Inhalt

Text gilt ab: 11.08.2010
Nächstes Dokument (inaktiv)

Gesamtvertrag
zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen,
im Folgenden: „die Länder “
vertreten durch Herrn Ministerialdirektor Josef Erhard, Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
einerseits und
die folgenden Verwertungsgesellschaften
VG Musikedition,
GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte),
VG WORT (Verwertungsgesellschaft Wort),
VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst),
GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten),
VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten m.b.H.),
VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken m.b.H.),
GWFF (Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten m.b.H)
im Folgenden: „die Verwertungsgesellschaften “
vertreten durch Herrn Dr. Robert Staats und Herrn Hans-Peter Bleuel (VG WORT)
andererseits
vereinbaren zur Umsetzung von § 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) folgenden

Gesamtvertrag

§ 1  
Vertragsgegenstand

(1)
Dieser Vertrag regelt die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche aus § 52a Abs. 4 UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen für Zwecke des Unterrichts an den Schulen.
(2)
Schulen i. S. von Absatz 1 sind alle öffentlichen (staatliche oder kommunale) und privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder ohne die privaten Schulen des Landes Bremen.

§ 2  
Begriffsbestimmungen/Voraussetzungen der öffentlichen Zugänglichmachung

(1)
Im Sinne des Vertrages gelten als
a.
kleine Teile eines Werks maximal 12 % eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als fünf Minuten Länge;
b.
Teile eines Werks 25 % eines Druckwerks, jedoch nicht mehr als 100 Seiten;
c.
Werk geringen Umfangs:
ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal sechs Seiten
ein Film von maximal fünf Minuten Länge
maximal fünf Minuten eines Musikstücks sowie
alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen.
(2)
Die öffentliche Zugänglichmachung darf stets nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zur Veranschaulichung für Zwecke des Unterrichts erfolgen.
(3)
Eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 52a UrhG muss stets zu dem Zweck des Absatzes 2 geboten sein. Das ist nur der Fall, wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Schulen angeboten wird.

§ 3  
Leistungen

(1)
Die Länder erfüllen im Rahmen des § 1 Abs. 1 die den Verwertungsgesellschaften zustehenden oder von ihnen wahrgenommenen Ansprüche gegen die Träger der Schulen gemäß § 1 Abs. 2. Soweit die Länder nicht Träger des Schulaufwands sind, zahlen sie anstelle der Träger mit befreiender Wirkung für diese.
(2)
Die Verwertungsgesellschaften stellen die Länder und die Träger der Schulen von allen Ansprüchen gemäß § 1 Abs. 1 frei.

§ 4  
Vergütung

(1)
Die Länder zahlen an die VG WORT mit befreiender Wirkung gegenüber allen in diesem Vertrag genannten Verwertungsgesellschaften für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2013 einen pauschalen Betrag von
€ 1.760.000,--
(i.W. Eine Million Siebenhundertsechzigtausend Euro).
Auf die Haushaltsjahre 2010 bis 2013 (Schuljahre 2009/10 bis 2012/13) entfällt jährlich ein Betrag von je € 440.000,--. Die Jahresbeträge werden jeweils am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig. Es erfolgt keine Rechungsstellung durch die VG WORT. Im Jahresbetrag ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
(2)
Wird die Geltungsdauer des § 52a UrhG nicht über den 31. Dezember 2012 hinaus verlängert, ermäßigt sich der Jahresbetrag für das Haushaltsjahr 2013 auf € 220.000,‑‑.
(3)
Eine Nachforderung oder Rückforderung – – gleich aus welchem Grund – – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(4)
Der Anteil der Länder am Zahlbetrag errechnet sich entsprechend des Königsteiner Schlüssels in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 5  
Auskunftsanspruch

(1)
Der Auskunftsanspruch der Verwertungsgesellschaften gilt durch die im Schuljahr 2007/08 durchgeführte repräsentative Erhebung der Schulverwaltungen der Länder als erfüllt.
(2)
Die Vertragsparteien vereinbaren eine neue repräsentative Erhebung – – entsprechend der im Jahre 2005 und 2007/08 durchgeführten Erhebung – – für das Schuljahr 2010/11, die bis spätestens 1. März 2011 abgeschlossen sein soll. Die Modalitäten werden rechtzeitig gemeinsam festgelegt.
(3)
Darüber hinaus werden im Schuljahr 2010/11 und im Schuljahr 2012/13 pro Land an 5 v.H. aller Schulen der Sekundarstufe II, die urheberrechtlich geschützte Inhalte nach § 52a UrhG in Intranets einstellen, ergänzende Erhebungen durchgeführt. Dabei sollen während des gesamten Schuljahres Angaben über die eingestellten Inhalte erhoben werden; die genauen Modalitäten werden rechtzeitig gemeinsam festgelegt. Soweit möglich, sollen die Länder staatliche, kommunale und private Schulen entsprechend ihrem Anteil an den Schulen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte einstellen, in die Erhebungen einbeziehen. Soweit sich kommunale oder private Schulträger weigern, an den Erhebungen teilzunehmen, steht es den Verwertungsgesellschaften frei, diesen Trägern gegenüber ihren Auskunftsanspruch auf anderem Wege geltend zu machen.

§ 6  
Laufzeit, Kündigung, Änderungsbegehren, Inkrafttreten

(1)
Der Vertrag beginnt am 1. August 2009 und endet am 31. Juli 2013. Danach verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein Jahr, sofern nicht einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vorher gekündigt hat. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Vertrag kann in beiderseitigem Einvernehmen für die Zeit der Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss eines Folgevertrags weiter angewendet werden. Der Vertrag endet vorzeitig an dem Tag, an dem § 52a UrhG außer Kraft tritt.
(2)
Nach Vorliegen der Ergebnisse der Erhebung nach § 5 Abs. 2 haben beide Seiten das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum 31. Juli 2011; die Kündigung muss bis zum 31. Mai 2011 schriftlich erklärt werden. Auch ohne Kündigung des Gesamtvertrags werden die Vertragsparteien nach dem Vorliegen der Ergebnisse der Erhebung nach § 5 Abs. 2 Verhandlungen über die weitere Angemessenheit des vereinbarten Tarifs aufnehmen und diesen bei Bedarf anpassen.
(3)
Dieser Vertrag tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
München, den 14. Juli 2010
Für die Länder:
Für die Verwertungsgesellschaften:
Josef Erhard
Ministerialdirektor
Dr. Robert Staats
Hans-Peter Bleuel