaben des SGB XI.
Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes – PSG II zum 1. Januar 2017 liegt Pflegebedürftigkeit im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 dann vor, wenn die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XI erfüllt werden und die Pflegebedürftigkeit mit mindestens der in § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI festgelegten Schwere (Pflegegrad 2) besteht.
1Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit erfolgt grundsätzlich durch ein ärztliches Gutachten. 2Im Ausnahmefall, so z.B. weil die gepflegte Person bereits verstorben ist und die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nachträglich nicht mehr möglich ist, kann der Nachweis der Pflegebedürftigkeit auch durch Anerkennung von Pflegegrad 2 und höher nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 bis 5 SGB XI (nach der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Rechtslage) erbracht werden.

31.1.4.2

1Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 ist abschließend. 2Kinder sind leibliche Kinder, angenommene Kinder, Kinder des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin und Pflegekinder.

31.1.4.3

1Ein Pflegebedürftiger oder eine Pflegebedürftige kann durch einen Beamten oder eine Beamtin tatsächlich betreut (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) oder gepflegt (z.B. § 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI) werden, um die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift zu erfüllen. 2Als Nachweis ist hierfür eine schriftliche Erklärung der betreuenden/pflegenden Person mit detaillierter Erläuterung der vorgenommenen Tätigkeiten vorzulegen.

31.1.4.4

1Berücksichtigungsfähig sind insgesamt drei Jahre für jeden pflegebedürftigen Angehörigen oder jede pflegebedürftige Angehörige und zwar unabhängig davon, ob eine andere Betreuungs-/Pflegeperson für diesen Angehörigen oder diese Angehörige ebenfalls Betreuungs-/Pflegezeiten in Anspruch nimmt. 2Die Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 ist für jeden Angehörigen oder jede Angehörige unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses nur einmal möglich (d.h. eine dreijährige Pflegezeit eines oder einer Angehörigen, die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 berücksichtigt wird, schließt die Anerkennung zusätzlicher Betreuungszeiten desselben oder derselben Angehörigen aus).

31.1.4.5

1Die Betreuungs-/Pflegezeit kann aus mehreren Teilzeiten bestehen. 2Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, können die Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 auch im Anschluss an eine Elternzeit nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 berücksichtigt werden.
Beispiel:
Geburt des Kindes: 1. April 2012
Kind ist ab der Geburt nachweislich (durch ärztliches Gutachten) pflegebedürftig und wird entsprechend bis zum 1. Juni 2019 betreut.
Berücksichtigungsfähige Elternzeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 3: 1. April 2012 bis 31. März 2015.
Berücksichtigungsfähige Betreuungszeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 4: 1. April 2015 bis 31. März 2018.

31.1.4.6

Zu Konkurrenzen mit anderen Tatbeständen des Art. 31 siehe Nr. 31.0.3.

31.1.5 Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder in einer gesetzgebenden Körperschaft

31.1.5.1

Dem Antrag auf Berücksichtigung von Zeiten als ehemaliges Kabinettsmitglied sowie als ehemaliger Abgeordneter oder ehemalige Abgeordnete kann nur entsprochen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin die Dauer der Mitgliedschaft durch geeignete Unterlagen nachweist und schriftlich erklärt, dass er oder sie dafür keine Versorgungsabfindung erhalten hat.
1Eine Versorgungsabfindung kann in Betracht kommen nach § 23 des Abgeordnetengesetzes (AbgG), nach Art. 16 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) oder einer entsprechenden Vorschrift eines anderen Landes. 2Wird danach eine Versorgungsabfindung nicht gewährt, weil eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Altersentschädigung besteht, wird die Zeit der Mitgliedschaft als berücksichtigungsfähige Zeit nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 anerkannt. 3Eine Mehrfachberücksichtigung dieser Mandatszeiten (bei der Besoldung und bei der Abgeordnetenversorgung) wird in diesen Fällen durch die Anrechnungsregelungen des § 29 Abs. 3 AbgG oder Art. 22 Abs. 3 Bayerisches Abgeordnetengesetz ausgeschlossen.

31.1.5.2

1Bei ehemaligen EU-Abgeordneten kommt eine Berücksichtigung der Mitgliedszeiten im Europäischen Parlament nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 regelmäßig in Betracht, weil im Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments keine Vorschriften zur Regelung einer Versorgungsabfindung enthalten sind. 2Im Fall der Gewährung einer späteren Versorgung aus dem EU-Abgeordnetenstatus erfolgt der erforderliche Ausschluss einer Doppelanrechnung von Zeiten durch Art. 8 Abs. 2 (vgl. Nr. 8.1.5). 3Auch bei im Beamtenverhältnis (wieder-)verwendeten ehemaligen Kabinettsmitgliedern kommt eine Berücksichtigung der Zeiten mit Amtsbezügen nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 regelmäßig in Betracht, weil im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung und den entsprechenden Ministergesetzen des Bundes und der Länder Vorschriften zur Regelung einer Versorgungsabfindung nicht enthalten sind. 4Im Fall der Gewährung einer späteren Versorgung aus dem Amtsverhältnis erfolgt der erforderliche Ausschluss einer Doppelanrechnung von Zeiten durch die Anrechnungsregelung des Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Mitglieder der Staatsregierung und entsprechende Vorschriften des Bundes und der Länder.
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge zum Zwecke der Wahlvorbereitung gemäß § 8 Abs. 2 des Europaabgeordnetengesetzes (EuAbgG) oder Art. 3 Satz 2 BayAbG zählt nicht als Zeit der Mitgliedschaft nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 5.

31.1.5.3

1Mit dem Eintritt eines Beamten oder einer Beamtin in ein berufsmäßig ausgeübtes kommunales Wahlbeamtenverhältnis in Bayern endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetz (§ 22 Abs. 2 BeamtStG, Art. 15 Abs. 7 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen – KWBG). 2Während des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses besteht nach dem KWBG Anspruch auf Besoldung. 3Diese entspricht in wesentlichen Bestandteilen der Besoldung nach dem BayBesG. 4Bei Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses und Rückkehr in das bisherige bzw. Eintritt in ein neues Beamtenverhältnis gilt Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31. 5D. h., es ist eine Stufenzuordnung durchzuführen, sofern im Rahmen eines früheren Beamtenverhältnisses zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren noch keine Stufenzuordnung ab dem 1. Januar 2011 erfolgt ist, vgl. Nr. 30.1.5; dabei ist für den Stufenlaufzeitbeginn auf den Zeitpunkt der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses abzustellen. 6Die Zeiten des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses verzögern die Stufenlaufzeit gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 3 KWBG nicht; dies gilt in analoger Anwendung dieser Vorschrift auch bei Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses vor Ablauf der Amtszeit.
Sofern das kommunale Wahlbeamtenverhältnis außerhalb Bayerns ausgeübt und das frühere Beamtenverhältnis beendet worden war, gilt bei einem Wechsel in ein Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des BayBesG Art. 30 Abs. 4; auch hier verzögern Zeiten des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses die Stufenlaufzeit in analoger Anwendung des Art. 25 Abs. 2 Satz 3 KWBG nicht.

31.1.6 Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz

1Eine Eignungsübung ist eine Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten und Soldatinnen für die Dauer von vier Monaten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Eignungsübungsgesetz). 2Wird ein Beamter oder eine Beamtin aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer solchen Eignungsübung einberufen, ist er oder sie für die Dauer der Eignungsübung ohne Bezüge beurlaubt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Eignungsübungsgesetz). 3Darauf beruhende Verzögerungen des Vorbereitungsdienstes sind nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Eignungsübungsgesetz besoldungsrechtlich auszugleichen (das Laufbahnrecht gleicht diese Zeiten hingegen nicht aus).

31.2 Sonstige förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten

31.2.1

1Nach Art. 31 Abs. 2 können auf Antrag weitere hauptberufliche Beschäftigungszeiten (unselbständiger/selbständiger Art), die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn oder für eine Einstellung in einem höheren als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 LlbG sind, ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die spätere Beamtentätigkeit förderlich sind. 2Der Antrag ist Voraussetzung für die Berücksichtigung. 3In Betracht kommen Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes. 4Lehr- und sonstige Ausbildungszeiten können auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht erforderlich waren. 5Diese Zeiten stellen keine Berufsausübung dar, sondern dienen dem Erlernen eines Berufes. 6Ist in einer Fachverordnung festgelegt, dass Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit auf die Zeit der Ausbildung angerechnet werden können (z.B. § 4 FachV-TechnÜV), können die Zeiten insoweit nicht nach Art. 31 Abs. 2 berücksichtigt werden, als sich durch die Anrechnung die Ausbildungszeit verkürzt hat.
1Zeiten, die für die Einstellung in einem höheren als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 LlbG herangezogen werden, können nicht anerkannt werden. 2Für die darüberhinausgehenden Zeiten sind in diesen Fällen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. 3Dies meint insbesondere, wie viele und welche Vordienstzeiten (Art, Qualität) der Beamte oder die Beamtin mit einbringt und in welches Eingangsamt er oder sie eingestellt wird. 4Da im Zusammenhang mit der Entscheidung, in welchem Umfang Zeiten bereits durch die Tabellenstruktur abgegolten sind, die Frage erörtert werden muss, ob und inwiefern bei der jeweiligen Besoldungsgruppe im Rahmen des Neuen Dienstrechts Stufen gestrichen wurden (z.B. Streichung von Stufen in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14, keine Streichung in der Besoldungsgruppe A 15), ist das Eingangsamt von Bedeutung. 5Ferner muss beispielsweise bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Besonderheit berücksichtigt werden, dass bei den besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 10 bereits Stufe 1 belegt ist, in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 hingegen nicht. 6Da bei der Stufenzuordnung auf das besoldungsrechtlich festgelegte Eingangsamt abzustellen ist, wenn der Diensteintritt fiktiv nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 vorverlegt wird (vgl. Nr. 30.1.3), ist im Einzelfall im Ermessensweg zu entscheiden, ob und inwiefern es zu einer Doppelbegünstigung kommt, die über die Nichtberücksichtigung von förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten ausgeglichen werden müsste.
1Für das Erfordernis der Hauptberuflichkeit siehe Nr. 31.1.1.9. 2Während Zeiten einer Berufsausbildung, die üblicherweise in Vollzeit erbracht wird (z.B. Lehre, Volontariat oder Studium an einer Präsenzhochschule), können grundsätzlich keine hauptberuflichen Beschäftigungszeiten vorliegen. 3Beschäftigungszeiten während des Qualifikationserwerbs können generell nicht als hauptberuflich berücksichtigt werden, da die Zeiten der erforderlichen Vor- und Ausbildung bereits pauschal in der Tabellenstruktur berücksichtigt sind und der Qualifikationserwerb den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, so dass daneben ausgeübte Beschäftigungszeiten hinter die Qualifikationszeiten zurücktreten. 4Wurden außerhalb von Zeiten des Qualifikationserwerbes förderliche Tätigkeiten ausgeübt, die mit einer nicht erforderlichen Zusatzausbildung zusammenfallen, können diese als hauptberuflich angesehen werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die des beruflichen Tätigkeitsschwerpunktes, erfüllt sind.
Hauptberufliche Zeiten, die über das in den Laufbahnvorschriften vorgeschriebene Ausmaß hinaus fortgesetzt werden, können als förderlich unterstellt werden.
Beispiel:
1 Für den Erwerb der Qualifikation der Fachlaufbahn „Naturwissenschaft und Technik“ mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist der Abschluss einer Meister- bzw. Meisterinnenprüfung vorgeschrieben. 2 Die Lehrzeit bis zum Abschluss der Gesellenprüfung dauert mindestens drei Jahre. 3 Ein Bewerber arbeitet danach noch drei Jahre als Geselle und legt erst anschließend die Meisterprüfung ab.
1 Die Mindestlehrzeit von drei Jahren ist Voraussetzung für den Erwerb seiner Qualifikation und deshalb nicht nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 berücksichtigungsfähig. 2 Die anschließende Gesellenzeit (drei Jahre) kann als förderliche hauptberufliche Tätigkeit nach Art. 31 Abs. 2 berücksichtigt werden, soweit sie nicht Voraussetzung für die Meister- bzw. Meisterinnenprüfung ist.

31.2.2

1In den Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 2 fallen auch hauptberufliche Beschäftigungszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die vor dem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn liegen (sofern sie nicht Voraussetzung für den Qualifikationserwerb sind). 2Für hauptberufliche Beschäftigungszeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes gilt Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG. 3Kommt danach eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst in Betracht, ist eine weitere Berücksichtigung insoweit nicht möglich.
Beispiel:
Eine Rechtsanwaltsfachangestellte wird nach vorheriger dreijähriger Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei als Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Fachlaufbahn der dritten Qualifikationsebene eingestellt.
Soweit die Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei nicht Voraussetzung für den Erwerb ihrer Qualifikation ist (z.B. als ein mögliches Zulassungskriterium für ein Fachhochschulstudium), kommt bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 2 in Betracht.

31.2.3

1Der Begriff der Förderlichkeit ist weit auszulegen. 2Die Förderlichkeit bezieht sich auf die künftig auszuübende Beamtentätigkeit und die mit dem Amt verbundenen Aufgaben. 3Dementsprechend kommen als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die mit den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Qualifikationsebene in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind.
Beispiel:
In Betracht kommen z.B. folgende Beschäftigungszeiten (vorbehaltlich der Erfüllung des Tatbestandes „Hauptberuflichkeit“):
Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin,
Tätigkeiten an einer Hochschule sowie an außeruniversitären Forschungseinrichtungen im In- und Ausland,
Zeiten eines Stipendiums, die nicht ausschließlich der persönlichen Aus- und Fortbildung dienen,
bei Hygienekontrolleuren und Hygienekontrolleurinnen in der Gesundheitsverwaltung (Einstieg in die zweite Qualifikationsebene) eine Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. -pflegerin in einem Krankenhaus,
Zeiten als Bauleiter oder Bauleiterin in einem Industrieunternehmen bei anschließender Tätigkeit in der Staatsbauverwaltung,
Tätigkeit eines Juristen oder einer Juristin als Referent oder Referentin beim Bayerischen Städtetag.

31.2.4

Förderlich können auch die Zeiten einer Tätigkeit als Geselle bzw. Gesellin und Meister bzw. Meisterin sein, soweit sie nicht zu den Mindestvoraussetzungen für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn zählen (vgl. 31.1.1).

31.2.5

Bei der Prüfung der Förderlichkeit hat die oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle einen Beurteilungsspielraum.
1Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Zeiten erfolgt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. 2Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung ist darauf zu achten, dass über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich entschieden wird. 3Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass die zuständige Behörde die Ausübung ihres Ermessens einer veränderten Sachlage anpasst. 4Die Ermessensentscheidung ist einzelfallbezogen und unter Abwägung aller einschlägiger Gesichtspunkte des konkreten Falles zu begründen; der bloße Verweis auf Verwaltungsvorschriften oder den Antrag des Beamten bzw. der Beamtin ist nicht ausreichend.

31.2.6

1Nach Art. 31 Abs. 2 ist sowohl eine vollständige als auch eine nur teilweise Anerkennung möglich. 2Eine nur teilweise Anerkennung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Vordiensttätigkeit nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit ist. 3Bei einer teilweisen Anerkennung ist der (erstmalige) Diensteintritt entsprechend zeitanteilig vorzuverlegen (Art. 31 Abs. 2) bzw. wird der Stufenaufstieg entsprechend zeitanteilig nicht verzögert (Art. 31 Abs. 3).
Beispiel 1:
1 Ein Beamtenbewerber wird zum 1. Oktober 2014 beim Freistaat Bayern im Amt eines Steuerinspektors (BesGr. A 9) eingestellt. 2 Vor Ableistung des Vorbereitungsdienstes war er für zwei Jahre in einer Steuerkanzlei als Steuerfachangestellter tätig. 3 Die Einstellungsbehörde erkennt die Vordiensttätigkeit als Steuerfachangestellter in einem Umfang von 75 v.H. als förderlich nach Art. 31 Abs. 2 an. 4 Im Ergebnis sind daher ein Jahr und sechs Monate anrechenbar.
Der Beschäftigungsumfang, z.B. einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit, steht der Anerkennung der Förderlichkeit nicht entgegen (vgl. Nr. 31.1.1.9).
Beispiel 2:
1 Eine Juristin, die in der vierten Qualifikationsebene einsteigen soll, hat vorher ein Jahr als teilzeitbeschäftigte Rechtsanwältin mit einem Beschäftigungsumfang von 30 Wochenstunden gearbeitet. 2 Die Einstellungsbehörde erachtet die Vordiensttätigkeit in vollem Umfang als förderlich für die spätere Beamtentätigkeit.
1 Die Rechtsanwaltstätigkeit ist hier eine förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit. 2 Anzurechnen ist nach Art. 31 Abs. 2 ein Jahr. 3 Die Teilzeitbeschäftigung steht der vollen Anerkennung nicht entgegen.

31.2.7

1Über den Antrag auf Anerkennung von förderlichen Zeiten, der der Schriftform bedarf, ist durch Erlass eines Verwaltungsaktes zu entscheiden (Art. 22 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG). 2Inhaltlich ist die Entscheidung auf die Anerkennung von sonstigen hauptberuflichen Zeiten als förderlich zu beschränken. 3Diese Entscheidung ist Grundlage für die Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2.

