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Text gilt ab: 01.08.2010

6. Dingliche Sicherung baurechtlicher Voraussetzungen zu Gunsten des Freistaates Bayern

Ist der Freistaat Bayern nicht als Grundstückseigentümer betroffen und eine rechtliche Sicherung öffentlich-rechtlich erforderlich (z.B. im Rahmen des Vollzugs des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 oder Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO oder in Fällen des § 35 Abs. 5 Sätze 3 und 4 BauGB), wird der Freistaat Bayern durch die Landratsämter als untere Bauaufsichtsbehörde vertreten, soweit zur Sicherung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Freistaates Bayern bestellt werden soll. Die Ermächtigung umfasst auch die Aufhebung und sonstige Verfügungen über die Dienstbarkeit. Die Immobilien Freistaat Bayern ist hierüber zu informieren.