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ARLPA
Text gilt ab: 26.10.2023
Fassung: 09.12.2010
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2030.11-F

Allgemeine Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA)

Bekanntmachung des Bayerischen Landespersonalausschusses
vom 9. Dezember 2010, Az. L 3 O 1002-I/4-66
(FMBl. 2011 S. 4)
(StAnz. 2011 Nr. 1)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Landespersonalausschusses über Allgemeine Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) vom 9. Dezember 2010 (FMBl.2011 S. 4, StAnz.2011 Nr. 1), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. November 2023 (BayMBl. Nr. 560) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 119 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 605, ber. S. 764), erlässt der Landespersonalausschuss folgende allgemeine Regelungen:
1.
Beförderung

1.1 Beförderung von Ärzten und Ärztinnen in ein Amt der BesGr A 14

Ausnahmen von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) werden für die Beförderung von Ärzten und Ärztinnen in ein Amt der BesGr A 14 in der Fachlaufbahn Gesundheit zugelassen (Art. 17 Abs. 4 LlbG)
wenn die Ärzte und Ärztinnen neben der bestandenen Qualifikationsprüfung (fachlicher Schwerpunkt Gesundheitsdienst) seit der Approbation mindestens vier Jahre hauptberuflich als Arzt oder Ärztin tätig gewesen sind;
wenn die Ärzte und Ärztinnen über die erforderliche Qualifikation nach Art. 39 Abs. 2 LlbG verfügen und daneben zur Führung einer Gebietsbezeichnung nach dem Heilberufe-Kammergesetz befugt sind.

1.2 Beförderung von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen

Ausnahmen von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LlbG (Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höherbewerteten Dienstposten) werden zugelassen für die Beförderung von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen in Ämter, die nicht den Regelungen nach Art. 45 und 46 BayBG unterliegen.
2.
Nicht regelmäßig zu durchlaufende Ämter
Es wird der Bestimmung einer obersten Dienstbehörde nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LlbG zugestimmt, dass folgende Ämter nicht regelmäßig zu durchlaufen sind:

2.1 Fachlehrer und Fachlehrerinnen

2.1.1 Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit der Qualifikation nach der ZAPOFlB beziehungsweise der QualVFL an Fachschulen und Berufsfachschulen

Bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 zum Leiter oder zur Leiterin einer Fachschule oder Berufsfachschule mit bis zu 80 Schülern und Schülerinnen (BesGr A 14 mit Amtszulage)
das Amt des Fachlehrers oder der Fachlehrerin in BesGr A 13.

2.1.2 Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit der Qualifikation nach der FISO beziehungsweise der ZAPO-F I und der ZAPO-F II

2.1.2.1

Bei der Beförderung eines Fachlehrers oder einer Fachlehrerin (BesGr A 10) zum Fachoberlehrer oder zur Fachoberlehrerin (BesGr A 11 oder BesGr A 11 mit Amtszulage)
die Ämter des Fachlehrers oder der Fachlehrerin in BesGr A 10 mit Amtszulage und des Fachoberlehrers oder der Fachoberlehrerin in BesGr A 11;

2.1.2.2

bei der Beförderung eines Fachlehrers oder einer Fachlehrerin (BesGr A 10 mit Amtszulage) zum Fachoberlehrer oder zur Fachoberlehrerin (BesGr A 11 mit Amtszulage)
das Amt des Fachoberlehrers oder der Fachoberlehrerin in BesGr A 11;

2.1.2.3

bei der Beförderung eines Fachoberlehrers oder einer Fachoberlehrerin (BesGr A 11) zum Fachoberlehrer oder zur Fachoberlehrerin (BesGr A 12)
das Amt des Fachoberlehrers oder der Fachoberlehrerin in BesGr A 11 mit Amtszulage;

2.1.2.4

bei der Beförderung eines Fachoberlehrers oder einer Fachoberlehrerin (BesGr A 11 mit Amtszulage) zum Fachoberlehrer oder zur Fachoberlehrerin (BesGr A 12 mit Amtszulage)
das Amt des Fachoberlehrers oder der Fachoberlehrerin in BesGr A 12.“

2.2 Lehrkräfte mit der Qualifikation für die Lehrämter an Volks-, Grund- oder Hauptschulen

2.2.1

Bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 zum Institutsrektor oder zur Institutsrektorin der BesGr A 13
das Amt der BesGr A 12 mit Amtszulage;

2.2.2

bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 zum Konrektor oder zur Konrektorin der BesGr A 13 mit Amtszulage1 oder mit erhöhter Amtszulage2 oder zum Zweiten Konrektor oder zur Zweiten Konrektorin der BesGr A 13 mit Amtszulage
die Ämter der BesGr A 12 mit Amtszulage, der BesGr A 13 und der BesGr A 13 mit Amtszulage;

2.2.3

bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 zum Rektor oder zur Rektorin der BesGr A 13 mit Amtszulage
die Ämter der BesGr A 12 mit Amtszulage und der BesGr A 13;

2.2.4

bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 zum Beratungsrektor oder zur Beratungsrektorin der BesGr A 13 mit Amtszulage
die Ämter der BesGr A 12 mit Amtszulage und der BesGr A 13;

2.2.5

bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 zum Seminarrektor oder zur Seminarrektorin als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Lehrkräften an Grund- und Hauptschulen der BesGr A 13 mit Amtszulage
die Ämter der BesGr A 12 mit Amtszulage und der BesGr A 13;

2.2.6

bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 mit Amtszulage zum Konrektor oder zur Konrektorin der BesGr A 13 mit Amtszulage1 oder mit erhöhter Amtszulage2 oder zum Zweiten Konrektor oder zur Zweiten Konrektorin der BesGr A 13 mit Amtszulage
die Ämter der BesGr A 13 und der BesGr A 13 mit Amtszulage;

2.2.7

bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 mit Amtszulage zum Rektor oder zur Rektorin der BesGr A 13 mit Amtszulage
das Amt der BesGr A 13;

2.2.8

bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 mit Amtszulage zum Beratungsrektor oder zur Beratungsrektorin der BesGr A 13 mit Amtszulage
das Amt der BesGr A 13;

2.2.9

bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 12 mit Amtszulage zum Seminarrektor oder zur Seminarrektorin als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Lehrkräften an Grund- und Hauptschulen der BesGr A 13 mit Amtszulage
das Amt der BesGr A 13;

2.2.10

bei der Beförderung einer Lehrkraft, die das Amt des Rektors oder der Rektorin einer Volksschule (BesGr A 12 mit Amtszulage) mindestens drei Jahre ausgeübt und dieses infolge schulorganisatorischer Maßnahmen verloren hat und nun eine Ausgleichszulage nach Art. 21 BayBesG erhält, in ein Amt der BesGr A 13 mit Amtszulage oder der BesGr A 14
das Amt der BesGr A 13 bzw. die Ämter der BesGr A 13 und der BesGr A 13 mit Amtszulage;

2.2.11

bei einer Beförderung von einem Amt der BesGr A 13 zum Konrektor oder zur Konrektorin der BesGr A 13 mit erhöhter Amtszulage2
die Ämter der BesGr A 13 mit Amtszulage;

2.2.12

bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 13 zum Institutsrektor oder zur Institutsrektorin der BesGr A 14
die Ämter der BesGr A 13 mit Amtszulage und mit erhöhter Amtszulage2;

2.2.13

bei der Beförderung aus den Ämtern der BesGr A 13 mit Amtszulage in Ämter der BesGr A 14
das Amt der BesGr A 13 mit erhöhter Amtszulage2;

2.2.14

bei der Beförderung eines Konrektors oder einer Konrektorin der BesGr A 13 mit Amtszulage1 oder mit erhöhter Amtszulage2 oder eines Zweiten Konrektors oder einer Zweiten Konrektorin der BesGr A 13 mit Amtszulage zum Rektor oder zur Rektorin der BesGr A 14 mit Amtszulage
die Ämter der BesGr A 13 mit erhöhter Amtszulage2 und der BesGr A 14;