31.2.8

1Die in Art. 31 Abs. 2 Satz 5 vorgeschriebene Entscheidungszuständigkeit der obersten Dienstbehörden bzw. der von ihr bestimmten Stelle wird wegen der ressortübergreifenden Bedeutung und aus Gründen der einheitlichen Handhabung der Rechtsvorschrift gemäß Art. 102 Satz 2 komprimiert. 2Sofern die zuständige Stelle in einem ersten Schritt nach eingehender Prüfung sowohl die Förderlichkeit als auch die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit bejaht, gilt das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für Regelbewerber bzw. Regelbewerberinnen in den nachfolgenden Fällen mit folgenden Maßgaben generell als erteilt (dabei sind die vom generellen Einvernehmen erfassten Beschäftigungszeiten ausgehend vom tatsächlichen Gesamtzeitraum der an sich unter Art. 31 Abs. 2 fallenden förderlichen hauptberuflichen Tätigkeiten zu berechnen):
a)
Einstieg in die erste Qualifikationsebene
1 Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall von bis zu höchstens zehn Jahren. 2In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Nr. 31.2.1); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.
b)
Einstieg in die zweite Qualifikationsebene
Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall
ab dem dritten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungs-dauer,
für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer.
Die ersten zwei Jahre der Beschäftigung können nicht nach Art. 31 Abs. 2 anerkannt werden, weil sie durch die neue Tabellenstruktur (vgl. Nr. 30.0.1) bereits angemessen berücksichtigt sind, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.
1Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach Art. 34 Abs. 2 LlbG sowie nach Art. 38 Abs. 2 LlbG. 2Für diese gilt das Einvernehmen beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten im Einzelfall
ab dem ersten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer
als erteilt.
Beispiel:
1 Eine Lebensmittelkontrolleurin arbeitet nach Erwerb ihrer Qualifikation elf Jahre bei einem privaten Dienstleister. 2 Sofern die oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle diesen Zeitraum in vollem Umfang als förderliche hauptberufliche Beschäftigung qualifiziert, gilt das pauschale Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für die ersten acht Jahre uneingeschränkt und für die Jahre neun und zehn mit der Maßgabe, dass die Hälfte der Beschäftigungszeit berücksichtigt werden kann, als erteilt.
1 Beabsichtigt die oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle beispielsweise auch das neunte und zehnte Jahr in vollem Umfang zu berücksichtigen, muss das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat eingeholt werden. 2 Voraussetzung für diese weitergehende Anerkennung ist, dass in dem vom pauschal erteilten Einvernehmen nicht mehr voll erfassten Zeitraum Erfahrungen, Kenntnisse etc. gewonnen werden konnten, die über die bereits gewonnenen noch hinausgingen. 3 Hiervon ist bei einer langjährigen, stets gleichbleibenden Tätigkeit in der Regel nicht auszugehen. 4 Bei Einholung des Einvernehmens gilt die pauschale Einvernehmenserteilung nicht. 5 Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann das Einvernehmen nach entsprechender Überprüfung beispielsweise auch lediglich für sechs Jahre erteilen.
In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Nr. 31.2.1); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.
c)
Einstieg in die dritte Qualifikationsebene
Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall
bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer, bei Fachlehrern und Fachlehrerinnen an beruflichen Schulen in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer.
1Abweichendes gilt für Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt nach Art. 34 Abs. 3 des LlbG, wenn eine Regelstudiendauer von mehr als sechs Semester an einer Fachhochschule oder in einem gleichwertigen Studiengang festgelegt ist, sowie für Fachlaufbahnen mit sonstigem Qualifikationserwerb nach Art. 39 Abs. 1 LlbG, für die gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 bzw. Satz 4 Stufe 2 als Anfangsstufe normiert wird. 2In diesen Fällen gilt das Einvernehmen beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten im Einzelfall
bis einschließlich dem sechsten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
für das siebte bis einschließlich zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer
als erteilt.
Beispiel:
1 Ein Sozialpädagoge (Fachlaufbahn mit sonstigem Qualifikationserwerb nach Art. 39 Abs. 1 LlbG, als deren Anfangsstufe gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 4 Stufe 2 normiert wird) arbeitet nach Erwerb seiner Qualifikation 13 Jahre bei einem privaten Träger. 2 Beabsichtigt die oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle diesen Zeitraum vollständig als förderliche hauptberufliche Beschäftigung zu qualifizieren, gilt das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für die ersten sechs Beschäftigungsjahre in vollem Umfang und für die Jahre sieben bis zehn nur in hälftigem Umfang als erteilt. 3 Im Ergebnis wird das Einvernehmen für acht Jahre erteilt.
1 Beabsichtigt die oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle beispielsweise auch die Jahre sieben bis dreizehn jeweils in vollem Umfang zu berücksichtigen, muss das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat eingeholt werden. 2 Voraussetzung für diese weitergehende Anerkennung ist, dass in dem vom pauschal erteilten Einvernehmen nicht mehr (voll) erfassten Zeitraum Erfahrungen, Kenntnisse etc. gewonnen werden konnten, die über die bereits gewonnenen noch hinausgingen. 3 Hiervon ist bei einer langjährigen, stets gleichbleibenden Tätigkeit in der Regel nicht auszugehen. 4 Bei Einholung des Einvernehmens gilt die pauschale Einvernehmenserteilung nicht. 5 Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann das Einvernehmen nach entsprechender Überprüfung beispielsweise auch lediglich für vier Jahre erteilen.
In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Nr. 31.2.1); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.
d)
Einstieg in die vierte Qualifikationsebene
Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall
ab dem dritten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer, bei Grund- und Mittelschullehrern bzw. Grund- und Mittelschullehrerinnen ab dem ersten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer.
1Die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung können nur bei Grund- und Mittelschullehrern bzw. Grund- und Mittelschullehrerinnen, die dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zuzuordnen sind, anerkannt werden. 2Für die Beamten und Beamtinnen der vierten Qualifikationsebene, die dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zuzuordnen sind, gilt Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, da die ersten beiden Beschäftigungsjahre pauschal bereits in der Tabellenstruktur berücksichtigt sind; dies gilt auch für Akademische Räte und Akademische Rätinnen sowie für Akademische Oberräte und Akademische Oberrätinnen. 3In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Nr. 31.2.1); das pauschal erteilte Einvernehmen gilt in diesen Fällen nicht.
1Akademische Räte und Akademische Rätinnen, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden (vgl. Art. 22 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes – BayHSchPG), müssen – im Gegensatz zu den Akademischen Räten und Akademischen Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit und den anderen Regelbewerbern und Regelbewerberinnen der vierten Qualifikationsebene – als Einstellungsvoraussetzung weder eine zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit nach dem Erwerb des Doktorgrades oder nach der Zweiten Staatsprüfung ausgeübt haben (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchPG) noch einen Vorbereitungsdienst (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LlbG) ableisten oder eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit (Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 LlbG) nachweisen. 2Aus Gründen der Gleichbehandlung können bei diesem Personenkreis daher neben den ersten beiden Jahren einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) auch die darauffolgenden beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit nicht im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 31 Abs. 2 anerkannt werden.
Beispiel:
1 Ein Physiker arbeitet vor seiner Beamtentätigkeit zwölf Jahre an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung. 2 Die ersten zwei Jahre der Beschäftigung können gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten anerkannt werden. 3 Qualifiziert die oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle den darüber hinausgehenden Zeitraum vollumfänglich als förderliche hauptberufliche Beschäftigung, gilt das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für die Beschäftigungsjahre drei bis acht in vollem Umfang und für die Jahre neun bis zehn in hälftigem Umfang. 4 Im Ergebnis wird das Einvernehmen für sieben Jahre erteilt.
1 Beabsichtigt die oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle beispielsweise auch die Jahre neun bis zwölf in vollem Umfang zu berücksichtigen, muss das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat eingeholt werden. 2 Voraussetzung für diese weitergehende Anerkennung ist, dass in dem vom pauschal erteilten Einvernehmen nicht mehr (voll) erfassten Zeitraum (Jahre neun bis zwölf) Erfahrungen, Kenntnisse etc. gewonnen werden konnten, die über die bereits gewonnenen noch hinausgingen. 3 Bei Einholung des Einvernehmens gilt die pauschale Einvernehmenserteilung nicht. 4 Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann das Einvernehmen nach entsprechender Überprüfung beispielsweise auch lediglich für vier Jahre erteilen.

31.2.9

Das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat gilt auch dann als erteilt, wenn die zeitlichen Grenzen in Nr. 31.2.8 Satz 2 Buchst. a bis d nur aufgrund der Anwendung von Rundungsregeln überschritten werden.
Beispiel:
Werdegang
Zeitraum
Berechnung Rundung
Ausbildung
2. Januar 2001 bis 31. Januar 2003
--
Zeit nach Art. 31 Abs. 2
1. Februar 2003 bis 12. Januar 2004
11 Monate 12 Tage 1 Jahr
Ohne Beschäftigung
13. Januar 2004 bis 24. Juli 2004
--
Zeit nach Art. 31 Abs. 2
25. Juli 2004 bis
30. Juli 2006
2 Jahre 6 Tage
2 Jahre 1 Monat
Weitere Ausbildung
1. August 2006 bis 24. August 2007
--
Zeit nach Art. 31 Abs. 2
25. August 2007 bis 31. August 2014
7 Jahre 7 Tage
7 Jahre 1 Monat
Diensteintritt
(1. QE)
Ab 1. September 2014

1 Ohne Rundung ergeben sich für den Beamten der ersten Qualifikationsebene hier förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten in Höhe von 9 Jahren 11 Monaten und 25 Tagen. 2 Aufgrund der Rundung nach Nr. 31.0.2 Satz 5 sind insgesamt jedoch 10 Jahre 2 Monate im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 zu berücksichtigen. 3 Da die Überschreitung der nach Nr. 31.2.8 Satz 2 Buchst. a vom generell erteilten Einvernehmen umfassten Zeiträume allein in der Rundung der Einzelzeiträume begründet liegt, ist diese weiterhin vom generellen Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erfasst.

33. Strukturzulage

1Die neue Strukturzulage ersetzt die bisherige allgemeine Stellenzulage, die in Ergänzung des Grundgehalts gewährt wurde. 2Erfasst werden die Bezügeempfänger und Bezügeempfängerinnen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 mit Ausnahme der in Art. 33 Satz 2 bezeichneten Beamten und Beamtinnen, welche auch von der bisherigen allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des BBesG ausgenommen waren sowie die Bezügeempfänger und Bezügeempfängerinnen der Besoldungsgruppe C 1 kw (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 6). 3Die Polizeioberwachtmeister und Polizeioberwachtmeisterinnen der Besoldungsgruppe A 5, die während der Ausbildung Grundbezüge aus dieser Besoldungsgruppe und ergänzend die allgemeine Stellenzulage nach früherem Recht beanspruchen konnten, werden ebenfalls erfasst. 4Soweit nach früherem Bundesrecht auch die Bezügeempfänger und Bezügeempfängerinnen aus den Besoldungsgruppen A 6 bis einschließlich A 8 in den Berechtigtenkreis der allgemeinen Stellenzulage einbezogen waren, ist deren am 31. Dezember 2010 zustehender Betrag in Höhe von 17,59 € in die ab 1. Januar 2011 geltenden Grundgehaltssätze integriert worden (vgl. Nr. 106.1.1).

34. Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen

34.1 Amtszulagen

34.1.1 Allgemeines

1Amtszulagen gehören wie das Grundgehalt zur unmittelbar auf das Amt (Art. 20 Abs. 1 Satz 1) bezogenen Besoldung. 2Sie sind unwiderruflich (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) und damit im Kern dem Grundgehalt besoldungsrechtlich gleichgestellt. 3Insoweit hat sich an der besoldungsrechtlichen Qualifikation der Amtszulagen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1457/96, ZBR 2001, 204; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 – 2 B 25/07 –) im Ergebnis nichts geändert. 4Mit Amtszulagen ausgestattete Ämter heben sich von den Ämtern derselben Qualifikationsebene mit gleicher Besoldungsgruppe und gleicher Amtsbezeichnung betrags- und bewertungsmäßig ab. 5Sie grenzen sich von den Ämtern mit gleicher Besoldungsgruppe und gleicher Amtsbezeichnung ab, die in Fußnoten der Bayerischen Besoldungsordnung als Eingangsämter der nächsthöheren Qualifikationsebene festgelegt sind. 6Auf die Ermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LlbG wird insoweit hingewiesen. 7Entsprechendes gilt für die in Art. 27 Abs. 2, 3 und 5 bezeichneten Leitungsämter, die nach näherer Maßgabe des Haushalts mit einer (besonderen) Amtszulage ausgestattet werden können.

34.1.2 Regelungskompetenz und Regelungsstandort der Amtszulagen

1Amtszulagen werden gesetzlich festgelegt (Art. 34 Abs. 1 Satz 1). 2Sie werden in aller Regel in Fußnoten zu bestimmten in den Besoldungsordnungen ausgebrachten Ämtern geregelt (Art. 34 Abs. 3 Satz 1). 3Sonderregelungen über Amtszulagen sind in Art. 27 Abs. 2, 3 und 5 enthalten. 4Darüber hinaus dürfen Amtszulagen nur gewährt werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

34.1.3 Gleichstellung der Amtszulagen mit dem Grundgehalt

1Die Gleichstellung der Amtszulagen mit dem Grundgehalt hat zur Folge, dass für Amtszulagen die Vorschriften über das Grundgehalt anzuwenden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Dies folgt auch aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3. 3Abweichend zum früheren Bundesrecht (§ 42 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 85 BBesG) gelten Amtszulagen im Neuen Dienstrecht in Bayern allerdings nicht mehr als Bestandteil des Grundgehalts und haben deshalb auch keinen Einfluss mehr auf das Endgrundgehalt (Art. 34 Abs. 1 Satz 3). 4Damit wird § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG Rechnung getragen. 5Auf Art. 2 Abs. 2 LlbG wird insoweit hingewiesen. 6Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird nach § 8 Abs. 3 BeamtStG kein Amt verliehen. 7Ihnen kann deshalb auch keine Amtszulage gewährt werden.

34.1.4 Höchstbetrag von Amtszulagen

1Entsprechend dem Charakter der Amtszulage als Zwischenamt ist deren Höchstbetrag gesetzlich auf 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen der letzten Stufe des Grundgehalts (Endgrundgehalt) der Besoldungsgruppe, welcher der Beamte oder die Beamtin angehört, und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe festgelegt. 2Eine Ausnahme davon ist kraft Gesetzes bestimmt für die besondere Amtszulage nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1. 3Deren konkreter Betrag ergibt sich – wie bei allen übrigen Amtszulagen – aus der Anlage 4 zum Bayerischen Besoldungsgesetz (vgl. Nr. 34.3).

34.1.5 Beendigung des Anspruchs der Amtszulagen

1Der Anspruch auf die Amtszulage endet – wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – wie der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, in dem das Dienstverhältnis endet (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2). 2Im Hinblick auf die gesetzlich bestimmte Unwiderruflichkeit und die damit bewirkte Gleichstellung der Amtszulage mit dem Grundgehalt entfällt ein einmal begründeter Anspruch nicht mit einem Verwendungswechsel, der das Statusamt unberührt lässt. 3Auf die Sonderregelung des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 wird hingewiesen.

34.2 Zulagen für besondere Berufsgruppen

34.2.1 Umwandlung von Stellenzulagen in Berufsgruppenzulagen

1Hierbei handelt es sich um eine besondere Art von Amtszulagen, die im Tatbestand nicht an ein Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe anknüpfen (so wie die Amtszulagen im Sinn des Art. 34 Abs. 1), sondern im Prinzip in allen Ämtern zustehen, die einer berufsspezifischen Beamtengruppe zugeordnet sind (Berufsgruppenzulage). 2Sie lösen in den vom Gesetzgeber abschließend bestimmten Bereichen die früheren Stellenzulagen (z.B. Polizeizulage, Feuerwehrzulage) des Bundesbesoldungsgesetzes ab und stellen sie in ihrer besoldungsrechtlichen Wirkung ab 1. Januar 2011 den Amtszulagen nach Art. 34 Abs. 1 nahezu gleich.
1Das bedeutet, dass die Berufsgruppenzulage nach Art. 34 Abs. 2 wie eine Amtszulage im Grunde unwiderruflich ist; sie ist aber nicht Bestandteil des Grundgehalts (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BayBG). 2Sie stellt laufbahnrechtlich keinen Ernennungstatbestand dar (Art. 2 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayBG). 3Deshalb entfällt sie beim Wechsel des Verwendungsbereichs (vgl. Nr. 34.2.6).

34.2.2 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

1Die gesetzlich näher bezeichneten Verwendungsbereiche weisen allesamt Besonderheiten auf, die sich von den Anforderungen, die der allgemeinen Ämterbewertung zugrunde liegen, erheblich unterscheiden. 2Dazu gehören z.B. das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Maßnahmen (Eingriffe) treffen zu müssen, und die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegebenenfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2009 – 2 C 1/08, ZBR 2009, 305). 3Das trifft insbesondere für den Polizeivollzugsdienst und den Einsatzdienst der Feuerwehren zu. 4Im Hinblick auf den regelmäßigen Wechsel zwischen dem Dienst in der Einsatzzentrale und dem allgemeinen Feuerwehreinsatzdienst können auch die Feuerwehrbeamten und Feuerwehrbeamtinnen der Integrierten Leitstellen bei der Zulagengewährung berücksichtigt werden. 5Gleiches gilt für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes und die weiteren Lehrkräfte der Staatlichen Feuerwehrschulen, da die dortigen Anforderungen hinsichtlich der Belastungen mit dem Einsatzdienst bei einer Feuerwehr vergleichbar sind. 6Auch die sicherheitsrelevante Aufgabenwahrnehmung beim Landesamt für Verfassungsschutz, für die unter Bundesrecht eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) gewährt wurde, stellt vergleichbare Anforderungen. 7Diesen spezifischen Bereichen gesetzlich gleichgestellt sind für die Zulagenregelung der Steuerfahndungsdienst und der Flugdienst der Polizeihubschrauberstaffel in Bayern. 8Diese besonderen Verwendungsbereiche stellen einen eigenen Schwerpunkt innerhalb einer Beamtengruppe dar und setzen zudem eine spezielle Ausbildung voraus. 9Eine weitere Besonderheit der aufgezählten Beamtengruppen ist, dass das sie kennzeichnende Tätigkeitsbild (nachrichtendienstliche Tätigkeit, Einsatzdienst der Feuerwehr, Polizeivollzugsdienst, Justizvollzugsdienst, Pilot bzw. Pilotin der Polizeihubschrauberstaffel) typisch für die Verwendung ist und damit den Amtsinhalt in seiner Gesamtheit prägt.

34.2.3 Besondere Anspruchsvoraussetzungen

1Diese sind eng an eine auf Dauer angelegte Verwendung innerhalb eines bestimmten berufsgruppenspezifischen Bereichs geknüpft. 2Angesichts der Besonderheiten der aufgezählten Vollzugs- und Einsatzdienste genügen grundsätzlich die funktionale Zugehörigkeit eines Beamten oder einer Beamtin zu einem dieser Dienste sowie die darauf gestützte (gesetzliche) Annahme, dass die betroffenen Beamten und Beamtinnen die materiellen Aufgaben dieses Dienstes regelmäßig erfüllen (summarischer Funktionsbezug) und damit eine im Vergleich zur allgemeinen Ämterbewertung höhere Verantwortung oder herausgehobene Befugnisse dauerhafter Bestandteil des Amtsinhalts sind. 3Auf die Dienstaufgaben im Einzelnen kommt es in aller Regel nicht an. 4Eine Besonderheit gilt jedoch bei Verwendung als Hubschrauberführer, Hubschrauberführerin, Flugtechniker oder Flugtechnikerin, weil eine solche den Erwerb eines gültigen Luftfahrtscheins voraussetzt.

34.2.4 Entstehung des Anspruchs

1Der Anspruch auf die Zulage für besondere Berufsgruppen entsteht grundsätzlich dann, wenn einem Beamten oder einer Beamtin ein seinem oder ihrem Amt im Sinn des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 entsprechender Aufgabenkreis auf Dauer zugewiesen ist und dieser Aufgabenkreis einem der in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Verwendungsbereiche angehört. 2Im Übrigen richtet sich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2. 3Im Fall der Nrn. 2, 4 und 5 sind dabei noch die Maßgaben der Anlage 4 zu beachten. 4Danach entsteht der Anspruch auf die Zulage erst nach Beendigung des ersten Ausbildungsjahres (Grundlagenausbildung). 5Soweit die Dauer der Grundlagenausbildung nach den Ausbildungsvorschriften zeitlich differiert, wird dies aus Gründen der Vereinfachung und der einheitlichen Handhabung außer Betracht gelassen. 6In den übrigen Bereichen, in denen aus praktischen Gesichtspunkten eine zeitliche Begrenzung nicht vorgesehen ist, entsteht der Anspruch auf die Zulage frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die abstrakt-funktionelle Zugehörigkeit des Beamten oder der Beamtin zu dem entsprechenden berufsspezifischen Bereich dauerhaft erfüllt ist.

34.2.5 Einbeziehung der Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

1Die Gewährung der Zulage für besondere Berufsgruppen ist mit Ausnahme des in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Dienstes im Verfassungsschutz auf die Ämter in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A beschränkt. 2Dazu gehören die Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, denen noch kein Amt verliehen ist, nicht. 3Allerdings lässt es sich nicht von vorneherein ausschließen, dass bereits in der praktischen Ausbildung Anforderungen an die Beamtenanwärter und Beamtenanwärterinnen gestellt werden, welche die besonderen Voraussetzungen der Zulagenregelung erfüllen. 4Maßgebend dafür ist die einschlägige Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung (ZAPO). 5So ist z.B. in § 11 Abs. 2 ZAPO/aVD bestimmt, dass die praktische Ausbildung von Anwärtern und Anwärterinnen für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten in der Regel im Untersuchungshaftvollzug und im Strafvollzug an Jugendlichen und Erwachsenen abzuleisten ist. 6Dabei unterliegen die Anwärter und Anwärterinnen in etwa ähnlichen Anforderungen wie nach Beendigung ihrer Ausbildung. 7Dem trägt die Ausnahmeregelung für Anwärter und Anwärterinnen in Satz 2 Halbsatz 2 Rechnung. 8Anwärtern und Anwärterinnen steht auch für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte an der Bayerischen Justizvollzugsakademie oder der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern die Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu, da die Ausbildungsabschnitte des § 10 ZAPO/aVD als Einheit zu betrachten sind.

34.2.6 Beendigung des Anspruchs der Zulagen

1Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Berufsgruppenzulage um eine Amtszulage besonderer Art handelt (vgl. Nr. 34.2.1 Abs. 2 Satz 2), entfällt ein einmal begründeter Anspruch mit dem Wechsel des Berechtigten aus dem in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereich, auch wenn der Verwendungswechsel das Statusamt unberührt lässt. 2Auf Art. 21 Abs. 1 Satz 3 wird hingewiesen.
Beispiel 1:
1 Ein Steueramtmann im Steuerfahndungsdienst ist aus dienstlichen Gründen am 15. Juli 2011 in die Betriebsprüfung gewechselt. 2 Die Steuerfahndungszulage entfällt zeitgleich. 3 Die Fortzahlung richtet sich nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3.
Beispiel 2:
1 Ein Steueramtmann im Steuerfahndungsdienst wechselt aus dienstlichen Gründen am 1. Oktober 2011 in die Betriebsprüfung und wird zugleich zum Steueramtsrat ernannt. 2 Die Steuerfahndungszulage entfällt ab diesem Zeitpunkt. 3 Art. 21 ist mangels Bezügeverringerung nicht anwendbar.

