Inhalt

Text gilt ab: 10.04.2023

5.   Befreiung von der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit nach der Verordnung (EU) 2016/1191

5.1.  

Die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1191 fallenden öffentlichen Urkunden sind von jeder Art der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeit befreit.

5.2  

Beantragt eine Person die Anbringung einer Apostille auf einer öffentlichen Urkunde, die unter die Verordnung (EU) 2016/1191 fällt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der Verordnung (EU) 2016/1191 eine Apostille nicht länger erforderlich ist, wenn die Vorlage der Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat beabsichtigt ist.

5.3  

Hält die Person ihren Antrag aufrecht, so ist die Apostille nach den Regelungen unter Nr. 3 anzubringen.

5.4  

Bei Zweifeln an der Echtheit einer deutschen öffentlichen Urkunde erfolgt die Urkundenüberprüfung über das Binnenmarktinformationssystem der EU-Kommission (IMI). In IMI werden von den Mitgliedstaaten Urkundsmuster hinterlegt, die eine erste Überprüfung ermöglichen. Bestehen weiterhin Zweifel an der Echtheit, so kann die Behörde eines anderen Mitgliedstaats über IMI bei dem ausstellenden Gericht oder über das Bundesamt für Justiz, das die Anfragen an das zuständige Gericht weiterleitet, eine Bestätigung über die Echtheit einholen. Die Anfragen sind innerhalb von maximal fünf Arbeitstagen bzw. von zehn Arbeitstagen, wenn das Ersuchen über das Bundesamt für Justiz geleitet wird, zu beantworten.