2.2.15

bei der Beförderung eines Rektors oder einer Rektorin der BesGr A 13 mit Amtszulage zum Rektor oder zur Rektorin der BesGr A 14 mit Amtszulage
die Ämter der BesGr A 13 mit erhöhter Amtszulage2 und der BesGr A 14;

2.2.16

bei der Beförderung eines Seminarrektors oder einer Seminarrektorin der BesGr A 13 mit Amtszulage zum Rektor oder zur Rektorin der BesGr A 14 mit Amtszulage
die Ämter der BesGr A 13 mit erhöhter Amtszulage2 und der BesGr A 14;

2.2.17

bei der Beförderung eines Institutsrektors oder einer Institutsrektorin der BesGr A 13 oder aus Ämtern der BesGr A 13 mit Amtszulage oder mit erhöhter Amtszulage2 zum Schulrat oder zur Schulrätin der BesGr A 14 mit Amtszulage bzw. zum Regierungsschulrat oder zur Regierungsschulrätin der BesGr A 14 mit Amtszulage
die Ämter der BesGr A 13 mit Amtszulage, mit erhöhter Amtszulage2 und der BesGr A 14.

2.3 Lehrkräfte mit der Qualifikation für das Lehramt für Sonderpädagogik

2.3.1

Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 13 zum Beratungsrektor oder zur Beratungsrektorin der BesGr A 14 oder zum Institutsrektor oder zur Institutsrektorin der BesGr A 14
die Ämter der BesGr A 13 mit Amtszulage;

2.3.2

bei der Beförderung eines Studienrats oder einer Studienrätin im Förderschuldienst der BesGr A 13 in ein Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage
die Ämter der BesGr A 13 mit Amtszulage und der BesGr A 14;

2.3.3

bei der Beförderung eines Studienrats oder einer Studienrätin im Förderschuldienst der BesGr A 13 mit Amtszulage in ein Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage
das Amt der BesGr A 14;

2.3.4

bei der Beförderung eines Studienrats oder einer Studienrätin im Förderschuldienst der BesGr A 13 mit Amtszulage, der oder die zum Leiter oder zur Leiterin eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik bestellt ist, in ein Amt der BesGr A 15
die Ämter der BesGr A 14 und der BesGr A 14 mit Amtszulage;

2.3.5

bei der Beförderung eines Beratungsrektors oder einer Beratungsrektorin der BesGr A 14 in ein Amt der BesGr A 15
das Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage;

2.3.6

bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage in ein Amt der BesGr A 15 mit Amtszulage
das Amt der BesGr A 15.

2.4 Lehrkräfte mit der Qualifikation für das Lehramt an Realschulen

2.4.1

Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 13 zum Seminarrektor oder zur Seminarrektorin (BesGr A 14), zum Institutsrektor oder zur Institutsrektorin (BesGr A 14) oder zum Beratungsrektor oder zur Beratungsrektorin (BesGr A 14)
die Ämter der BesGr A 13 mit Amtszulage;

2.4.2

bei der Beförderung eines Studienrats oder einer Studienrätin im Realschuldienst (BesGr A 13 oder BesGr A 13 mit Amtszulage) zum Zweiten Realschulkonrektor oder zur Zweiten Realschulkonrektorin (BesGr A 14 mit Amtszulage), Beratungsrektor oder Beratungsrektorin (BesGr A 14 mit Amtszulage) oder Realschulkonrektor oder Realschulkonrektorin (BesGr A 14 mit Amtszulage)
die Ämter im Realschuldienst der BesGr A 13 mit Amtszulage und der BesGr A 14;

2.4.3

bei der Beförderung eines Studienrats oder einer Studienrätin im Realschuldienst (BesGr A 13 mit Amtszulage) zum Realschulkonrektor oder zur Realschulkonrektorin (BesGr A 15)
die Ämter im Realschuldienst der BesGr A 14 und der BesGr A 14 mit Amtszulage;

2.4.4

bei der Beförderung eines Seminarrektors oder einer Seminarrektorin (BesGr A 14), Institutsrektors oder Institutsrektorin (BesGr A 14) sowie eines Beratungsrektors oder einer Beratungsrektorin (BesGr A 14) zum Realschulkonrektor oder zur Realschulkonrektorin der BesGr A 15, zum Realschuldirektor oder zur Realschuldirektorin der BesGr A 15 oder zum Realschuldirektor oder zur Realschuldirektorin der BesGr A 15 mit Amtszulage
die Ämter im Realschuldienst der BesGr A 14 mit Amtszulage und der BesGr A 15;

2.4.5

bei der Beförderung von einem Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage (Realschulrektor oder Realschulrektorin, Realschulkonrektor oder Realschulkonrektorin; Zweiter Realschulkonrektor oder Zweite Realschulkonrektorin, Beratungsrektor oder Beratungsrektorin) zum Realschuldirektor oder zur Realschuldirektorin der BesGr A 15 mit Amtszulage
die Ämter im Realschuldienst der BesGr A 15;

2.5 Lehrkräfte mit der Qualifikation für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an beruflichen Schulen

Bei der Beförderung von Studiendirektoren und Studiendirektorinnen der BesGr A 15 zu Oberstudiendirektoren und Oberstudiendirektorinnen (BesGr A 16)
das Amt des Studiendirektors und der Studiendirektorin der BesGr A 15 mit Amtszulage.

2.6 Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 6 in ein Amt der BesGr A 7

das Amt der BesGr A 6 mit Amtszulage.

2.7 Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen

Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 6 (Justizsekretär oder Justizsekretärin) in ein Amt der BesGr A 8 (Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieherin) nach erfolgreicher Absolvierung der Gerichtsvollzieherausbildung und Bewährung in der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieherin
das Amt der BesGr A 7 (Justizobersekretär oder Justizobersekretärin).

2.8

Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 9 in ein Amt der BesGr A 10
die Ämter der BesGr A 9 mit Amtszulage.

2.9

Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 13 in ein Amt der BesGr A 14
die Ämter der BesGr A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 2 oder 9 zu BesGr A 13 in der Anlage 1 zum BayBesG.

2.10

Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 14 in ein Amt der BesGr A 15
das Amt der BesGr A 14 mit Amtszulage nach Fußnote 4 zu BesGr A 14 in der Anlage 1 zum BayBesG.

2.11

Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 15 in ein Amt der BesGr A 16
die Ämter der BesGr A 15 mit Amtszulage nach Fußnote 1 oder 8 zu BesGr A 15 in der Anlage 1 zum BayBesG,
das Amt des Regierungsschuldirektors und der Regierungsschuldirektorin der BesGr A 15 mit Amtszulage sowie das Amt des Schulamtsdirektors und der Schulamtsdirektorin der BesGr A 15 mit Amtszulage.

2.12

Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr A 16 in ein Amt der Besoldungsordnung B
das Amt der BesGr A 16 mit Amtszulage
das Amt der BesGr A 16 mit einer besonderen Amtszulage.

2.13

Die Ämter der Besoldungsordnung B
im staatlichen Bereich, bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung in Bayern, bei den kommunalen Spitzenverbänden, bei der Landeshauptstadt München und bei der Stadt Nürnberg.

2.14

Bei der Beförderung im Bereich der Bayerischen Staatsforsten
aus einem Amt der BesGr A 16 in das Amt des Direktors, der Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten der BesGr B 3
das Amt der BesGr B 2.

2.15 Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

2.15.1

Bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr R 1 in ein Amt der BesGr R 2
die Ämter der BesGr R 1 mit Amtszulage;

2.15.2

bei der Beförderung aus einem Amt der BesGr R 2 in ein Amt der BesGr R 3
die Ämter der BesGr R 2 mit Amtszulage;

2.15.3

die Ämter ab der BesGr R 3.