34.3 Gesetzliche Konkretisierung von Amtszulagen und Höhe

1Die Regelung in Satz 1 stellt klar, dass sich Amtszulagen nach Abs. 1 ausschließlich aus den Besoldungsordnungen ergeben. 2Sie werden dort durch Fußnoten bei den in Betracht kommenden Ämtern gekennzeichnet (vgl. Nr. 34.1.2). 3Satz 2 verweist hinsichtlich der Höhe der Amtszulagen sowie der Zulage für besondere Berufsgruppen im Einzelnen auf die Anlage 4 BayBesG. 4Die darin enthaltenen Zulagenbeträge berücksichtigen die gesetzliche Höchstgrenze des Abs. 1 Satz 3 mit Ausnahme der besonderen Amtszulage nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 (vgl. Nr. 34.1.4). 5Künftige Anpassungen der Zulagen nach Art. 34 auf der Grundlage des Art. 16 ergeben sich wie solche des Grundgehalts ggf. aus den jeweiligen Anpassungsgesetzen.

35. Grundlage des Familienzuschlags

35.2 Ledige Beamte und Beamtinnen in Gemeinschaftsunterkunft

Die Vorschrift gilt für ledige Beamte und Beamtinnen, die nach den für sie geltenden dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, ständig, d.h. nicht nur vorübergehend aus besonderem Anlass, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
Für Beginn und Ende der Berücksichtigung des Anrechnungsbetrags gilt Art. 4 entsprechend.
Im Übrigen gelten die Verwaltungsvorschriften zu den Art. 36 und 37 entsprechend.

36. Stufen des Familienzuschlags

36.0 Maßgebliche Familienverhältnisse

1Für die Zuordnung von Beamten und Beamtinnen zu einer Stufe des Familienzuschlags sind die Familienverhältnisse maßgebend, die in dem Zeitraum vorliegen, für den Besoldung zusteht. 2Daher können die Stufen des Familienzuschlags einem Beamten oder einer Beamtin nicht mehrfach zustehen.

36.1 Familienzuschlag der Stufe 1

36.1.1 Geschiedene Berechtigte mit Unterhaltsverpflichtung

1Geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist eine Ehe erst mit der Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsausspruchs (§§ 1564 ff. BGB) bzw. der gerichtlichen Entscheidung. 2Dies gilt entsprechend für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (§§ 269, 270 FamFG in Verbindung mit §§ 1564 ff. BGB). 3An die Stelle der Nichtigkeit der Ehe ist seit dem 1. Juli 1998 die Aufhebung der Ehe getreten.
1Entscheidungen ausländischer Gerichte in Familienrechtssachen werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (§ 107 Abs. 1 FamFG). 2Bis zur Rechtskraft der Entscheidung bzw. Anerkennung von Entscheidungen nach ausländischem Recht ist der Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. 3Diese Feststellung hat der Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin unverzüglich herbeizuführen und auf seine oder ihre Kosten vorzulegen.

36.1.2

1Eine Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber ist keine Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe oder Lebenspartnerschaft. 2Verpflichtungen von Geschiedenen zur Unterhaltsgewährung aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nur solche, die auf den Regelungen des Unterhalts der geschiedenen Ehegatten nach §§ 1569 ff. BGB bzw. der Regelungen des nachpartnerschaftlichen Unterhalts nach § 16 LPartG beruhen.
Die Unterhaltsverpflichtung muss in Höhe des im Einzelfall geltenden ungekürzten Tabellenbetrags des Familienzuschlags der Stufe 1 tatsächlich und nachweislich erfüllt werden.

36.1.3

1Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann nachgewiesen werden durch Vorlage eines entsprechenden Unterhaltsbeschlusses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder durch eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung. 2Nur soweit solche Dokumente beim Antragsteller oder der Antragstellerin nicht vorhanden sind, genügt eine schriftliche Erklärung über die genaue Höhe und den Grund der Pflicht zur Unterhaltszahlung. 3Die Nachweise müssen, in Abgrenzung zu anderen Unterhaltsarten (z.B. Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB), den nachehelichen bzw. nachpartnerschaftlichen Unterhalt betreffen (vgl. Nr. 36.1.2) und dessen Höhe erkennen lassen. 4Darüber hinaus ist der Nachweis der tatsächlichen Zahlung zu führen. 5Freiwillige Unterhaltsleistungen, d.h. solche, die nicht auf den gesetzlichen Unterhaltspflichten beruhen, begründen keinen Anspruch auf den Familienzuschlag.

36.1.4

Die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nicht (mehr) gegeben, wenn
die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erloschen ist (z.B. durch Wiederheirat, Tod des oder der Unterhaltsberechtigten oder Wegfall der Gründe, die nach den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung maßgebend sind),
die Pflicht zur Unterhaltszahlung durch eine Vereinbarung nach § 1585c BGB ausgeschlossen oder durch eine Befristung beendet wurde,
die Unterhaltsverpflichtung durch eine Abfindung (anstelle einer Unterhaltsrente) nach § 1585 Abs. 2 BGB erloschen ist,
trotz einer Abfindung die Unterhaltsverpflichtung für Zwecke des Versorgungsausgleichs aufgrund des § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes als weiter bestehend behandelt wird.
1Wird der Unterhalt bei weiter bestehender Unterhaltspflicht für einen bestimmten Zeitraum im Voraus gezahlt (z.B. jährlich) und ergibt sich das Fortbestehen der Unterhaltspflicht zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen, so sind die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weiter gegeben. 2Dabei müssen die auf die einzelnen Monate des Zahlungszeitraums umgerechneten Beträge die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 erreichen.
Eine Beendigung der Unterhaltspflicht aus Billigkeitsgründen (§§ 1578b, 1579 BGB) erfordert eine richterliche Einzelfallentscheidung, sodass die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in diesen Fällen nur entfallen, wenn eine entsprechende Entscheidung in einem familienrechtlichen Verfahren zwischen den ehemaligen Ehegatten oder Lebenspartnern ergangen ist.

36.1.5 Konkurrenzregelung für den Familienzuschlag der Stufe 1

Art. 36 Abs. 1 Satz 2 ist erst anzuwenden, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin, der oder die im öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 36 Abs. 7 steht, ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder auf eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags hat.
Art. 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 kann nur auf Ehegatten oder Lebenspartner angewandt werden, nicht aber auf frühere Ehegatten oder Lebenspartner.

36.1.6

1Der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin eines Besoldungsempfängers oder einer Besoldungsempfängerin ist aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst „nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“ versorgungsberechtigt im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2,
wenn ihm oder ihr aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 36 Abs. 7 Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BayBeamtVG oder entsprechenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (z.B. Soldatenversorgungsgesetz – SVG) zustehen – dies gilt auch, wenn der Zahlungsanspruch (z.B. wegen anderer Verwendungseinkommen) in voller Höhe ruht –; hierzu gehören auch der Unterhaltsbetrag nach Art. 55 BayBeamtVG, das Übergangsgeld nach Art. 67 BayBeamtVG und die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG,
wenn ihm oder ihr für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 36 Abs. 7 eine insbesondere durch Tarifvertrag, Dienstordnung, Statut oder Einzelvertrag vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zugesicherte lebenslängliche Versorgung zusteht; z.B. wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder als Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit. 2Eine Rente (z.B. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2. 3Gleiches gilt für Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und vergleichbarem Landesrecht.

36.1.7

1Der Bezug von Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch den Ehegatten oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin eines Besoldungsempfängers oder einer Besoldungsempfängerin bewirkt nicht, dass Art. 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 auf die Besoldung anzuwenden ist. 2Der Familienzuschlag der Stufe 1 in den ruhegehaltfähigen Bezügen, die einem Waisengeld zugrunde liegen, knüpft nämlich nicht an die Ehe oder Lebenspartnerschaft des Waisengeldempfängers oder der Waisengeldempfängerin an, sondern an die des Versorgungsurhebers oder der Versorgungsurheberin.

36.1.8

Art. 36 Abs. 1 Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn der im öffentlichen Dienst (Art. 36 Abs. 7) stehende Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die im öffentlichen Dienst stehende Ehegattin oder Lebenspartnerin des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin
Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) oder Bezüge nach § 20 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) erhält und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird,
während einer Erkrankung Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V oder eine entsprechende Leistung aus einem Versicherungsverhältnis erhält, sofern der Arbeitgeber zu der Versicherung Beitragsanteile oder -zuschüsse leistet oder geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 ist jedoch nicht anzuwenden für die Zeit einer Aussteuerung gemäß § 48 Abs. 1 SGB V) und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird,
während einer Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld gemäß §§ 20, 21 SGB VI erhält und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird,
Bezüge aufgrund besonderer Rechtsvorschriften fortgezahlt erhält, z.B. nach dem BayPVG oder dem ArbPlSchG und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird.

36.1.9

Eine Konkurrenzsituation gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 liegt auch vor, wenn dem Ehegatten oder Lebenspartner bzw. der Ehegattin oder Lebenspartnerin eine Leistung gewährt wird, die nach Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsmodalitäten dem Familienzuschlag der Stufe 1 entspricht.

36.1.10

Keine dem Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechende Leistung an den Ehegatten oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin und damit kein Anwendungsfall des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 liegt insbesondere vor, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin eine Leistung erhält, die bei Vollzeitbeschäftigung nicht mindestens die Hälfte des höchsten Tabellenbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags betragen würde.

36.1.11

Die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 sind ebenfalls nicht erfüllt, wenn ein sonstiger Arbeitgeber (Art. 36 Abs. 7 Satz 3) seinem oder seiner Bediensteten einen „Ehegattenanteil“ oder eine entsprechende Leistung nicht zahlt, weil dessen oder deren Ehegatte oder Lebenspartner bzw. dessen oder deren Ehegattin oder Lebenspartnerin im öffentlichen Dienst steht.

36.1.12

1Wenn der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin eines oder einer Berechtigten als EU-Beamter, EU-Beamtin, sonstiger EU-Bediensteter oder sonstige EU-Bedienstete Anspruch auf Familienzulagen nach Art. 67 des Statuts der Beamten der EG hat (Art. 2 und 3 der Verordnung [EGKS, EWG, Euratom] Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 [ABl L 56 S. 1] in der jeweils geltenden Fassung), ist Art. 36 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden, obwohl es sich um eine vergleichbare Leistung handelt. 2Die EU-Leistungen sind subsidiär zu nationalen Leistungen. 3Das Europäische Patentamt und die Europäischen Schulen sind keine Einrichtungen der EU, sondern zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 36 Abs. 7, bei denen ggf. die Konkurrenzregelungen zum Familienzuschlag anzuwenden sind.

36.1.13

Steht der Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die Ehegattin oder Lebenspartnerin in mehreren Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung, so ist der Gesamtumfang dieser Beschäftigungen maßgebend.

