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Text gilt ab: 01.08.2010

4. Besonderheiten bei Eigentumsfischereirechten

Bei staatseigenen Grundstücken, an denen Eigentumsfischereirechte bestehen, ist die örtlich zuständige Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern zu beteiligen, soweit es sich nicht um von der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen oder im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der Bayerischen Staatsforsten (AöR) verwaltete Fischereirechte handelt.