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Text gilt ab: 20.04.2024

4.   Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation

Deutschland ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation. Aufgrund dieses Übereinkommens sind Urkunden von der Legalisation befreit, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei des Übereinkommens in ihrer amtlichen Eigenschaft in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dem Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verwendet oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung einer anderen Vertragspartei vorgelegt werden, die ihre Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist.