Inhalt

SponsR
Text gilt ab: 01.11.2010

1.   Anwendungsbereich

1.1  

1Diese Richtlinie gilt für Sponsoringleistungen an Behörden, Gerichte und sonstige Einrichtungen des Freistaates Bayern. 2Für Sponsoringleistungen an Landratsämter als Staatsbehörden sowie an Hochschulen und an Einrichtungen im Kunstbereich gilt diese Regelung nicht.

1.2  

Die Regelungen gelten sinngemäß für Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen.

1.3  

1Die Regelungen gelten nicht für die Verbreitung sachlicher Informationen
von staatlich geförderten Stellen für politische Bildung,
von Selbsthilfeeinrichtungen der Beschäftigten,
für soziale, kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen und Veranstaltungen,
jeweils auf dafür zur Verfügung gestellten Flächen. 2Die Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen sowie die verfassungsmäßigen Rechte der Gewerkschaften und Berufsverbände bleiben unberührt.