1 [Amtl. Anm.:] Nach Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz (Fußnote 4 zu BesGr A 13) in Verbindung mit Anlage 4 zum Bayerischen Besoldungsgesetz (Variante 1)
2 [Amtl. Anm.:] Nach Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz (Fußnote 4 zu BesGr A 13) in Verbindung mit Anlage 4 zum Bayerischen Besoldungsgesetz (Variante 2)
3.
Sicherung der Mobilität nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LlbG
Die Zustimmung des Landespersonalausschusses wird erteilt für die Feststellung der obersten Dienstbehörde im nichtstaatlichen Bereich, dass den jeweiligen Qualifikationen im Geltungsbereich des BayBG die nachstehend genannten, nicht im Geltungsbereich des BayBG erworbenen uneingeschränkten Qualifikationen gleichwertig sind:

3.1 Vierte Qualifikationsebene

3.1.1 Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen

3.1.1.1

Qualifikation, erworben durch Bestehen einer Ersten Juristischen Prüfung oder einer Ersten Juristischen Staatsprüfung und einer Zweiten Juristischen Staatsprüfung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland;

3.1.1.2

Qualifikation, erworben durch das Bestehen der Staatsprüfung im Abschlussverfahren der einstufigen Juristenausbildung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.

3.1.2 Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (Geltungsbereich der FachV-Lw)

Qualifikation, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Qualifikationsprüfung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland in einer der FachV-Lw entsprechenden Fachrichtung (Schwerpunkt).

3.1.3 Fachlaufbahn Gesundheit (Geltungsbereich der FachV-GesD)

Qualifikation, erworben durch Bestehen der entsprechenden Prüfung (staatsärztliche Prüfung, Amtsarztprüfung, Physikat) in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.

3.2 Dritte Qualifikationsebene

3.2.1 Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen

3.2.1.1

Qualifikation für eine durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelte Laufbahn der allgemeinen (inneren) Verwaltung beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland, wenn
ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis (bei Aufstiegsbeamten und Aufstiegsbeamtinnen: erfolgreiche Einführung in die Aufgaben der dritten Qualifikationsebene) abgeleistet und
die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

3.2.1.2

Qualifikation für eine durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelte Laufbahn in der Sozialverwaltung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland, wenn
ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis (bei Aufstiegsbeamten und Aufstiegsbeamtinnen: erfolgreiche Einführung in die Aufgaben der dritten Qualifikationsebene) abgeleistet und
die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

3.2.2 Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

3.2.2.1 Im Geltungsbereich der FachV-Fw:

Qualifikation, erworben durch Ableistung eines mindestens zwölfmonatigen Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. auf Probe oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Qualifikationsprüfung beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes.
Für die Anerkennung ist Folgendes Mindestvoraussetzung:
ein Brandinspektoren- bzw. Brandoberinspektorenlehrgang von mindestens 800 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die notwendigen Grundlagen für die Arbeit als Zug- und Verbandsführer vermittelt (B IV – Lehrgang, Teil 1 und Teil 2) sowie
ein technisch-taktisches Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei mindestens zwei Berufsfeuerwehren.
Die Qualifikation ist nicht erworben in diesem Sinne nach einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst und/oder einem gastweisen Bestehen der Qualifikationsprüfung (Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beschäftigungsverhältnis) und bei einer Ausbildung bei einer Werkfeuerwehr.

3.3 Zweite Qualifikationsebene

3.3.1 Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen

3.3.1.1

Qualifikation, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Qualifikationsprüfung beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland für eine Laufbahn der allgemeinen inneren Verwaltung (einschließlich der Kommunalverwaltung).

3.3.1.2

Qualifikation, erworben durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Qualifikationsprüfung für eine Verwendung in der Sozialverwaltung in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland.

3.3.2 Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

3.3.2.1 Im Geltungsbereich der FachV-Fw:

Qualifikation, erworben durch Ableistung eines mindestens zwölfmonatigen Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. auf Probe oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Qualifikationsprüfung beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes.
Für die Anerkennung ist Folgendes Mindestvoraussetzung:
ein Grundausbildungslehrgang von mindestens 900 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die notwendigen Grundlagen für die Arbeit als Truppmann und Truppführer vermittelt (B I – Lehrgang),
die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) sowie
weitere berufspraktische Ausbildungsabschnitte.
Die Qualifikation ist nicht erworben in diesem Sinne nach einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst und/oder einem gastweisen Bestehen der Qualifikationsprüfung (Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beschäftigungsverhältnis) und bei einer Ausbildung bei einer Werkfeuerwehr.
4.
Prüfungsanerkennungen

4.1 Einstellungsprüfung für die zweite Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst als Ersatz für das besondere Auswahlverfahren für die zweite Qualifikationsebene bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen

Bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen wird für die Einstellung in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen die Einstellungsprüfung für den Polizeivollzugsdienst nach der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) gemäß Art. 22 Abs. 5 Satz 2 LlbG als Ersatz für das Auswahlverfahren für die Einstellung in die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen anerkannt.

