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Text gilt ab: 10.04.2023

3.   Erteilung der Apostille und der Bestätigung gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961

3.1  

Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (im Folgenden: Übereinkommen) sieht eine Vereinfachung des Urkundenverkehrs zwischen den Vertragsstaaten vor, indem an die Stelle der Legalisation oder einer in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen formstrengeren Beglaubigung oder Bescheinigung eine vereinfachte, nach einheitlichem Muster herzustellende Apostille tritt. Die Apostille wird von einer Behörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet wurde, ausgestellt. Auf Antrag eines Beteiligten stellt diese Behörde fest, ob die Angaben in der Apostille mit den Angaben in dem Register, in das die Ausstellung der Apostille einzutragen ist, übereinstimmen und erteilt hierüber eine Bestätigung.

3.2  

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille ist in § 72 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V) geregelt. Bei der Erteilung der Apostille oder Bestätigung gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens können die Gerichtsvorstände oder Behördenleiter von ihren zur Beglaubigung für den Urkundenverkehr ermächtigten Stellvertretern vertreten werden.

3.3  

Die geschäftliche Behandlung der Anträge auf
a)
Erteilung der Apostille (Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens) und
b)
Feststellung der Übereinstimmung der Angaben der Apostille mit denen des Registers (Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens)
richtet sich nach den Vorschriften der Generalaktenverfügung für die Justizverwaltung vom 20. Juni 1974 (JMBl. S. 137), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Mai 2017 (JMBl. S. 74), und nach den nachstehenden besonderen Bestimmungen.

3.4  

Die Anträge auf Erteilung der Apostille sind jahrgangsweise in ein Register nach dem Muster der Anlage 3 (Spalten 1 bis 3) einzutragen. Die Zurückweisung eines Antrags ist in Spalte 8 „Bemerkungen“ des Registers zu vermerken. Für die Bildung der Geschäftsnummer (§§ 5, 7 und 10 Generalaktenverfügung) ist von den Landgerichtspräsidenten und den Amtsgerichtspräsidenten das Aktenzeichen 910 a oder 910 1a sowie als Unterscheidungskennzeichen die laufende Nr. des Registers unter Beifügung der Jahreszahl zu verwenden. Die Anträge auf Erteilung der Apostille nebst den dazugehörigen Schriftstücken sind zu Sammelakten zu nehmen. Die Sammelakten sind zwei Jahre, die Register 50 Jahre aufzubewahren.

3.5  

Die Apostille (Art. 4 des Übereinkommens) wird unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 4 hergestellt und mit der Urkunde mittels Schnur und Siegel dauerhaft verbunden oder unter Verwendung des Abdrucks eines Gummistempels, der dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 entspricht, auf der Urkunde hergestellt. Der Vordruck nach Anlage 4 kann auch als Klebeetikett hergestellt und auf die Urkunde dauerhaft aufgeklebt werden. Die Apostille ist dabei in Form und Größe des Musters der Anlage 4 zu erstellen, ohne Rücksicht auf das verwendete Papierformat. Das Siegel ist in diesem Fall so anzubringen, dass es Klebeetikett und Urkunde gleichzeitig abdeckt. Über die Erteilung der Apostille sind die nach Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben in das Register (Spalten 4 bis 7) einzutragen.

3.6  

Die Anträge auf Feststellung der Übereinstimmung der Angaben in der Apostille mit denen des Registers sind ohne besondere registermäßige Erfassung unter dem Aktenzeichen 910 b oder, soweit vierstellige Aktenzeichen verwendet werden, unter dem Aktenzeichen 910 1b zu Sammelakten zu nehmen. Stimmen die Angaben in der Apostille mit denen des Registers überein, so wird dem Antrag durch eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 5 entsprochen. Ergibt die Prüfung nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, dass die Apostille im Register nicht vermerkt ist oder dass die in ihr enthaltenen Angaben mit denen des Registers nicht übereinstimmen, so ist dem Antragsteller ein entsprechender Bescheid zu erteilen; hierüber ist dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.

3.7  

Für die Erteilung der Apostille und für die Feststellung der Übereinstimmung der Angaben in der Apostille mit denen des Registers einschließlich der Bestätigung hierüber werden Gebühren nach Art. 1 LJKostG in Verbindung mit Nrn. 1310 und 1401 Kostenverzeichnis zum JVKostG erhoben.