SponsR
Text gilt ab: 01.11.2010

5.   Verfahren

5.1  

Die Auswahl der Sponsoringleistung muss objektiv und neutral getroffen werden und auf sachgerechten und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen.

5.2  

Die Annahme von angebotenen oder ausnahmsweise eingeworbenen Sponsoringleistungen bedarf der Einwilligung der Leitung der Behörde oder sonstigen Einrichtung bzw. einer von ihr beauftragten Organisationseinheit.

5.3  

Sponsoringmaßnahmen sind durch den Sponsoringvertrag oder durch eine Dokumentation der Sponsoringvereinbarungen vollständig und abschließend aktenkundig zu machen.

5.4  

Die haushaltsrechtlichen (Verbuchungs-) Bestimmungen sind zu beachten.