Inhalt

SponsR
Text gilt ab: 01.11.2010

7.   Sponsoringlisten

1Alle Leistungen über einem Wert von 1.000 € im Einzelfall sind laufend zu erfassen. 2Es ist nicht zulässig, eine Sponsoringleistung, die über dieser Wertgrenze liegt, in Teilleistungen aufzuteilen, um die Berichtspflicht zu umgehen. 3Jede Behörde und jede sonstige Einrichtung führt eine jährliche Übersicht gemäß Anlage 1, die bis zum 1. Februar des Folgejahres der Obersten Dienstbehörde auf dem Dienstweg zu übersenden ist.