4.2 Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen der dritten Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen

Bei vollzugsdienstunfähigen Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen wird für die Einstellung in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen einer Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Auswahlverfahren nur für das laufende Einstellungsjahr Geltung hat, zugestimmt (§ 14 Satz 2 der Auswahlverfahrensordnung – AVfV).

4.3 Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn

Es wird die Zustimmung zu Ausnahmen von dem Grundsatz des § 14 Satz 2 Halbsatz 1 AVfV dahingehend erteilt, dass für die Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn der Einstellungsjahre 2023 bis einschließlich 2027 bei fehlender Teilnahme am aktuellen Auswahlverfahren jeweils auf die Ergebnisse eines der Auswahlverfahren der drei vorhergehenden Einstellungsjahre zurückgegriffen werden kann.
Sofern Bewerber oder Bewerberinnen am aktuellen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist allein das Ergebnis dieses Auswahlverfahrens maßgeblich.
Sofern Bewerber oder Bewerberinnen nicht am aktuellen Auswahlverfahren, jedoch an einem Auswahlverfahren der betreffenden Qualifikationsebene für eines der drei vorhergehenden Einstellungsjahre teilgenommen haben, kann auch eine hierbei erzielte Gesamtnote berücksichtigt und für die Ermittlung der Platzziffer im aktuellen Verfahren herangezogen werden. Bewerber oder Bewerberinnen sind von der Einstellungsbehörde anhand der dort erzielten Gesamtnote mit den anderen Bewerbern und Bewerberinnen für das betreffende Einstellungsjahr in Vergleich zu setzen und in die jeweilige Rangliste einzuordnen. Bei Bewerbern und Bewerberinnen mit gleicher Gesamtnote ist die bessere Note in der betreffenden Auswahlprüfung für eine vorrangige Einreihung entscheidend.
Das Zuweisungsverfahren bleibt im staatlichen Bereich gemäß § 13 Abs. 2 AVfV vorrangig. Bewerber und Bewerberinnen, die lediglich eine Gesamtnote aus einem Auswahlverfahren der drei vorhergehenden Einstellungsjahre vorweisen können, sind folglich bei den am Zuweisungsverfahren teilnehmenden staatlichen Stellen in die betreffenden ergänzenden Listen (Ersatzlisten) einzureihen.
5.
Probezeit
Anrechnung von Zeiten, die in einem dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (bis 31. Dezember 2022 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz beziehungsweise bis 31. Mai 2006 Bayerisches Hochschullehrergesetz) unterliegenden Beamtenverhältnis auf Zeit abgeleistet wurden, auf die Probezeit bei Oberärzten und Oberärztinnen der bayerischen Universitätsklinika
Es wird nach Art. 36 Abs. 2 Satz 3 LlbG zugestimmt, dass Zeiten, die nach dem Qualifikationserwerb in einem dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz, dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz oder dem Bayerischen Hochschullehrergesetz unterliegenden Beamtenverhältnis auf Zeit in der Funktion eines Oberarztes oder einer Oberärztin abgeleistet wurden, bis zum Umfang von zwei Jahren auf die Probezeit angerechnet werden.
1.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
2.
Außerkrafttreten
1Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Landespersonalausschusses über die Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) vom 20. Mai 2009 (FMBl S. 148, StAnz Nr. 22), geändert durch Bekanntmachung vom 3. Mai 2010 (FMBl S. 122, StAnz Nr. 20), außer Kraft. 2Die Nrn. 2 und 6 sind insofern weiter anwendbar, soweit Art. 70 LlbG die Fortgeltung von Vorschriften der Laufbahnverordnung anordnet.
Dr. Sigrid Schütz-Heckl
Generalsekretärin