36.1.14

1Unterhälftig teilzeitbeschäftigte Berechtigte haben Anspruch auf Familienzuschlag. 2Die Halbierungsregelung des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, solange beide Ehegatten bzw. Lebenspartner zusammen die regelmäßige Arbeitszeit eines oder einer Vollbeschäftigten nicht erreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2013 – 2 C 52/11).
Beispiele:
Berechtigte/r teilzeitbeschäftigt
Anspruch auf
Ehegatte/Ehegattin bzw. Lebenpartner/ Lebenspartnerin
Anspruch auf
mit 45 v.H.
halbe Stufe 1 ungekürzt
als Beamter/ Beamtin oder Richter/Richterin vollbeschäftigt
halbe Stufe 1 ungekürzt
mit 45 v.H.
halbe Stufe 1 ungekürzt
als Beamter/ Beamtin oder Richter/Richterin teilzeitbeschäftigt mit 90 v.H.
halbe Stufe 1 ungekürzt
mit 45 v.H.
Stufe 1
zu 45 v.H.
als Beamter/ Beamtin oder Richter/Richterin teilzeitbeschäftigt mit 45 v.H.
Stufe 1
zu 45 v.H.

36.2 Familienzuschlag der Stufe 1 wegen Wohnungsaufnahme einer anderen Person

36.2.1

1Der oder die Berechtigte muss eine Person (z.B. kindergeldanspruchsberechtigendes Kind oder pflegebedürftiger naher Angehöriger) in seine oder ihre Wohnung aufgenommen haben. 2Ob es sich bei der Wohnung um einen einzigen Raum oder um mehrere Räume handelt, ist unerheblich. 3Die Ausstattung muss aber den Grundbedürfnissen des Wohnens genügen.

36.2.2

1„Seine oder ihre Wohnung“ ist die Wohnung, in der der oder die Berechtigte tatsächlich – gegebenenfalls auch zusammen mit Dritten – wohnt und seinen oder ihren Lebensmittelpunkt hat. 2Falls die Wohnung dem oder der Berechtigten rechtlich nicht zugeordnet werden kann (z.B. bei Wohngemeinschaft), ist die wirtschaftliche Zuordnung maßgebend.
1Für das Merkmal der Aufnahme in die Wohnung kommt es auf die zeitliche Reihenfolge des Einzugs in die Wohnung nicht an. 2Es ist danach unerheblich, ob der oder die Aufzunehmende in die bereits von dem oder der Berechtigten bewohnte Wohnung eingezogen ist, ob umgekehrt der oder die Berechtigte in die schon von dem oder der Aufzunehmenden bewohnte Wohnung eingezogen ist oder beide gemeinsam die neue Wohnung bezogen haben, deren Kosten der oder die Berechtigte von Anfang an oder ab einem späteren Zeitpunkt allein getragen hat.
Aufgenommen in die eigene Wohnung hat der oder die Berechtigte eine die Wohnung mitbewohnende und ursprünglich an deren Kosten beteiligte Person auch dann, wenn er oder sie dieser Person das weitere Verbleiben in der Wohnung ermöglicht, auch nachdem er oder sie alleiniger Kostenträger geworden ist.

36.2.3

1Eine nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme liegt vor, wenn auch für die aufgenommene Person die Wohnung Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist und sie mit dem oder der Berechtigten eine häusliche Gemeinschaft bildet. 2Ist die Aufnahme in die Wohnung von vornherein befristet (z.B. auf ein Jahr), handelt es sich um eine vorübergehende Aufnahme, die keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 begründen kann. 3Der Aufenthalt eines Kindes nur während eines bestimmten kürzeren Zeitraums im Jahr (z.B. im Fall geschiedener Eltern ein Aufenthalt bei einem Elternteil jeweils in den Ferien) führt wegen der dazwischenliegenden langen Unterbrechungen nicht zur Bildung eines Lebensmittelpunktes. 4Bei Kindern, deren nicht zusammenlebende Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, können diese Voraussetzungen auch im Hinblick auf mehrere Wohnungen vorliegen. 5Ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in den Wohnungen beider Eltern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; er setzt nicht voraus, dass sich das Kind in der Wohnung überwiegend aufhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 2 B 116.90 –). 6Die häusliche Verbindung besteht z.B. fort, wenn ein in die Wohnung aufgenommenes Kind nur vorübergehend (z.B. wegen Studiums, Krankenhaus- oder Internatsaufenthalt) abwesend ist und die familiäre Bindung weiter gepflegt wird (z.B. wenn das Kind den Elternteil in regelmäßigen Abständen besucht).

36.2.4

1Pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Elternteil, Schwiegerelternteil, Geschwister oder ein Kind; zum „Kindbegriff“ wird auf Nr. 31.1.4.2 Satz 2 verwiesen. 2Ehegatten und Lebenspartner zählen nicht dazu; für diese Fallkonstellation wird bereits nach Art. 36 Abs. 1 ein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt (vgl. Nr. 36.0 Satz 2). 3Zur Definition und zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird auf Nr. 31.1.4.1 verwiesen.

36.2.5

1„Gesundheitliche Gründe“ sind anzuerkennen, wenn der oder die Berechtigte infolge Krankheit oder Behinderung ohne fremde Hilfe und Pflege nicht auskommen kann. 2Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei Schwerbehinderten gegeben, die wegen ihrer Behinderung auf die Haushaltsführung durch eine andere Person angewiesen sind. 3Hierbei kommt es nicht auf den „Grad der Behinderung“ an, sondern auf die Art und den Umfang der Beeinträchtigung bei der Verrichtung allgemeiner persönlicher und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. 4Die für den Berechtigten oder die Berechtigte zu verrichtenden Tätigkeiten müssen so umfangreich oder so vielfältig sein, dass sie die Aufnahme der anderen Person in die Wohnung erforderlich machen (Abhängigkeit des oder der Berechtigten von der Hilfe). 5In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden.

36.2.6

Die Konkurrenzvorschrift des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn
ein Kind in mehreren Wohnungen seinen Lebensmittelpunkt hat (Nr. 36.2.3) oder
mehrere Partner einer Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 2 Satz 1 erfüllen (z.B. wegen der Aufnahme eigener Kinder in die gemeinsame Wohnung), auch wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind.
Ist eine oder sind mehrere der Personen, die nach Satz 2 Familienzuschlag der Stufe 1 beanspruchen, teilzeitbeschäftigt, so ist der Familienzuschlag der Stufe 1 – auch sofern er wegen der Konkurrenzregelung nur anteilig gezahlt wird – entsprechend Art. 6 gekürzt zu gewähren.

36.2.7

Werden demgegenüber von Elternteilen mehrere Kinder in unterschiedliche Wohnungen aufgenommen, also ein Kind in die Wohnung des Vaters und ein Kind in die Wohnung der Mutter, erhalten beide Elternteile den Familienzuschlag der Stufe 1 für das jeweils aufgenommene Kind in voller Höhe; im Fall einer Teilzeitbeschäftigung findet Art. 6 Anwendung.

36.2.8

Der Begriff „beanspruchen“ bedeutet, dass der Eintritt eines Konkurrenzfalles vom Antragsverhalten des jeweiligen Anspruchsberechtigten abhängig ist (vgl. Nr. 36.8.4).

36.3 Kindbezogener Teil des Familienzuschlags für Berechtigte der Stufe 1 des Familienzuschlags

1Der kindbezogene Teil des Familienzuschlags ist auch dann zu gewähren, wenn der oder die Berechtigte ein zustehendes Kindergeld nicht beantragt, hierauf ausdrücklich verzichtet oder wenn ihm oder ihr Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen dem Grunde nach zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil der Anspruch auf Kindergeld wegen einer entsprechenden Leistung aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen ausgeschlossen ist. 2Dies gilt auch, wenn zustehendes Kindergeld für zurückliegende Zeiträume wegen § 66 Abs. 3 EStG nicht gezahlt wird.
1Nach § 93 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe, wenn er dem Kind des oder der Berechtigten Hilfe leistet, neben dem Kindergeld auch den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags auf sich überleiten. 2Diese Leistungen sind dann in Höhe des übergeleiteten Betrags, höchstens in Höhe des Bruttobetrags, statt an den Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin an den Träger der Sozialhilfe zu zahlen.
1Es kommt nicht nur die Gewährung des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entsprechenden Stufe in Betracht, sondern auch die Zahlung von Unterschiedsbeträgen zwischen anderen Stufen oberhalb der Stufe 1 (z.B., wenn nur ein erstes und drittes Kind zu berücksichtigen sind, die Differenz zwischen Stufe 1 und 2 sowie zwischen 3 und 4). 2Zur Reihenfolge der Kinder siehe Nrn. 36.6.4 und 36.6.5.

36.4 Kindbezogener Teil des Familienzuschlags für andere Berechtigte

Bei der Durchführung des Art. 36 Abs. 4 gilt Nr. 36.3 entsprechend.

36.5 Kindbezogener Teil des Familienzuschlags für Berechtigte, die eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben

Bei der Durchführung des Art. 36 Abs. 5 gelten die Nrn. 36.3 und 36.4 entsprechend.

36.6 Konkurrenzregelung für den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags

36.6.1

Die Nrn. 36.1.6, 36.1.8, 36.1.12 bis 36.1.14 gelten bei der Durchführung des Art. 36 Abs. 6 entsprechend.

36.6.2

1Eine Versorgungsberechtigung nach einer Ruhelohnordnung (Art. 36 Abs. 6 Satz 1) liegt vor, wenn eine lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze oder Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit aufgrund eines sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu gewähren ist. 2Eine Versorgung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags, die einer Versorgung nach einer Ruhelohnordnung inhaltlich gleichsteht, wird auch im Rahmen des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 wie eine Versorgung nach einer Ruhelohnordnung behandelt.

36.6.3

1Eine sonstige „entsprechende“ Leistung liegt vor, wenn diese dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des kindbezogenen Teils des Familienzuschlags entspricht. 2Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung oder die Zahlungsmodalitäten (z.B. statt monatliche viertel- oder halbjährliche Zahlung) an; es genügt eine strukturelle Übereinstimmung. 3Auch ist es nicht erforderlich, dass eine solche Leistung in derselben Höhe wie der jeweils zustehende kindbezogene Familienzuschlagsbetrag (vgl. Nr. 36.6.4 und 36.6.5) gezahlt wird. 4„Entsprechende“ Leistungen sind zum Beispiel die Besitzstandszulage nach § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) oder der Kinderzuschlag nach den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind, da diese den früheren Ortszuschlag im Ergebnis ersetzen.

36.6.4

1Welcher Unterschiedsbetrag „auf ein Kind entfällt“ (Art. 36 Abs. 6 Satz 1), ergibt sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) maßgebenden Reihenfolge der Kinder (Art. 36 Abs. 6 Satz 2). 2Die Reihenfolge nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz bestimmt sich danach, an welcher Stelle das zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten bei dem oder der Berechtigten steht und ob es demnach für ihn oder sie erstes, zweites oder weiteres Kind ist.

36.6.5

1In der Reihenfolge der Kinder sind als „Zählkinder“ alle Kinder zu berücksichtigen, die im kindergeldrechtlichen Sinne Zählkinder sind. 2Danach werden auch diejenigen Kinder mitgezählt, für die der oder die Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestands nach § 65 EStG oder nach § 4 BKGG.
Beispiel:
1 Ein verheirateter Besoldungsempfänger, dessen Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für die zwei ehelichen Kindergeld erhält (Kind Nr. 1 und Kind Nr. 3 nach dem Lebensalter). 2 Für das nichteheliche Kind Nr. 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Mutter das Kindergeld und den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags. 3 Der Besoldungsempfänger erhält für sein Kind Nr. 1 den Familienzuschlag der Stufe 2 und für sein Kind Nr. 3 den Familienzuschlag der Stufe 4. 4 Kind Nr. 3 rückt in diesem Fall nicht auf Platz 2 auf. 5 Scheidet das Kind Nr. 1 aus (z.B. wegen Beendigung der Berufsausbildung), rückt das nichteheliche Kind Nr. 2 zum Kind Nr. 1 auf. 6 Es bleibt Zählkind; die Leistungen für dieses Kind gehen weiterhin an die Mutter. 7 Das bisherige Kind Nr. 3 wird Nr. 2 (Leistung an den Besoldungsempfänger).

36.6.6

„Gewährt“ im Sinne des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 wird dem oder der Berechtigten Kindergeld auch dann, wenn es nach § 74 EStG oder anderen Vorschriften nicht an den Berechtigten, sondern an eine andere Person oder Stelle ausgezahlt wird.

36.6.7

1Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 das Kindergeld einer Person gewährt, die weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, so ist der Familienzuschlag für das Kind der Person zu gewähren, die im öffentlichen Dienst steht oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und die bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers oder der Kindergeldempfängerin das Kindergeld für das Kind erhalten würde. 2Hierbei sind die in § 64 EStG oder in § 3 BKGG enthaltenen Rangfolgen entsprechend anzuwenden.
Beispiel 1:
1 Die geschiedenen Eltern eines Kindes stehen beide in einem Beamtenverhältnis. 2 Das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz erhält der Großvater, der weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist.
In diesem Fall ist der oder die familienzuschlagsberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner bzw. Ehegattin oder Lebenspartnerin nach den oben genannten Grundsätzen zu ermitteln, da durch Art. 36 Abs. 6 lediglich eine Mehrfachzahlung des kindbezogenen Teils des Familienzuschlags aufgrund desselben Tatbestands vermieden werden, nicht aber dessen Zahlung völlig entfallen soll.
Das bedeutet, dass derjenige Elternteil den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, der dem Kind eine bzw. die höchste Unterhaltsrente zahlt.
Beispiel 2:
1 Die geschiedenen Eltern eines Kindes stehen beide in einem Beamtenverhältnis. 2 Das Kindergeld erhält der ohne Bezüge beurlaubte Kindsvater A; den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält die Kindsmutter B. 3 Am 15. Juli 2011 ist der Kindsvater mit seinem langjährigen Freund X, der ebenfalls in einem Beamtenverhältnis steht, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. 4 An demselben Tag begründen A und X einen gemeinsamen Haushalt; im gemeinsamen Haushalt lebt das Kind von A und B.
Der kindbezogene Teil des Familienzuschlags steht X ab 1. Juli 2011 vorrangig zu.

36.6.8

1Die in Art. 36 Abs. 6 Satz 3 enthaltene Regelung (Teilzeitbeschäftigung) bezieht sich stets auf den Familienzuschlag für ein bestimmtes Kind. 2Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn in Bezug auf dieses Kind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 vorhanden sind.
Beispiel:
1 Ein teilzeitbeschäftigter verheirateter Besoldungsempfänger, dessen vollbeschäftigte Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für zwei Kinder Kindergeld erhält (Kind Nr. 1 und Kind Nr. 3 nach dem Lebensalter). 2 Für das Kind Nr. 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Mutter das Kindergeld und den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags. 3 In diesem Fall kann Art. 36 Abs. 6 Satz 3 auf den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags für die Kinder Nr. 1 und 3 des Besoldungsempfängers nicht angewendet werden, weil in Bezug auf diese Kinder keine Anspruchskonkurrenz im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift besteht. 4 Der kindbezogene Teil des Familienzuschlags für diese beiden Kinder ist nach Art. 6 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit zu verringern.

36.7 Öffentlicher Dienst im Sinne des Familienzuschlags

36.7.1

1„Verbände“ von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen (Art. 36 Abs. 7 Satz 1) sind Zusammenschlüsse dieser Rechtsträger jeder Art ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und Bezeichnung. 2Es kann sich demnach auch um Zusammenschlüsse in nicht öffentlich-rechtlicher Rechtsform handeln, z.B. in Form eines Vereins oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

36.7.2

1Bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (Art. 36 Abs. 7 Satz 2) kann von einer Beteiligung der öffentlichen Hand durch Beiträge, Zuschüsse oder in anderer Weise ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in den Entsendungsrichtlinien des Bundes (RdSchr. des BMI vom 9. Dezember 2015, GMBl 2016 S. 34, in der jeweils geltenden Fassung) oder eines Landes aufgeführt ist. 2In Fällen der Beschäftigung eines Ehegatten oder Lebenspartners bzw. einer Ehegattin oder Lebenspartnerin bei der EU ist hinsichtlich des Art. 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 6 Nr. 36.1.12 zu beachten.

36.7.3

1Um eine „vergleichbare“ Regelung im Sinne des Art. 36 Abs. 7 Satz 3 handelt es sich, wenn aufgrund einer Regelung einer Person im konkreten Einzelfall – wegen des Verheiratetseins, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Vorliegens einer anderen Voraussetzung des Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 oder wegen des Vorhandenseins von Kindern – ein sozialbezogener Bestandteil in der Bezahlung gewährt wird, ohne dass es hierbei auf die Bezeichnung dieser Leistung (z.B. als Haushaltszulage) ankäme. 2Die Anwendung der Konkurrenzregelungen des Art. 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 6 hängt dann jedoch davon ab, ob auch die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind.
Familienbezogene Zuschlagsregelungen sonstiger Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind auch dann Regelungen wesentlich gleichen Inhalts, wenn sie keine Konkurrenzen enthalten.

36.7.4

1In Art. 36 Abs. 7 Satz 3 kommt nur eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand in Betracht. 2Dagegen kommt es auf Art und Umfang der finanziellen Beteiligung nicht an. 3Als Beteiligung der öffentlichen Hand im Sinne dieser Vorschrift sind demnach nicht nur laufende, sondern auch einmalige Finanzzuweisungen, z.B. Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung oder Kapitalbeteiligungen anzusehen.
1Bei einer Einrichtung, die verschiedenartige Aufgaben erfüllt, ist eine Beteiligung im Sinne des Art. 36 Abs. 7 Satz 3 bereits dann gegeben, wenn Finanzzuweisungen für nur eine dieser Aufgaben gewährt werden. 2Erhält der Arbeitgeber zwar keine institutionelle, sondern lediglich eine projektbezogene Förderung, so liegt dennoch eine Beteiligung vor. 3Die „Beteiligung“ kann auch mittelbar sein, wie z.B. im Fall der Beschäftigung des Ehegatten oder Lebenspartners bzw. der Ehegattin oder Lebenspartnerin eines oder einer Berechtigten bei einem Professor oder einer Professorin im Rahmen eines von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Forschungsvorhabens.

36.7.5

Keine Beteiligung der öffentlichen Hand liegt vor, wenn
gewährte finanzielle Mittel vom Empfänger lediglich weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder),
den finanziellen Mitteln konkrete Gegenleistungen gegenüberstehen, z.B. für die Inanspruchnahme von Leistungen oder die Lieferung von Gegenständen; hierunter fällt auch die Übernahme von Pflegekosten,
der Arbeitgeber Geldleistungen der öffentlichen Hand aufgrund von Gestellungsverträgen erhält (z.B. Arbeitgeber verpflichtet sich vertraglich für ein Krankenhaus Pflegekräfte zu stellen) oder
die Arbeitsverwaltung Zuschüsse zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gewährt.

36.7.6

1Als zuständige Stelle für die Entscheidung ob die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 erfüllt sind, wurde für den Landesbereich das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Landshut, bestimmt. 2Dieses führt ein Verzeichnis über die getroffenen Entscheidungen, die zugleich Hinweise darüber enthalten, ob ein Konkurrenztatbestand des Art. 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 gegeben ist. 3Dieses Verzeichnis erhebt keinen Anspruch auf vollständige Erfassung aller jeweils in Betracht kommenden Einrichtungen. 4Bei Einrichtungen, die nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, muss daher grundsätzlich eine Prüfung im Einzelfall vorgenommen werden. 5Hierzu ist der Fall unter Angabe der Anschrift des betroffenen Arbeitgebers dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle Landshut, zur Entscheidung vorzulegen.

36.8 Datenerhebung und Datenaustausch

36.8.1

Bezügestellen sind alle Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Berechnung und Festsetzung von Besoldung, Versorgung und Entgelt für Bedienstete des öffentlichen Dienstes im Sinne des Abs. 7 ist.

36.8.2

Der Begriff „öffentlicher Dienst“ erfasst auch die Zuwendungsempfänger des Bundes und der Länder, so dass auch für diesen Bereich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Datenaustausch erfüllt sind.

36.8.3

In Fällen, in denen Anspruchskonkurrenzen vorliegen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6), sind von den Bezügestellen des öffentlichen Dienstes unverzüglich Vergleichsmitteilungen auszutauschen.

