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SponsR
Text gilt ab: 01.11.2010

4.   Zulässigkeit

4.1  

Sponsoring ist zulässig, wenn
die Neutralität der öffentlichen Verwaltung gewahrt bleibt,
nicht gegen Rechtsvorschriften oder das öffentliche Wohl verstoßen wird,
das Ansehen und die Interessen der Verwaltung nicht beeinträchtigt werden,
die sachgerechte und unparteiische Aufgabenerfüllung gewährleistet bleibt,
der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird.

4.2  

Sponsoring ist insbesondere zulässig für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, der Kultur, der Bildung, des Sports, der Förderung des Umweltschutzes, der Prävention und für soziale Zwecke, soweit Sponsoring nicht im Einzelfall nach Nr. 4.3 ausgeschlossen ist.

4.3  

1Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Anschein entstehen könnte, Verwaltungshandeln würde durch die Sponsoringleistung beeinflusst werden. 2Ein solcher Anschein liegt insbesondere vor bei Sponsoring

4.3.1  

im unmittelbaren Zusammenhang mit folgenden überwiegend hoheitlichen Kernaufgaben der Behörden und sonstigen Einrichtungen des Freistaates Bayern:
Vornahme ordnungsrechtlicher Maßnahmen oder Erteilung von Genehmigungen sowie Ausübung sonstiger eingriffsverwaltender Tätigkeiten,
Ausübung aufsichtsrechtlicher Befugnisse,
Bewilligung von Fördermitteln,
Durchführung öffentlicher Planungsaufgaben,
Vergabe von Leistungen öffentlicher Träger der Wohlfahrtspflege,
Durchführung schulischer oder berufsbezogener Prüfungen oder Eignungsprüfungen,
Wahrnehmung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden,

4.3.2  

zugunsten der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie

4.3.3  

im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge.

4.4  

Die dauerhafte Finanzierung von öffentlichen Bediensteten und die dauerhafte Überlassung von Personal an die öffentliche Verwaltung durch Sponsoren sind ausgeschlossen.

4.5  

Sponsoring ist nur zulässig, wenn die Finanzierung der Folgekosten gewährleistet ist.

4.6  

Bereichsspezifische Regelungen, wie z.B. Regelungen für Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder für die Unterstützung der Polizeiarbeit durch Dritte, bleiben unberührt.