36.8.4

1Wenn ein Besoldungsempfänger oder eine Besoldungsempfängerin den Familienzuschlag beansprucht, hat er oder sie alle Angaben zu machen, aus denen sich sein oder ihr Anspruch ergibt. 2Hierfür sind – soweit erforderlich – von dem oder der Berechtigten die vom Landesamt für Finanzen zur Verfügung gestellten Erklärungsvordrucke und entsprechende Nachweise (z.B. im Fall einer Eheschließung eine [gültige] Eheurkunde) bei der zuständigen Bezügestelle abzugeben. 3Im Fall einer ausländischen Eheschließung muss auf eine vorgenommene „Überbeglaubigung“ – in Form einer Legalisation/Apostille/Echtheitsprüfung – geachtet werden (siehe www.konsularinfo.diplo.de unter der Rubrik „Urkunden und Beglaubigungen“). 4In den Ländern, in denen die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden bis auf Weiteres nicht gegeben sind (z.B. Pakistan), müssen Eheurkunden regelmäßig verifiziert werden; eine solche Nachbeurkundung kann nur durch das jeweils zuständige Standesamt vorgenommen werden, das auf Antrag des oder der Betroffenen tätig werden muss. 5Ein bloßes Zurückgreifen auf den ggf. bei den Meldebehörden oder Finanzbehörden verwendeten Familienstatus genügt nicht. 6Macht der oder die Berechtigte keine ausreichenden Angaben (z.B. Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, Höhe der Unterhaltszahlung, Kindergeldempfänger oder Kindergeldempfängerin) und kann deshalb über den Anspruch nicht entschieden werden, ist ihm oder ihr der beanspruchte Teil des Familienzuschlags nicht zu gewähren.

36.8.5

1Das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen ist in Abständen von längstens drei Jahren in den Fällen zu überprüfen, in denen
Geschiedene (einschließlich Personen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist) wegen einer Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe oder Lebenspartnerschaft den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten,
Berechtigte den Familienzuschlag der Stufe 1 wegen Aufnahme einer Person in die Wohnung erhalten,
Berechtigte für im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kinder nicht zugleich das Kindergeld erhalten. 2Für die Feststellung des Anspruchs auf Kindergeld kann hierbei in der Regel die Entscheidung der zuständigen Familienkasse zugrunde gelegt werden. 3Etwaige erforderliche Einzelfallüberprüfungen (z.B. auf Antrag oder Veränderungsanzeige des oder der Berechtigten) bleiben hiervon unberührt.
Bei verheirateten und verwitweten Berechtigten bzw. Berechtigten in einer Lebenspartnerschaft und hinterbliebenen Berechtigten einer Lebenspartnerschaft mit (ausschließlich) Zählkindern tritt an die Stelle des dreijährigen ein sechsjähriger Zeitabstand.
In den Fällen, in denen Verheiratete oder Berechtigte in einer Lebenspartnerschaft den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe erhalten, ist das Eintreten eines Konkurrenzfalls in Abständen von längstens sechs Jahren zu überprüfen.

36.8.6

Die Entscheidung über erforderliche Einzelfallüberprüfungen in kürzeren Abständen (z.B. in einem jährlichen Rhythmus) oder anlassbezogen (z.B. bei befristeten Unterhaltsvereinbarungen) obliegt dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter oder der jeweils zuständigen Sachbearbeiterin.

36.8.7

Den Berechtigten des Staates werden bei den Jahresüberprüfungen die für die jeweilige Fallgestaltung maßgebenden Erklärungsvordrucke zusammen mit einem maschinell erstellten Anschreiben übersandt.

37. Änderung des Familienzuschlags

37.1

1Das für die Zahlung des Familienzuschlags maßgebende Ereignis (Satz 1) tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, nach der der Familienzuschlag erstmals oder in einer höheren Stufe zu zahlen ist, erfüllt sind oder aber die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, die die Zahlung des vollen Familienzuschlags (bzw. einer höheren Stufe) bisher verhindert haben (z.B. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 6), nicht mehr erfüllt sind. 2Demnach erhalten Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit zusammen insgesamt mindestens die Arbeitszeit eines oder einer Vollzeitbeschäftigten erreichen, ab dem Ersten des Monats, in dem dies erfüllt ist, den ungekürzten Familienzuschlag.
Beispiele:
1.
1 Durch die Eheschließung eines Besoldungsempfängers am 31. Juli werden die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. 2 Die Heirat ist das maßgebende Ereignis im Sinn des Art. 37, das zur Zahlung des Familienzuschlags ab 1. Juli führt.
2.
1 Beide Ehegatten stehen in einem Beamtenverhältnis und jeder von ihnen erhält in Anwendung des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. 2 Der Ehemann ist vollzeitbeschäftigt, die Ehefrau ist zu 40 v.H. teilzeitbeschäftigt. 3 Mit Ablauf des 15. Juni scheidet der Ehemann aus dem öffentlichen Dienst aus. 4 Der Ehemann erhält für die Zeit vom 1. bis 15. Juni den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte ungekürzt; die Ehefrau erhält ab 1. Juli den Familienzuschlag der Stufe 1 zu 40 v.H.
Variante 1:
1 Die Ehefrau ist zu 60 v.H. teilzeitbeschäftigt. 2 In diesem Fall erhält die Ehefrau den Familienzuschlag der Stufe 1 zu 60 v.H. bereits ab 1. Juni.
Variante 2:
1 Der Ehemann ist zu 20 v.H. teilzeitbeschäftigt, die Ehefrau ist zu 80 v.H. teilzeitbeschäftigt. 2 In diesem Fall erhält der Ehemann für die Zeit vom 1. bis 15. Juni den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte ungekürzt. 3 Die Ehefrau erhält ab 1. Juni den Familienzuschlag der Stufe 1 zu 80 v.H.
Variante 3:
1 Der Ehemann ist zu 60 v.H. teilzeitbeschäftigt, die Ehefrau ist zu 40 v.H. teilzeitbeschäftigt. 2 In diesem Fall erhält der Ehemann für die Zeit vom 1. bis 15. Juni den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte ungekürzt. 3 Die Ehefrau erhält ab 1. Juli den Familienzuschlag der Stufe 1 zu 40 v.H.
3.
1 Beide Ehegatten stehen in einem Beamtenverhältnis und jeder von ihnen erhält in Anwendung des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. 2 Der Ehemann ist zu 50 v.H. teilzeitbeschäftigt, die Ehefrau ist vollzeitbeschäftigt. 3 Ab 15. Oktober ist die Ehefrau zu 40 v.H. teilzeitbeschäftigt. 4 Der Ehemann erhält ab 1. Oktober den (nicht halbierten) Familienzuschlag der Stufe 1 zu 50 v.H., die Ehefrau erhält ab 1. November den (nicht halbierten) Familienzuschlag der Stufe 1 zu 40 v.H.
Variante:
1 Die Ehefrau ist ab 15. Oktober zu 60 v.H. teilzeitbeschäftigt. 2 In diesem Fall tritt bei der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 zur Hälfte in ungekürzter Höhe keine Änderung ein.
4.
1 Beide Ehegatten stehen in einem Beamtenverhältnis und sind jeweils zu 40 v.H. teilzeitbeschäftigt. 2 Beide Ehegatten erhalten den (nicht halbierten) Familienzuschlag der Stufe 1 zu 40 v.H. 3 Ab 15. Oktober ist die Ehefrau zu 60 v.H. teilzeitbeschäftigt. 4 In diesem Fall erhalten beide Ehegatten ab 1. Oktober den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte ungekürzt.
5.
1 Beide Ehegatten stehen in einem Beamtenverhältnis; der Ehemann ist zu 60 v.H. teilzeitbeschäftigt, die Ehefrau ist zu 30 v.H. teilzeitbeschäftigt. 2 Beide Ehegatten erhalten den (nicht halbierten) Familienzuschlag der Stufe 1 (Ehemann zu 60 v.H.; Ehefrau zu 30 v.H.). 3 Ab 15. Oktober ist die Ehefrau zu 40 v.H. teilzeitbeschäftigt. 4 Der Ehemann erhält ab 1. November die Stufe 1 zur Hälfte in ungekürzter Höhe, die Ehefrau erhält ab 1. Oktober die Stufe 1 zur Hälfte in ungekürzter Höhe.

37.2

Ereignisse, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses eintreten, wirken sich auf die Höhe des zuletzt zustehenden Familienzuschlags nicht mehr aus.
Beispiel:
1 Ein Besoldungsempfänger scheidet mit Ablauf des 15. Mai aus dem Dienst aus. 2 Am 18. Mai wird ein Kind geboren, für das ihm Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG zusteht. 3 Der Familienzuschlag ist für die Zeit vom 1. bis 15. Mai nicht zu erhöhen.

37.3

Nach Art. 37 Satz 2 wird der Familienzuschlag (einer höheren Stufe) letztmalig für den Monat gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dafür an (mindestens) einem Tag erfüllt waren.
Beispiele:
1.
1 Die Ehefrau eines Besoldungsempfängers begründet am 2. März ein Beamtenverhältnis. 2 Sie erhält anteilig, d.h. für die Zeit vom 2. bis 31. März, den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. 3 Der Ehemann erhält für diesen Monat noch den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und erst ab 1. April den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (Art. 37 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3).
2.
Durch die Ehescheidung eines Besoldungsempfängers mit Rechtskraftwirkung zum 1. August entfallen die Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 ebenfalls ab 1. August.

37.4

Sind innerhalb eines Monats die Anspruchsvoraussetzungen sowohl für eine Erhöhung als auch für eine Verminderung des Teils einer Stufe des Familienzuschlags gegeben, so sind die Änderungen bei jeder Stufe gesondert zu beurteilen.
Beispiele:
1.
1 Eine geschiedene Besoldungsempfängerin mit einem Kind und einer auf 70 v.H. reduzierten Arbeitszeit heiratet am 15. September einen im Beamtenverhältnis vollbeschäftigten Mann. 2 Sie erhält die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 (bisher 70 v.H.) vom 1. Oktober an. 3 Die Stufe 2 wird ab 1. September in voller Höhe, statt bisher in Höhe von 70 v.H. gewährt. 4 Eine Gegenrechnung erfolgt nicht.
2.
1 Ein verheirateter Besoldungsempfänger wird unter Wegfall der Bezüge für die Zeit vom 10. August bis 4. September beurlaubt. 2 Er erhält für die Monate August und September seine Bezüge gemäß Art. 4 Abs. 2 im entsprechenden Verhältnis unter Zugrundelegung des Familienzuschlags der Stufe 1 zur Hälfte; die im Beamtenverhältnis stehende Ehefrau (vollbeschäftigt) erhält für die Monate August und September den vollen Familienzuschlag der Stufe 1.

38. Auslandsbesoldung

Die Auslandsbesoldung der Beamten und Beamtinnen mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (allgemeine Verwendung im Ausland) regelt sich gemäß Art. 38 in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen jeweils geltenden Vorschriften des BBesG.